Der Antragsteller hatte für die Antragsgegnerseite Bauarbeiten ausgeführt; auf seine Schlußrechnung hin hielt …
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluß der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15. April 1993 - 2 OH 15/92 - abgeändert:
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 59.174,68 DM.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Der Antragsteller hatte für die Antragsgegnerseite Bauarbeiten ausgeführt; auf seine Schlußrechnung hin hielt diese einen Betrag von 59.164,68 DM unter Hinweis auf Baumängel zurück. Zur Klärung der Frage, ob die behaupteten Mängel vorlägen, strengte der Antragsteller im Wege des Beweissicherungsverfahrens eine Begutachtung des Bauwerkes durch einen Sachverständigen an. Nachdem dieser das Gutachten vorgelegt hatte, glich die Antragsgegnerseite den vom Gutachter als noch geschuldet ermittelten Betrag aus.
Das Landgericht setzte den Streitwert auf 2.500,00 DM fest.
2. Dieser Beschluß ist auf die Beschwerde hin abzuändern; der Senat schätzt den Wert der Beweissicherung als dem Wert des zu sichernden Anspruches - 59.174,68 DM - gleich ein. Hierbei bedarf es keiner Klärung dessen, ob der Gegenstandswert im Beweissicherungsverfahren oder nunmehr im selbständigen Beweisverfahren stets dem vollen Wert des zu sichernden Anspruches gleichzusetzen ist (OLG Köln, MDR 1992, 192 ; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 776; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl. 1993, Anh. § 3 rZ 102) oder ob allgemein als "Sicherungsinteresse" nur ein Bruchteil des Interesses an der Hauptsache anzusetzen ist (Schneider in Zöller, ZPO, 16. Aufl. 1990, § 3 Rn. 16 m.w.N.).
Im Rahmen des in der Wertfestsetzung - § 3 ZPO - anzustellenden Ermessens erscheint es dem Senat jedenfalls dann sachgerecht, vom vollen Wert der Hauptsache auszugehen, wenn das Beweissicherungsverfahren bzw. das selbständige Beweisverfahren von vornherein geeignet erscheint, die umstrittene Angelegenheit abschließend zu erledigen. So war es hier: Nicht nur hatte der Antragsteller bereits in der Antragsschrift darauf hingewiesen, daß es im Streit der Parteien allein um die im Beweissicherungsverfahren zu klärenden rein baufachlichen Fragen gehe, und daß er damit rechne, es werde sich nach Durchführung des Beweissicherungsverfahrens ein Rechtsstreit erübrigen; sondern die Antragsgegnerseite hat das auch bestätigt, indem sie nach Vorlage des Gutachtens den vom Gutachter als unberechtigt zurückgehaltenen Betrag ohne weiteres ausglich.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 25 Abs. 3 GKG.
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