Der Träger der Sozialhilfe ist auch dann verpflichtet, mindestens die angemessenen Aufwendungen für die …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Träger der Sozialhilfe ist auch dann verpflichtet, mindestens die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf zu berücksichtigen, wenn der Hilfeempfänger in eine unangemessen teure Wohnung gezogen ist und seine Obliegenheit verletzt hat, vor Abschluß des Mietvertrages über die neue Unterkunft den Träger der Sozialhilfe über die maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen.