AG Krefeld · Nordrhein-Westfalen Schöffengericht Urteil

Verurteilung wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr kostenpflichtig verurteilt.

Angewendete Vorschriften: § 126 I Nr. 6 StGB

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte ist verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Als Beruf gibt er an R. zu sein. Vor der Inhaftierung in dieser Sache gibt er an, in verschiedenen Nebentätigkeiten beschäftigt gewesen zu sein. Hartz IV habe er nicht erhalten.

4

Der Angeklagte ist vorbestraft. Der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 25.05.2016 beinhaltet insgesamt folgende neun Eintragungen:

5

1. 05.11.1998 AMTSGERICHT VIERSEN

6

(R1506) - 4 DS 6 JS 1704/97-36 VRS 1362/98

7

Rechtskräftig seit: 13.11.1998

8

Tatbezeichnung: Versuchter Betrug

9

Datum der (letzten) Tat: 22.11.1997

10

Angewendete Vorschriften: STGB § 263, § 22, § 23

11

50 Tagessätze zu je 15,00 DM Geldstrafe

12

2. 03.09.1999 LANDGERICHT DUISBURG

13

(R1200) - 54 KLS 5 JS 454/97 ((22/99))

14

Rechtskräftig seit: 03.09.1999

15

Tatbezeichnung: Betrug in 5 Fällen

16

Datum der (letzten) Tat: 00.01.1998

17

Angewendete Vorschriften: STGB § 263 ABS. 1, § 53, § 56

18

2 Jahr(e) Freiheitsstrafe

19

Bewährungszeit 3 Jahr(e)

20

Bewährungszeit verlängert bis 02.09.2004

21

Strafe erlassen mit Wirkung vom 20.10.2004

22

3. 07.02.2002 AMTSGERICHT VIERSEN

23

(R1506) - 4 CS 302 JS 815/01-302 VRS 207/02

24

Rechtskräftig seit: 05.03.2002

25

Tatbezeichnung: Versuchter Betrug in Tateinheit mit

26

Urkundenfälschung in zwei Fällen

27

Datum der (letzten) Tat: 05.06.2001

28

Angewendete Vorschriften: STGB § 263 ABS.1, ABS. 2, § 267 ABS. 1,

29

§ 22, § 23, § 52, § 53

30

120 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

31

4. 14.11.2006 Amtsgericht W.

32

(R1402) - 11 Js 1205/06 32 Cs 996/06

33

Rechtskräftig seit: 05.12.2006

34

Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen in 2 Fällen

35

Datum der (letzten) Tat: 18.09.2006

36

Angewendete Vorschriften: StGB § 265 a, § 248 a, § 53

37

50 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe

38

5. 08.12.2008 Amtsgericht W.

39

(R1402) - 11 Js 1201/08 32 Cs 840/08

40

Rechtskräftig seit: 30.12.2008

41

Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen

42

Datum der (letzten) Tat: 27.08.2008

43

Angewendete Vorschriften: StGB § 265 a, § 248 a

44

60 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe

45

6. 02.06.2010 Amtsgericht Düsseldorf

46

(R1101) - 40 Js 5555/08 113 Ds 741/09

47

Rechtskräftig seit: 24.06.2010

48

Tatbezeichnung: Betrug in 3 Fällen

49

Datum der (letzten) Tat: 14.05.2008

50

Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 53

51

200 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe

52

7. 30.07.2010 Amtsgericht W.

53

(R1402) - 7 Js 869/09 32 Ds 13/10

54

Rechtskräftig seit: 23.12.2010

55

Tatbezeichnung: Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung

56

Datum der (letzten) Tat: 13.07.2009

57

Angewendete Vorschriften: StGB § 267 Abs. 1, § 263 Abs. 1, § 52

58

3 Monat(e) Freiheitsstrafe

59

Bewährungszeit bis 22.12.2012

60

Bewährungshelfer bestellt

61

Strafe erlassen mit Wirkung vom 31.01.2013

62

8. 26.04.2011 Amtsgericht Düsseldorf

63

(R1101) - 40 Js 5555/08 113 Ds 741/09

64

Rechtskräftig seit: 26.05.2011

65

240 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe

66

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

67

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 02.06.2010+40 Js 5555/08 V

68

113 Ds 741/09+R1101+Amtsgericht Düsseldorf

69

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 08.12.2008+11 Js 1201/08 32

70

Cs 840/08+R1402+Amtsgericht W.

71

9. 06.10.2015 Amtsgericht W.

72

(R1402) - 11 Js 649/14 33 Cs 821/15

73

Rechtskräftig seit: 28.10.2015

74

Tatbezeichnung: Versuchten Betruges

75

Datum der (letzten) Tat: 10.04.2014

76

Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, Abs. 2, § 23, § 22

77

30 Tagessätze zu je 50,00 EUR Geldstrafe

78

II.

79

In der Hauptverhandlung konnten tatsächliche Feststellungen getroffen werden:

80

Der Angeklagte versandte am 20.04.2016 um 10:22 Uhr unter der Absenderadresse A. eine E-Mail an die Poststelle der Polizei in W. die unter dem Betreff: Erpressung folgenden Wortlaut hatte:

81

Sehr geehrte Damen und Herren,

82

wir schreiben sie als Behörde gleich an, da diese Information sie ohnehin erreichen wird.

83

Wir beabsichtigen die G. zu erpressen.

84

Wir fordern von diesem Unternehmen 2,5 Millionen Euro.

85

Heute morgen haben wir in der V. in W., L., am HBF gelegen einen elektrisch zündbaren Sprengkörper plaziert.

86

Die mangelhafte Kameraumgebung dort bot sich an.

87

Das Sprengmaterial stammt aus einer I..

88

Wir möchten dass dort, sobald sie dort die Ordnung wieder hergestellt haben ein Zettel o.ä. aushängt auf dem sich eine Kontaktnummer für unsere Zwecke befindet.

89

Sollte die V. sich weigern zu zahlen werden wir als nächstes Ziel eine andere Filiale in NRW wählen… dann allerdings OHNE Warnung.

90

Nach Erhalt dieser E-Mail informierte die Kriminalpolizei W. die Leiterin der entsprechen V., die Zeugin Y., die Sofortmaßnahmen ergriff und die Filiale räumen ließ. Die Polizei selbst ergriff umfangreiche Sicherungsmaßnahmen, so wurde der gesamte Bereich der Fußgängerzone W. L./Q. weiträumig unter Einsatz zahlreicher Polizeibeamte abgesperrt. Eine Bombe wurde trotz gründlicher Suche nicht gefunden. Der Angeklagte beabsichtigte, mit seiner Tat Verwirrung zu stiften und sich bei der Polizei in W. für eine, aus seiner Sicht vorangegangen Falschbeschuldigung zu rächen.

91

III.

92

Die Feststellungen beruhen auf folgenden Beweisen:

93

Der Angeklagte selbst hat sich zur Tat eingelassen. Er hat erklärt, der Verfasser der E-Mail an die Polizei gewesen zu sein. Er habe indessen nicht die G. erpressen wollen. Ihm sei es nur daran gelegen, von der Polizei ernst genommen zu werden. Er selbst sei über die Polizei und deren Ermittlungen in einem vorangegangenen Verfahren verärgert gewesen. Hier habe man ihn zu Unrecht bezichtigt, eine ähnliche Drohung an den O. gerichtet zu haben. Hier sei er schließlich in der Hauptverhandlung freigesprochen worden. Alles habe damals am seidenen Faden gehangen. Es sei seine Motivation gewesen, die Polizei zu ärgern. Er habe sehen wollen, was passiert wenn eine Bombendrohung ausgesprochen wird. Er sei selbst überrascht gewesen, welches Ausmaß dies angenommen habe.

94

Das Gericht hat das Geständnis des Angeklagten überprüft durch die Vernehmung der Zeugen E. und H.. Beide Polizeibeamte waren in die Tatortarbeit eingebunden. Angesichts ihrer Angaben, die sich mit den Angaben den Angeklagten decken, hat das Gericht keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten.

95

IV.

96

Der Angeklagte ist schuldig wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß § 126 I Nr. 6 StGB. Der Angeklagte war hingegen nicht wegen der tateinheitlich angeklagten versuchten räuberischen Erpressung zu bestrafen. Unabhängig von der hier zweifelhaften Frage, ob mit der als Ankündigung zu verstehenden E-Mail bereits das Versuchsstadium einer räuberischen Erpressung erreicht worden ist vermochte das Gericht keinen Erpressungsvorsatz zu erkennen. Denn es macht keinen Sinn, sich mit einem Erpressungsversuch unmittelbar an die Polizei zu wenden. Denn durch diese Vorgehensweise ist gleichsam im Ansatz ausgeschlossen, dass der Nötigungserfolg eintritt. Davon konnte und musste auch der Angeklagte selbst ausgehen, der über ausgeprägte intelektuelle Fähigkeiten verfügt. Vielmehr liegt es bei der vom Angeklagten gewählten Vorgehensweise, sich unmittelbar mit dieser Mail an die Polizeidienststellte zu wenden, auf der Hand, dass er in erster Linie und ausschließlich Unruhe stiften wollte.

97

Die Handlung des Angeklagten ist auch geeignet den öffentlichen Frieden in gravierender Weise zu beeinträchtigen. Wer heutigen Tages eine derartige Drohung an die Polizei richtet muss mit einem erheblichen Abwehr- und Sicherungsaufwand rechnen, der hier auch tatsächlich eingetreten ist.

98

Der Angeklagte war zu bestrafen aus einem Strafrahmen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Zugunsten des Angeklagten war sein Geständnis zu berücksichtigen. Gegen den Angeklagten sprachen hingegen die Vorstrafen. Diese belegen, dass der Angeklagte mit Geldstrafen nicht nachhaltig zu erreichen ist. Daher kam hier aus Sicht des Gerichts nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Dabei war zu berücksichtigen, dass die getätigte Bombendrohung in Zeiten des allgegenwärtigen Terrors geeignet ist, eine erhebliche Verunsicherung der Bevölkerung herbeizuführen. Dies musste dem Angeklagten auch bewusst sein. Vor diesem Hintergrund konnte die Strafe nicht am unteren Ende des Strafrahmens liegen. Vielmehr erachtet das Gericht unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von

99

1 Jahr

100

als schuld- und tatangemessen.

101

Die Strafe konnte dem Angeklagten nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft. Das von ihm angegebene Tatmotiv, er habe die Drohung an die Polizei gerichtet, weil sie ihn zu Unrecht in einem vorangegangen Verfahren verfolgt habe, zeigt seine Unbelehrbarkeit, da er in diesem besagten Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist. Daher geht das Gericht davon aus, dass es der Einwirkung der Strafvollstreckung auf den Angeklagten bedarf, um ihm das Tatunrecht nachhaltig vor Augen zu führen.

102

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO