Wird ein Bauingenieur mit einer gegenständlich beschränkten Bauüberwachung beauftragt und zeigt sich in dem …
Leitsatz
1. Wird ein Bauingenieur mit einer gegenständlich beschränkten Bauüberwachung beauftragt und zeigt sich in dem von ihm zu überwachenden Gewerk ein Mangel, so ist aus diesem Umstand allein noch nicht zwingend auf eine Vertragspflichtverletzung des Bauüberwachers zu schließen.
2. Soweit nicht gesonderte Abreden getroffen wurden, umfasst die Bauüberwachung von Maurerarbeiten weder die Kontrolle der Vollständigkeit der Materiallieferungen auf die Baustelle noch eine lückenlose, insbesondere vom Beginn der Arbeiten an bestehende Kontrollpflicht der Ausführung der Maurerarbeiten. Zeigt der Bauüberwacher dem Bauherrn Ausführungsmängel der Maurerarbeiten zu einem Zeitpunkt an, zu dem noch alternative Reaktionsmöglichkeiten für den Bauherrn bestehen, erfüllt er seine Vertragspflichten.
3. Entscheidet sich der Bauherr trotz Mangelanzeige durch den Bauüberwacher dafür, die Baumängel vom hierfür verantwortlichen Bauunternehmer nicht beseitigen zu lassen, fehlt es auch an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen einer vermeintlichen Pflichtverletzung des Bauüberwachers und späteren höheren Folgekosten für den Bauherrn.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. August 2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.827,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. November 2023 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf eine Wertstufe bis zu 22.000 € festgesetzt.
Gründe
A.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Honorar für Ingenieurtätigkeiten im Rahmen einer gegenständlich beschränkten Bauüberwachung beim Neubau des Einfamilienhauses der Beklagten in B. im Jahre 2023 in Höhe von 9.827,32 €. Die Beklagten, welche keine Einwendungen gegen die Honorarforderung selbst erheben, haben primär die Aufrechnung erklärt mit einem vermeintlichen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung der Leistungen. Soweit der geltend gemachte Schadensersatzanspruch vom Betrage her die Honorarforderung übersteigt, verfolgen sie den Anspruch im Wege der Widerklage.
Nach einem Vorgespräch zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Kläger über eine sog. Baubegleitung für das Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses D. Weg “ übermittelte der Beklagte zu 1 dem Kläger am 14.11.2022 eine E-Mail, in welcher es u. a. hieß:
„Mein Vorstellung für die Baubegleitung ist die Prüfung und Abnahme der entsprechenden Ausführungen der Bodenplatte (Gründung / Unterbau / Streifenfundamente / Dämmung / Stahleinlagen …) Mauerwerk (Poroton), der Ringanker und aller weiteren statischen Elemente sowie des späteren Dachstuhls und der sauberen Ausführung des Rohbaus (Maßhaltigkeit).“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 16.12.2024 (GA Bd. II Bl. 2 ff.) Bezug genommen.
Hierauf unterbreitete der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2022 ein Honorarangebot, überschrieben mit „Bauüberwachung und Stundensätze des Auftragnehmers für die Rohbauarbeiten …“ (es folgt die Bezeichnung des Bauvorhabens), in welchem auf der Grundlage einer geschätzten Rohbauzeit von 12 Kalenderwochen und eines daraus abgeleiteten Zeitaufwandes einer wöchentlichen Bauberatung und Kontrolle von insgesamt 48 Ingenieurstunden und 12 Stunden für einen technischen Mitarbeiter eine Brutto-Auftragssumme in Höhe von 6.072,57 € angeboten wurde. Für einzeln beauftragte „Besondere Leistungen“ wurden Stundenverrechnungssätze für den Kläger persönlich von 95 €, für einen (anderen) Ingenieur von 85 € und für einen technischen Mitarbeiter von 65 € angeboten. Der Beklagte zu 1 nahm dieses Angebot durch handschriftliches Gegenzeichnen auf dem Angebot am 02.12.2022 an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 1 zur Klageschrift (Bd. Klägeranlagen) Bezug genommen.
Für das Mauerwerk des Einfamilienhauses waren Poroton T19-Planziegel der Fa. W... vorgesehen, wobei neben Standardsteinen auch Passziegel verwendet werden sollten. Eine Mitarbeiterin des Klägers prüfte die Bestellung und gab sie frei.
Die Mauerarbeiten begannen im März 2023; der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Prozessparteien streitig. Als diese Mitarbeiterin am 30.03.2023 die Baustelle aufsuchte, waren bereits zehn Mauerwerksschichten des Erdgeschosses über der Bodenplatte errichtet. Sie stellte fest, dass die Mitarbeiter des Rohbauunternehmens keine Passziegel verwendet, sondern Standardsteine selbst zerschnitten hatten. Der Kläger zeigte gegenüber dem Bauunternehmen und dem Beklagten zu 1 jeweils am 31.03.2023 diesen Ausführungsmangel an und wies darauf hin, dass diese Verarbeitung zu Wärmebrücken führen könne, so dass die gewünschte Wärmedämmung nicht erreicht werde. Auf Nachfrage erläuterte der Kläger dem Beklagten mit E-Mail vom 04.04.2023, dass zur Erreichung der notwendigen Wärmedämmung aus technischer Sicht verschiedene Alternativen bestünden. Man könne entweder das Mauerwerk wieder abreißen und neu – fehlerfrei – errichten. Man könne auch weiterbauen, dann müsse aber nachträglich eine Wärmedämmschicht außen auf das Mauerwerk aufgebracht werden. Die Beklagten entschieden sich dafür, dass weitergebaut werden solle, um eine zeitliche Verzögerung zu vermeiden. Das Rohbauunternehmen führte die Mauerarbeiten fort und brachte einen speziellen Dämmmörtel in die Mauerwerksfugen ein.
Nach Abschluss der Rohbauarbeiten rechnete der Kläger seine Leistungen mit Schlussrechnung vom 23.10.2023 in Höhe von brutto 9.827,32 € ab. Der Rechnung war ein Stundennachweis in Form einer fünfseitigen Tabelle der Leistungszeiten, sortiert nach Datum und Gegenstand der Leistung sowie Kategorie des Tätigen beigefügt. Die Rechnung wies ein Zahlungsziel von 10 Kalendertagen aus.
Die Beklagten zeigten am 14.12.2023 gegenüber dem Rohbauunternehmen u. a. Mängel der Außenwand an und forderten es zur Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems auf. Hierfür setzten sie eine Frist und eine Nachfrist, welche jeweils fruchtlos verstrichen.
Die Beklagten beauftragten eine Drittfirma mit der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems; diese rechnete ihre Leistungen am 21.05.2024 mit 29.750 € brutto ab.
Der Kläger hat im Rahmen dieses mit Mahnverfahren (Zustellung des Mahnbescheids am 09.12.2023) eingeleiteten Rechtsstreits seine o. a. Honorarforderung gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemacht. Soweit die Beklagten sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mangelhaftigkeit seiner Leistungen berufen haben, hat er darauf verwiesen, dass seine Leistungspflichten auf bloße Beratung reduziert gewesen seien; die Entscheidungen als Bauleiter habe der Beklagte zu 1 stets selbst getroffen. Er habe den Bauausführungsmangel angezeigt und Handlungsalternativen benannt. Damit habe er seine Leistungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.
Die Beklagten haben die Aufrechnung mit einer Gegenforderung wegen mangelhafter Vertragserfüllung erklärt. Als Gegenforderung haben sie einen Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt des Ersatzes der vollständigen Kosten des Drittunternehmers geltend gemacht. Den die Honorarforderung des Klägers überschießenden Betrag ihrer Schadensersatzforderung haben sie mit der am 14.01.2025 erhobenen Widerklage geltend gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat mit seinem am 19.08.2025 letztlich einen Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Schadensersatz in Höhe von 20.633,89 € für begründet erachtet, deswegen die Klage abgewiesen und auf die Widerklage zu einer Zahlung in Höhe von 10.806,57 € verurteilt. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der zwischen den Prozessparteien begründete Vertrag seinem Charakter nach ein Werkvertrag, gerichtet auf den Erfolg der Bauüberwachung der gegenständlich beschränkten Gewerke sei. Die Bauüberwachung des Klägers sei mangelhaft gewesen, weil trotz der Bauüberwachung Mängel im Rohbau aufgetreten seien. Das Ziegelmauerwerk sei nicht mit Passsteinen, sondern mit gehackten Einheitssteinen errichtet worden. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, bei der Lieferung der Ziegelsteine zu kontrollieren, dass auch Passsteine enthalten seien, beim Beginn der Maurerarbeiten deren Ausführung zu kontrollieren und darauf hinzuweisen, dass es nicht erlaubt sei, an Stelle von Passziegeln zerhackte Einheitsziegel zu verwenden. Diese Pflichten habe er nicht erfüllt. Es sei unerheblich, ob dem Kläger der Beginn der Maurerarbeiten angezeigt worden sei, danach habe er sich erkundigen müssen. Es könne offenbleiben, ob die nachträgliche Verfüllung des Mauerwerks mit Dämmmörtel erfolgt sei. Der Mangelschaden bestehe in einem nicht ausreichend wärmegedämmten Mauerwerk. Die Beklagten hätten für die Herstellung der notwendigen Wärmedämmung 20.633,89 € aufgewandt.
Der Kläger hat gegen das ihm am 27.08.2025 zugestellte Urteil mit einem am 24.09.2025 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihm bis zum 27.11.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 28.10.2025 und am 26.11.2025 eingegangenen Schriftsätzen auch begründet.
Er verweist zunächst darauf, dass der mit der Klage geltend gemachte Vergütungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach unbestritten sei, und vertritt die Auffassung, dass eine Gegenforderung aus Gewährleistungsrecht gegen ihn nicht bestehe. Die durch ihn vorgenommene Überwachung der Rohbauarbeiten sei nicht pflichtwidrig erfolgt, denn er sei weder zur Erstellung eines Bauzeitenplans noch zur selbständigen Einholung von Informationen über den Beginn der Maurerarbeiten verpflichtet gewesen, so dass er schon durch die fehlende Information über diesen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, Lieferleistungen zu prüfen oder den Beginn der Maurerarbeiten anzuleiten. Jedenfalls habe er die Fehlerhaftigkeit des Mauerwerks dem Beklagten zu 1 gegenüber angezeigt. Dieser habe eigenverantwortlich und ihm – dem Kläger nicht zurechenbar – in voller Kenntnis der Konsequenzen entschieden, dass das vorhandene Mauerwerk nicht rückgebaut, sondern weiterverwendet werden sollte. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der o. a. Schriftsätze Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.827,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2023 zu zahlen, sowie
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat die Rechtssache mit seinem Beschluss vom 21.05.2026 auf den Einzelrichter übertragen; dieser hat am 27.05.2026 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen.
B.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht ist zu Unrecht von einer Mangelhaftigkeit der Leistungen des Klägers ausgegangen. Eine – zur primären Aufrechnung sowie zur Geltendmachung im Rahmen einer Widerklage geeignete – Gegenforderung der Beklagten gegen den Kläger ist nicht begründet.
I. Allerdings folgt der Senat dem Landgericht im Ausgangspunkt:
1. Zwischen den Prozessparteien wurde am 15.11. / 02.12.2022 ein Ingenieurvertrag über Leistungen der Bauüberwachung geschlossen. Die Gegenstände der Bauüberwachung waren auf einzelne Gewerke bzw. Bauleistungen beschränkt, darunter aber war – hier maßgeblich – der Rohbau mit den Mauerarbeiten. Das Landgericht hat diesen Vertrag zutreffend dahin ausgelegt, dass der Kläger den Beklagten nicht nur eine reine Beratungsleistung schuldete, sondern er verpflichtete sich, einerseits die Rohbauarbeiten während ihrer Ausführung zu überwachen und in der Ausführungsphase auf deren Mangelfreiheit hinzuwirken, andererseits die Rohbauleistungen abzunehmen, d. h. nach deren Fertigstellung zu prüfen, ob die Rohbauleistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Die Leistungspflichten des Klägers umfassten jedoch nicht die Übernahme der Bauleitung und erst recht nicht die Übernahme von Bauherrenaufgaben einschließlich der Projektsteuerung.
2. Dieser Ingenieurvertrag ist seinem Wesen nach auch ein Werkvertrag (vgl. § 650p Abs. 1 BGB). Der vom Landgericht hieraus abgeleitete Rechtssatz, wonach eine Pflichtverletzung des Bauüberwachers immer schon dann feststehe, wenn das Bauwerk einen Baumangel aufweise, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Die Annahme, der objektiv vorliegende Baumangel lasse (dem Anschein nach?) auf eine Pflichtverletzung des Bauüberwachers schließen, ist rechtlich verfehlt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.11.2008, VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, in juris Rz. 23). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass allein die Art eines Baumangels den Anschein erwecken kann, dass der mit der Bauüberwachung beauftragte Ingenieur sich mangelhaft organisiert hat. In welcher Weise sich Pflichten der Bauüberwachung konkretisieren, ist jedoch im Einzelfall zu bestimmen (vgl. Werner/Frechen in: Werner/ Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 2014 m. w. N.).
3. Im vorliegenden Fall bestand der geschuldete Werkerfolg vor allem in der Detektion von etwaigen Mängeln der Bauausführung während oder nach Vollendung der Bauleistungen.
a) In dem zwischen den Prozessparteien geschlossenen Ingenieurvertrag wurde der Umfang der Bauüberwachung im Einzelnen nicht vereinbart oder konkretisiert. Es gab keine Aufgabenbeschreibung dergestalt, welche konkreten Kontrollen durchzuführen sind. Im Lichte der Definition eines Sachmangels im Werkvertragsrecht fehlte es also an einer Beschaffenheitsvereinbarung für die Leistungen des Klägers.
b) Unter Berücksichtigung von § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB ist davon auszugehen, dass eine Bauüberwachung geschuldet war, welche sich für die nach dem Vertrag subjektiv vorausgesetzte bzw. für die objektiv gewöhnliche Verwendung eignete. Insoweit ist die konkrete vertragliche Abrede zu berücksichtigen. Danach war der Umfang der Bauüberwachung zumindest zeitlich begrenzt, was sich daraus ergibt, dass nach der getroffenen Vereinbarung im Kern eine wöchentliche Kontrolle mit einer durchschnittlich vierstündigen Arbeitszeit eines Ingenieurs (einschließlich Beratung der Bauherren) und einer einstündigen Arbeitszeit eines technischen Mitarbeiters pro Woche vorgesehen waren. Die Möglichkeiten des Klägers, auf eine Mangelfreiheit des Objektes einzuwirken, waren erheblich eingeschränkt. Soweit vorgetragen oder sonst ersichtlich, waren ihm keinerlei Befugnisse gegenüber den Bauunternehmen eingeräumt. Es fehlte eine Bauausführungsplanung, was im Termin erörtert worden ist. Der Beklagte zu 1 behielt die Bauleitung selbst in der Hand. Nach dem ausdrücklich geäußerten Willen der Beklagten sollte lediglich eine Baubegleitung bezahlt werden, keine vollständige und umfassende Bauaufsicht.
c) Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Umfang und die Intensität der Überwachungstätigkeit im Lichte von § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme, insbesondere Schwierigkeit und Gefahrneigung, und den jeweiligen Umständen abhängen. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten, dessen Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, sind im Zweifel nicht im Einzelnen und zeitlich von Anfang bis Ende zu überwachen; insoweit genügt eine stichprobenartige Kontrolle am Ende der Arbeiten (vgl. Werner/Frechen, a. a. O., Rn. 2015).
II. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich das erstinstanzlich festgestellte Verhalten des Klägers während der Rohbauarbeiten nicht als fahrlässige Pflichtverletzung bewerten.
1. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses verpflichtet gewesen sein könnte, die Vollständigkeit der Lieferung der Poroton-Ziegel an die Baustelle zu kontrollieren. Die Beklagten haben schon vorgetragen, ob sie selbst die Ziegel bestellten oder dies Bestandteil der Leistungen des Rohbauunternehmens gewesen ist. Im zuletzt genannten Fall wäre es Sache des Rohbauunternehmens gewesen, die Vertragsgemäßheit der Lieferungen zu prüfen und ggf. vorliegende Fehllieferungen bzw. -bestände unverzüglich zu rügen. Aber selbst wenn die Bauherren die Bestellung gesondert vorgenommen und die Materialien dem Rohbauunternehmen beigestellt haben sollten, gehörte die Kontrolle der gelieferten Baumaterialien nicht zu den Vertragsleistungen des Klägers. Grundsätzlich war ihm nicht die Kontrolle des Einkaufs der Bauherren übertragen worden, sondern nur die Kontrolle der Bauausführung der Mauerarbeiten. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger auch nicht etwa die Rechnungskontrolle übertragen worden war. Eine Kontrollverpflichtung könnte nur dann begründet sein, wenn die Bauplanungsunterlagen eine kritische Bauaufgabe ausweisen, deren Erfüllung nur unter Beachtung besonderer Vorgaben an das Baumaterial möglich ist und sich nachträgliche Feststellungen dazu regelmäßig als außerordentlich schwierig oder aufwendig darstellen (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012, I-23 U 156/11, BauR 2013, 489). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Eine lückenlose und – wie vom Landgericht angenommene – von Anfang der Mauerarbeiten an bestehende Kontrollpflicht war für die Errichtung des Mauerwerks nicht begründet. Die Herstellung eines Ziegelmauerwerks ist für ein fachkundiges Rohbauunternehmen eine handwerkliche Selbstverständlichkeit. Soweit die Beklagten hier geltend machen, dass wegen der angestrebten Wärmedämmung ohne Errichtung eines Wärmedämmverbundsystems besonders hohe Anforderungen an die Errichtung des Mauerwerks bestanden hätten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Werden Voll- und Passziegel bestellt, so muss jedem Rohbauunternehmer klar sein, dass das Mauerwerk unter Verwendung dieser Ziegel errichtet werden soll und nicht etwa durch eigenes Zurechthauen von Ziegelbruchstücken. Im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zutreffend selbst darauf hingewiesen, dass es doch „auf der Hand liege“, dass man derart hochwertige Steine nicht eigenmächtig zerbreche oder zersäge. Es genügte daher, dass der Kläger die Qualität der Ausführung dieser Mauerwerksarbeiten nach deren Beginn kontrollierte, wie geschehen. Eine Anwesenheit vor Ort bei Beginn der Mauerarbeiten und eine Überwachung der ordnungsgemäßen Herstellung der ersten Mauerwerksschicht auf der Bodenplatte ist insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung der Verwendung von Ziegelsteinbruchstücken im Mauerwerk erforderlich gewesen. Deswegen kommt es auf die weitere Streitfrage, ob der Kläger überhaupt rechtzeitig über den Beginn der Mauerarbeiten informiert worden ist, nicht entscheidungserheblich an.
3. Seiner bestehenden Verpflichtung, den von ihm (bzw. von seiner Mitarbeiterin) am 30.03.2023 anlässlich des Ortstermins erkannten Mangel der Ausführung der Mauerarbeiten gegenüber den Bauherren unverzüglich anzuzeigen, kam der Kläger unstreitig nach. Er zeigte den Ausführungsmangel gegenüber den Beklagten am 31.03.2023 an. Er wies die Bauherren danach unstreitig und unmissverständlich auf die möglichen Folgen des Sachmangels hin (Wärmebrücken im Mauerwerk) und zeigte ihnen die Reaktionsmöglichkeiten in technischer Hinsicht auf. Zu einer weitergehenden, insbesondere rechtlichen Beratung war er weder verpflichtet noch befugt. Die Entscheidung darüber, wie auf das Erkennen und die Anzeige des Mangels zu reagieren war, lag bei den Beklagten. Nur ergänzend ist anzumerken, dass die vom Kläger aufgezeigten Handlungsalternativen fachlich zutreffend waren, was die Beklagten nicht in Abrede stellen.
4. Weitere vermeintliche Pflichtverletzungen des Klägers haben die Beklagten schon nicht geltend gemacht; sie sind aus dem Prozessstoff auch nicht ersichtlich.
III. Hilfsweise ist darauf zu verweisen, dass es schon nach dem Vorbringen der Beklagten an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den vermeintlichen Pflichtverletzungen des Klägers und dem geltend gemachten Schaden fehlt.
1. Nachdem der Kläger den Beklagten die fehlerhafte Ausführung der Mauerwerksarbeiten angezeigt hatte, hätte für die Beklagten die Möglichkeit bestanden, den Rohbauunternehmer zur Nachbesserung – hier durch Abriss der fehlerhaft errichteten Teilwände und durch deren Neuherstellung – aufzufordern. Dies wäre für die Beklagten kostenneutral gewesen, weil ihnen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Rohbauunternehmer zur Seite standen. Indem sich die Beklagten trotz der Mangelanzeige gegen eine Mangelbeseitigung bei den Rohbauarbeiten entschieden und auch nicht etwa – stattdessen – mit dem Rohbauunternehmen eine kostenfreie Herstellung einer alternativen, gleichwertigen Wärmedämmung vereinbarten, griffen sie in den Kausalverlauf ein.
2. Selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausginge, dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die fachgerechte Ausführung der Mauerwerksarbeiten bereits bei deren Beginn zu kontrollieren und die fehlerhafte Verwendung von Bruchziegeln anzuzeigen, war die dem Kläger zurechenbare tatsächliche Folge dessen nicht etwa die zusätzliche und kostenintensive Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems, weil die Entscheidung hierüber die Beklagten trafen, sondern allenfalls etwaige Kosten der Verzögerung der Bauarbeiten im Gewerk Rohbau und hieraus resultierende Folgeschäden. Derartige Schäden haben die Beklagten aber nicht geltend gemacht und nicht einmal mit Substanz dargelegt.
3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt die Einwendung des Klägers, dass der von ihm festgestellte Mangel des Mauerwerks – genauer: der ersten zehn Mauerwerksschichten des Erdgeschosses – durch den Rohbauunternehmer beseitigt worden sei durch die nachträgliche Einfügung von Dämmmörtel, dazu, dass die Beklagten hätten darlegen und ggf. beweisen müssen, dass die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems erforderlich i. S. v. § 249 BGB war, um die ursprünglich vorhandenen und angezeigten Wärmebrücken im unteren Bereich des Mauerwerks des Erdgeschosses zu beseitigen. Das Landgericht hat die Einwendung deswegen zu Unrecht als unerheblich angesehen, weil der Kläger keinen Beweis für seine Behauptung angetreten hat, zumal der Kläger sich auf einen Beweis durch Sachverständigengutachten berufen hat.
C.
I. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
III. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
IV. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (Kostenwert) im Berufungsverfahren folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Der Senat hat die Summe aus der mit dem Berufungsantrag zu 1 begehrten Klageforderung in Höhe von 9.827,32 € und dem Betrag der mit dem Berufungsantrag zu 2 angegriffenen erstinstanzlichen Verurteilung aufgrund der Widerklage in Höhe von 10.806,57 € in Ansatz gebracht.