VG Minden · Nordrhein-Westfalen 15. Kammer Urteil

Der Einzelrichter kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Einzelrichter kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da mit der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist, wobei die Beklagte auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.

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Die zulässige Klage der angolanischen Klägerin mit dem sinngemäßen Antrag,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2025 zu verpflichten,

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1. sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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2. hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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3. weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,

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ist unbegründet.

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Die Klägerin, nach ihren Angaben angolanischer Staatszugehörigkeit und Angehörige der Pfingstbewegung, reiste am 24.02.2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.03.2025 einen Asylantrag.

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Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 17.03. und 13.05.2025. Die Klägerin trug im Wesentlichen vor, dass sie Angola aufgrund von Drohungen gegen ihre Mutter und die gesamte Familie verlassen habe. Ihre Mutter habe ihren Arbeitgeber wegen sexueller Belästigung bei der Polizei angezeigt. Daraufhin habe der Arbeitgeber gedroht, dass er ihr und ihren Kindern Schaden zufügen werde. Er habe die Mutter auch wegen des Diebstahls von Geld angezeigt. Von der Polizei sei die Mutter aber als unschuldig angesehen worden. Kurz danach hätten unbekannte Männer die Klägerin in ihrer Schule aufgesucht und sie mit dem Tod bedroht. Dieser Vorfall habe sich noch zweimal wiederholt und ihre Mutter habe ihr verboten, weiter in die Schule zu gehen. Am 31.10.2024 seien vier Männer in Uniform der SIC in ihr Haus gestürmt und hätten die Mutter und die Geschwister brutal geschlagen. Am nächsten Tag hätten sie das Haus in Camama verlassen und seien zu einer Freundin der Mutter in Morro Bento, einem Stadtteil von Luanda etwa eine Stunde von ihrem Haus entfernt, gefahren. Dort hätten sie für vier Monate gewohnt, bevor sie ausgereist seien. In dieser Zeit habe ihre Mutter telefonische Drohungen erhalten. Der Klägerin sei selbst nichts passiert. Sie seien wegen der Drohungen und den Schlägen nicht zur Polizei gegangen, da ihre Mutter zuvor schon bei der Polizei gewesen und nicht unterstützt worden sei. Zu ihrer Person trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie bis zur 13. Klasse die Schule besucht, aber keinen Abschluss gemacht habe. Sie sei durch ihre Mutter versorgt worden und ihre wirtschaftliche Lage sei durchschnittlich gewesen. Die Antragstellerin gab an, sie leide seit ihrer Geburt unter Asthma. Sie nehme ein Spray und sei bereits in Angola in Behandlung gewesen.

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Mit Bescheid vom 28.05.2025 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, drohte der Klägerin die Abschiebung nach Angola an und befristete das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Aus dem Vorbringen der Klägerin sei kein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Die geschilderte Bedrohung knüpfe nicht an einen Verfolgungsgrund gem. § 3b AsylG an. Darüber hinaus ergäben sich aus dem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte, dass sie sich aus begründeter Furcht vor staatlich motivierter, politischer oder sonstiger Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes aufhalte oder bei einer Rückkehr mit einer solchen zu rechnen habe. Sie sei in keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Eigenschaft, wie diese in § 3 AsylG dargelegt sind, zielgerichtet betroffen. Jedenfalls sei dies aus ihrem Vortrag heraus nicht ersichtlich. Subsidiären Schutz könne sie ebenfalls nicht beanspruchen. Soweit sie eine mögliche Bedrohung durch den ehemaligen Arbeitgeber der Mutter geltend mache, müsse sie sich für den Fall einer etwaigen Gefährdung bei Rückkehr auf die vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten verweisen lassen. Zudem sei sie auf die Inanspruchnahme internen Schutzes an einem für sie sicheren Ort außerhalb ihres Heimatortes zu verweisen. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt an die Polizei gewandt und nicht in Erwägung gezogen, Anzeige zu erstatten. Dass die Mutter mit ihrer Anzeige wegen sexueller Belästigung gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber schlechte Erfahrungen gemacht habe, führe nicht dazu, dass nicht wegen anderer Vorfälle die Polizei eingeschaltet werden könne. Auch die Entlastung der Mutter nach der Anzeige wegen vermeintlichen Diebstahls sei nach Ermittlungen der Polizei fallengelassen und die Mutter für unschuldig erklärt worden, was zumindest auf ein funktionierendes Rechtssystem hindeute. Die Klägerin habe persönlich nie Kontakt zur Polizei und dementsprechend auch keine persönlichen Erfahrungen. Sie könne nicht überzeugend darlegen, dass die Polizei in ihrem Fall nicht tätig werden würde. Auch die Hausstürmung durch Männer in einer SIC-Uniform führe nicht dazu, dass staatlicher Schutz nicht in Anspruch genommen werden könne. Es bleibe aus den Ausführungen vollkommen unklar, warum die Männer das Haus aufgesucht hätten. Aus den Angaben der Mutter in ihrem Asylverfahren gehe vielmehr hervor, dass sie vermute, es seien Männer gewesen, die ihr ehemaliger Chef zur Einschüchterung geschickt habe. Damit wäre es erst recht möglich gewesen, diesen Vorfall der Polizei zu melden und Anzeige zu erstatten. Außerdem erscheine es auf Grundlage ihres Vortrags und der näheren Fallumstände nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Angola persönliche und flüchtlingsrechtlich relevante Probleme mit staatlichen Behörden bekommen könne. Sie habe ohne Schwierigkeiten Personaldokumente besorgt, ein Visum erhalten und ihr Heimatland ohne Probleme auf legalem Weg mit dem Flugzeug verlassen. Aus diesen Gründen müsse sie sich für den Fall einer etwaigen Bedrohung auf die vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten verweisen lassen. Es könne weder von einer generellen Schutz-unwilligkeit noch Schutzunfähigkeit der Behörden gesprochen werden. Diese Schutzmöglichkeiten müssten von den Betroffenen auch beansprucht werden. Überdies könne sie auch internen Schutz in Anspruch nehmen. Nach dem Vorfall im Haus ihrer Mutter sei die Familie zu einer Freundin der Mutter gezogen, die etwa eine Stunde entfernt wohne. Dort hätten sie etwa vier Monate bis zur Ausreise verbracht, ohne dass der Klägerin in dieser Zeit etwas passiert sei. Sie habe also wohl selbst bei einem Umzug in relativer Nähe zum ehemaligen Wohnort keine Bedrohungen zu erwarten. Ansonsten bestünde immer noch die Möglichkeit, in einer anderen weiter entfernten Stadt innerhalb Angolas Schutz zu suchen. Angola sei ein flächenmäßig großes Land mit mehr als 36 Mio. Einwohnern. Im Osten des Landes gebe es größere Städte wie Lucapa, Saurimo oder Chiume, die weit entfernt von Camama liegen und eine noch größere Sicherheit bieten könnten, solle dies überhaupt erforderlich sein. Es lägen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, zumindest ein Existenzminimum zu erlangen. Sie sei jung, gesund und arbeitsfähig, habe 13 Jahre die Schule besucht und verfüge somit über Bildung. Bei Rückkehr könne sie entweder den Schulabschluss nachholen oder sich eine Arbeit suchen. Zudem sei der Asylantrag ihrer Mutter ebenfalls abgelehnt und die Abschiebung nach Angola angedroht worden. Somit könne von einer gemeinsamen Rückkehr der Klägerin mit ihrer Mutter ausgegangen werden. Damit könne auch die Mutter wie bereits vor der Ausreise für den Lebensunterhalt der Familie sorgen und die Klägerin unterstützen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 06.06.2025 persönlich ausgehändigt.

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Die Klägerin hat dagegen am 12.06.2025 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ihre Abschiebung nach Angola sei mit Art. 3 EMRK unvereinbar, da dort die Gefahr bestehe, dass sie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt werde. Die humanitären Bedingungen in Angola sowie die individuelle Situation der Klägerin erfüllten die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an eine Gefahrenlage. Weiterhin habe man sie über eine konkrete Bedrohung informiert: Unbekannte Personen hätten das Haus der Freundin ihrer Mutter aufgesucht, das sich etwa eine Stunde von Luanda entfernt befinde, wo sich die Klägerin zuvor versteckt habe. Zwar sei keine direkte Gewalt angedroht worden, jedoch hätten diese Personen einen sarkastischen Hinweis gegeben, dass sie die Klägerin „so oder so schon finden" würden. Dies zeige, dass sie auch an einem anderen Ort in Angola nicht sicher wäre. Dieses Vorgehen widerlege die Argumentation der Beklagten, Angola sei aufgrund seiner Größe ein sicheres Land, in dem sie Schutz an einem anderen Ort suchen könne. Vielmehr sei Angola geprägt von engen sozialen Netzwerken und Korruption, die eine schnelle Auffindbarkeit ermöglichten und damit eine reale Gefahr für sie darstellten. Die medizinische Versorgung, insbesondere im Hinblick auf das Asthma der Klägerin, sei in Angola unzureichend und stelle eine konkrete Gefahr für Leib und Leben dar. Sie könne dort ihr Existenzminimum nicht erwirtschaften. Angola sei von weit verbreiteter Armut, hoher Arbeitslosigkeit und einem Mangel an sozialer Infrastruktur geprägt, wodurch ein menschenwürdiges Leben für sie nicht gesichert sei. Darüber hinaus sei sie aufgrund konkreter Gefahren gezwungen gewesen, sich zeitweise zu verstecken, was ihre Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit und sozialen Teilhabe weiter erheblich einschränke. Insbesondere sei die medizinische Versorgung für chronisch Kranke wie sie kaum zugänglich und finanziell nicht tragbar.

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Der fristgerecht angefochtene Ablehnungsbescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnen keinen rechtlichen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz verweist das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die nach wie vor zutreffende Begründung des Bescheides, der es nach Überprüfung folgt und die durch das Klagevorbringen nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Klägerin allein mit dem Verweis auf Unbekannte, die sie angeblich am Wohnort der Freundin ihrer Mutter aufgesucht hätten, und dabei äußerten, sie würden sie finden, zur freien Überzeugung des Gerichts weder ein geeigneter Akteur i. S. d. § 3c Nr. 3 AsylG konkret erkennbar, noch lässt sich daraus für einen verständigen Betroffenen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer ihr drohenden Verfolgung oder der Gefahr eines ernsthaften Schadens entnehmen. Jedenfalls muss sich die Klägerin auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Eine Niederlassung an einem anderen Ort in Angola, wo potenzielle Verfolger sie nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit finden werden, ist ihr aus den nachfolgenden Gründen insbesondere auch unter humanitären Gesichtspunkten zumutbar.

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Höchstrichterlich sind die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in diesem Sinne die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden. Dies ist dann der Fall, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. – nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union – sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4.20 –, juris Rn. 65, m. w. N., u. a. auf EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C–297/17 u.a. –, juris Rn. 89 ff., und – C–163/17 –, juris Rn. 90 ff.

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Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 16 f., m. w. N.

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Nicht entscheidend ist, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25.

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Die Lage in Angola stellt sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen wie folgt dar:

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Angolas Wirtschaft zählt zu den größten Volkswirtschaften auf dem Kontinent. Im Jahr 2022 war das Land mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) von rund 121 Mrd. US-$ an sechster Stelle im afrikanischen Vergleich.

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Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 11, m. w. N.

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Trotz des Öl- und Diamantenreichtums des Landes ist die Bevölkerung arm. Rund 80 % der arbeitenden Menschen sind laut USDOS im informellen Sektor beschäftigt. Tätigkeiten in diesem Bereich umfassen etwa die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, Transport, Handel, Viehzucht, Landwirtschaft, Hausarbeit und Sicherheitsdienste. In ländlichen Gebieten liegt diese Quote bei etwa 93 %, im städtischen Umfeld bei etwa 67 %. Die Arbeitslosigkeit in Angola dokumentiert die Weltbank seit 1991 jährlich mit kleineren Schwankungen bei je etwa 15 %. Für das Berichtsjahr 2022 konnten 14,5 % Arbeitslosigkeit im Land verzeichnet werden.

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Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 12, m. w. N.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola, Stand: 22.08.2022, S. 25.

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Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando, Kubango und Namibe. Über 1,5 Mio. Menschen leiden unter akuter Ernährungsunsicherheit, die durch Viehsterben und Preiserhöhungen durch die COVID-19-Pandemie zudem verstärkt wurde. Da staatliche Hilfe für die betroffenen Menschen in den meisten Fällen ausblieb, flüchteten Tausende in den Nachbarstaat Namibia. Die Hilfsorganisation CARE setzte Angola Anfang 2024 im zweiten Jahr infolge auf Platz eins der vergessenen humanitären Krisen weltweit. Derzeit würden rund 7,3 Mio. Menschen humanitäre Hilfe benötigen, knapp doppelt so viele Menschen wie im Vorjahr. Grund dafür seien Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Waldbrände und Dürreperioden. Weitere Probleme, die die humanitäre Lage der Bevölkerung Angolas zusätzlich verschlechtern, seien Armut, Arbeitslosigkeit (vor allem bei jungen Menschen im städtischen Bereich), unzureichende sanitäre Einrichtungen und Hygiene (vor allem im ländlichen Bereich), geschlechterspezifische Ungleichheiten sowie die nach wie vor hohe Minenbelastung infolge des früheren Bürgerkrieges.

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Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 12, m. w. N.

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In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu.

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Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 13, m. w. N.

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Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt Luanda oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt.

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Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 13; Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola, Stand: 22.08.2022, S. 27.

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Darüber hinaus ist Angola von einem Cholera-Ausbruch betroffen, der bereits hunderte Menschenleben gekostet hat. Fünf Monate nach dem Ausbruch sind 18 der 21 Provinzen des Landes betroffen. Anstrengungen der staatlichen Gesundheitsversorgung und von NGOs haben zuletzt zu einem deutlichen Rückgang der Zahlen geführt. In der Provinz Luanda haben sich die täglichen Ansteckungszahlen auf einem Plateau von 20 bis 40 Fällen eingependelt.

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https://reliefweb.int/report/angola/unicef-angola-humanitarian-situation-report-no-7-cholera-outbreak-30-april-18-may-2025#:~:text=Children%20still%20represent%20about%2050,effort%20to%20interrupt%20the%20transmission.

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Die erkennende Kammer geht auf dieser Grundlage insgesamt allerdings noch davon aus, dass arbeitsfähige erwachsene Personen, die nach Angola zurückkehren, trotz zu erwartender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche grundsätzlich in der Lage sein werden, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern und sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Angola zu stellen, sodass ihnen keine alsbaldige Verelendung droht.

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Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.11.2023 – 1a K 275/23.A –, juris Rn. 76, m. w. N.

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In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einer freiwilligen Rückkehr nach Angola beträchtliche Rückkehrhilfen zur Verfügung stehen.

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Vgl. REAG/GARP 2.0, Das REAG/GARP 2.0-Programm unterstützt Sie finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in Ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung in ein anderes Land,

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https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/ (abgerufen am 07.04.2025).

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Entsprechendes gilt in der Regel auch bei zurückkehrenden Familien; auch wenn nur ein Elternteil erwerbsfähig ist, da sich der andere Partner um die Kinder kümmern kann. Ein besonderer Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn es sich bei dem Asylsuchenden um eine vulnerable Person handelt, die über kein familiäres Netzwerk verfügt. Ferner sind die Möglichkeiten für alleinstehende Frauen ohne Berufsausbildung und ohne Unterstützung durch einen Familienverband in Angola, im Falle ihrer Rückkehr ihren allgemeinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, als schwierig einzuschätzen.

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Dies alles gilt aber vorbehaltlich der persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse des Betroffenen. Es ist immer eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände ein Abschiebungsverbot besteht.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.10.2021 – 1 A 2216/20.A –, juris Rn. 19 ff., 23, und vom 30.03.2021 – 1 A 1290/19.A –, juris Rn. 50.

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Gemessen an diesen Vorgaben geht das Gericht ebenso wie die Beklagte davon aus, dass die junge, allenfalls leicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkte Klägerin mit familiärem Rückhalt (ihre Mutter ist nach ihren Angaben im vorliegenden Klageverfahren bereits wieder nach Angola zurückgekehrt) unter Berücksichtigung verfügbarer Rückkehrhilfen, die auch medizinische Unterstützung beinhalten, prognostisch nicht eine alsbaldige Verelendung bei einer Rückkehr nach Angola zu befürchten hat. Soweit sie dies anders sieht, genügen ihre oberflächlichen Ausführungen nicht, um eine andere Einschätzung zu rechtfertigen.

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Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine ihr drohende Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erkennbar, jedenfalls fehlt es an der Vorlage eines den Anforderungen von § 60 Abs. 7 Satz 2 i. v. m. § 60a As. 2c Satz 2 und 3 genügenden ärztlichen Attests.

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Vor diesem Hintergrund kommt auch die Feststellung eines hilfsweise begehrten Abschiebungsverbots, für das im Wesentlichen dieselben Maßstäbe gelten, vorliegend nicht in Betracht.

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Durchgreifende Rechtsfehler der Abschiebungsandrohung sowie der Befristungsentscheidung sind ebenfalls nicht ersichtlich, die pauschalen Einwände der Klägerin können der Klage auch diesbezüglich nicht zum Erfolg verhelfen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entschei-dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 Zivilprozessordnung.