AG Göttingen · Niedersachsen Beschluss LS zitiert von 1

Die durch ein Nachlassinsolvenzverfahren ausgelösten Verfahrenskosten sind bei der Prüfung des …

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Leitsatz

1. Die durch ein Nachlassinsolvenzverfahren ausgelösten Verfahrenskosten sind bei der Prüfung des Eröffnungsgrundes der Überschuldung ( §19 InsO ) und der Zahlungsunfähigkeit ( § 17 InsO ) nicht zu berücksichtigen.

2. Auch der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit ( § 18 InsO ) scheidet bei dieser Sachlage aus, da nicht der Nachlass für die Verfahrenskosten haftet, sondern infolge der Abweisung des Antrages als unbegründet der Antragsteller.

Tenor

Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird auf kosten der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen.

Wert: bis 600 EUR.

Hinweis: Verbundenes VerfahrenVolltext siehe unter: AG Göttingen - 22.08.2002 - AZ: 71 IN 65/01