Offensichtlich haltlose Behauptungen genügen nicht dem Darlegungsgebot des § 46 Abs. 1 StGHG. 2. Wird der …
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Offensichtlich haltlose Behauptungen genügen nicht dem Darlegungsgebot des § 46 Abs. 1 StGHG. 2. Wird der Staatsgerichtshof wiederholt mit solchen Behauptungen angerufen, so ist dies mißbräuchlich und rechtfertigt die Auferlegung einer Gebühr (hier in Höhe von 200,-- DM).
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