Der mit Schriftsatz vom 16.06.2026 gestellte neue Befangenheitsantrag gegen die mit der Zurückweisung des …
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 16.06.2926 gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht S, die Richterin am Landgericht M und den Richter am Landgericht Dr. M1 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1.
Der mit Schriftsatz vom 16.06.2026 gestellte neue Befangenheitsantrag gegen die mit der Zurückweisung des ersten Ablehnungsantrags befasst gewesenen Richter hat sich nach Verkündung des verfahrensbeendenden Beschusses vom 11.06.2026 erledigt und war mithin als unzulässig zu verwerfen.
Der Befangenheitsantrag ist gemäß § 4 InsO i.V.m. §§ 42 ff. ZPO nicht mehr zulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis mit der instanzbeendenden Entscheidung entfällt und die abgelehnten Richter mit dieser Sache nicht mehr befasst werden können und die Entscheidung nicht mehr abändern können (VerfGH NRW BeckRS 2019, 15637 Rn. 12; MüKo-ZPO/Stackmann, 7. Auflage 2025, § 44 Rn. 4). Dies gilt auch in dem Fall, in dem ein Befangenheitsantrag gegen die an einer vorangegangenen Befangenheitsentscheidung beteiligten Richter gestellt wird (FG Hamburg BeckRS 2007, 26024757).
Über den unzulässigen Befangenheitsantrag entscheidet das Gericht nicht in der besonderen Besetzung nach § 4 InsO i.V.m. § 45 ZPO, sondern in der regulären Besetzung in Form des Einzelrichters (FG Hamburg BeckRS 2007, 26024757; vgl. LSG Bayern BeckRS 2025, 11509 Rn. 5).
2.
Die Kammer weist darauf hin, dass eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht gegeben ist.
Zwar findet gemäß § 46 Abs. 2 ZPO gegen eine Entscheidung, mit der ein Befangenheitsgesuch abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. Das ist aber nur der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Diese wären vorliegend nicht gegeben. Denn die Kammer hat hinsichtlich des Befangenheitsgesuchs nicht in erster Instanz, sondern als Beschwerdeinstanz entschieden. Das Verfahren über das Gesuch der Befangenheit eines Richters ist Bestandteil des Hauptsacheverfahrens und daher kein eigenständiges Verfahren. Ist Hauptsacheverfahren - wie hier - ein Beschwerdeverfahren, entscheidet das Landgericht bei Anbringen eines Befangenheitsgesuches in der Beschwerdeinstanz nicht als Gericht erster Instanz, sondern im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Damit findet eine sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht gegen diese Entscheidung nicht statt. Dies gilt nach dem Wortlaut des § 567 Abs. 1 ZPO auch, wenn erstmals im Berufungsrechtszug über den Befangenheitsantrag zu entscheiden
ist (OLG Rostock, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 3 W 54/09 -, Rn. 3, juris)