Mit Gebührenbescheid vom 23. Juli 1999 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 250,00 …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Gebührenbescheid vom 23. Juli 1999 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 250,00 DM für die Bearbeitung eines Verstoßes gegen die Frequenzzuteilungsverordnung bzw. gegen Bedingungen oder Auflagen der Frequenzzuteilung 00000000, nachdem sie der Klägerin mit Schreiben vom 06. April 1999 eine Überprüfung ihrer CB-Funkanlage angekündigt, daran auf die Gebührenerhebung hingewiesen und bei der am 12. Juli 1999 erfolgten Überprüfung eine Abweichung von der zulässigen Frequenzablage und dem zulässigen Frequenzhub festgestellt hatte.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Ihr sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme und Nachbesserung vor Erlass des Gebührenbescheides gegeben und kein Messprotokoll vorgelegt worden. Sie habe keine Veränderung an der immer noch versiegelten Anlage vorgenommen, weshalb sie an den Abweichungen kein Verschulden treffe. Der Gebührenbescheid stelle sich für sie als Bestrafung für die ordnungsgemäße Anmeldung ihrer Anlage und für eine Tat dar, die sie nicht begangen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. Juli 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Ein Verschulden für den festgestellten Verstoß, der durch Alterung und Verschleiß des Geräts entstanden sein könne, werde vom Telekommunikationsgesetz nicht vorausgesetzt. Sie teilt auf Nachfrage der Klägerin die von ihr eingesetzten Messmittel sowie den Kalibrier-Zyklus mit und verteidigt im Übrigen ihren Gebührenbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten dazu vorher gehört worden sind (§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die zulässige Klage ist ohne Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in Nummer C.1 der Anlage zur Frequenzgebührenverordnung (FGebV) in Verbindung mit § 1 FGebV und §§ 48 Abs. 1, 49 Telekommunikationsgesetz (TKG). Die Gebührennummern des Abschnitts C der Anlage zur Frequenzgebührenverordnung sind wirksam, insbesondere hinsichtlich der Gebührenhöhe rechtlich nicht zu beanstanden.
Vgl. Urteile der Kammer vom 16. Februar 2001 - 25 K 8565/98 und 25 K 981/99 -.
Der von der Beklagten festgestellte und von der Klägerin nicht bestrittene Verstoß im Sinne des § 49 TKG in Form von Abweichungen von der zulässigen Frequenzablage und dem zulässigen Frequenzhub setzt kein Verschulden voraus und beinhaltet nicht den Vorwurf einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit. Die Vorschrift hat vielmehr rein ordnungsrechtlichen Charakter und ermächtigt die Behörde, die notwendigen - gebührenauslösenden - Maßnahmen zur Sicherung eines störungsfreien Funkverkehrs zu ergreifen. Der jeweilige Betreiber ist - ordnungsrechtlich ausgedrückt - allein wegen des Betreibens seiner mit Mängeln behafteten Anlage Zustandsstörer, weshalb dieser Mangel ("Verstoß") ihm zugerechnet wird. Die Gebühren stellen ebensowenig eine Geldstrafe oder ein Bußgeld dar; mit ihnen wird allein der Ersatz von Kosten festgesetzt, die entstanden sind und nicht nur von der Beklagten auf den jeweiligen Betreiber der Anlage umgelegt werden können, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - wie hier - sogar müssen. Die Gebühren sind also insbesondere keine Bestrafung für eine Tat, die die Klägerin nicht begangen hat und schon gar nicht für eine Anmeldung der Anlage. Es liegt bei der Klägerin, diese mangelfrei zu betreiben, auch wenn sie die Mängel nicht verschuldet hat. Das wäre ihr schon wegen der vorherigen Ankündigung der Überprüfung - etwa bei einem Betrieb - auch möglich gewesen, hätte dann allerdings voraussichtlich Kosten in Form einer Vertragsvergütung nach sich gezogen. So, wie die Vergütung dort nicht von einer vorherigen Möglichkeit zur (eigenen) Behebung von Mängeln abhängig ist, sieht auch das Telekommunikationsgesetz vor der Gebührenfestsetzung keine Möglichkeit zur Stellungnahme oder gar Nachbesserung durch den Anlagenbetreiber selbst vor.
Die festgesetzten Gebühren sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Konkretisierung der Rahmengebühr (Gebührennummer C.1: 50,00 DM bis 3.000,00 DM) beruht auf ermessensregelnden Verwaltungsvorschriften der Beklagten und liegt am unteren Rand des Gebührenrahmens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).