AG Kleve · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Aufrechterhaltung der gesetzlichen Betreuung KI-Titel

§ 48 FamFG · § 1814 BGB · Betreuungsaufhebung · Sachlageänderung · Dauerwirkung

Familienrecht Aufgehoben

Tenor

wird die bestehende Betreuung nicht aufgehoben.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 48 FamFG. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskräftige Entscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat.

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Dies ist hier nicht der Fall.

4

Nach dem aktuellen Kenntnisstand des Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 1814 BGB weiterhin vor. Demnach ist die gesetzliche Betreuung weiter erforderlich.