Beweisaufnahme grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung (§ 96 Abs. 1 VwGO).
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Beweisaufnahme grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung (§ 96 Abs. 1 VwGO). Ausnahme nur durch Beschluss des Gerichts gemäß § 96 Abs. 2 VwGO.
2. Zur Frage der Verunstaltung durch Werbeanlagen.