VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Beweisaufnahme grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung (§ 96 Abs. 1 VwGO).

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Beweisaufnahme grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung (§ 96 Abs. 1 VwGO). Ausnahme nur durch Beschluss des Gerichts gemäß § 96 Abs. 2 VwGO.

2. Zur Frage der Verunstaltung durch Werbeanlagen.