Einstellung des Strafverfahrens nach Erfüllung von Auflagen KI-Titel
Strafverfahren · Einstellung · Auflagen · StPO · Kostenverteilung
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
201 Ds-175 Js 380/23-150/24 | |
Amtsgericht Duisburg Beschluss
Gründe
In der Strafsache
Gegen
…Verteidiger: …
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
Duisburg, 30.01.2025
Amtsgericht
…Richterin am Amtsgericht