Die Anfechtung einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung ist ausnahmsweise zulässig, wenn gegen das Urteil mit der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Anfechtung einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung ist ausnahmsweise zulässig, wenn gegen das Urteil mit der Restitutionsklage vorgegangen werden könnte.
2. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der rechtskräftigen Verurteilung bei der Restitutionsklage muss auch im Falle der Fortsetzung des Verfahrens nach Rechtsmittelrücknahme erfüllt sein.