VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Auch während der Geltung des Hessischen Polizeigesetzes vom 10.11.1954 (GVBl.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Auch während der Geltung des Hessischen Polizeigesetzes vom 10.11.1954 (GVBl. S. 203) waren die Gemeinden befugt, die Befolgung von Auflagen nach § 11 des Gaststättengesetzes durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld gemäß § 152 der Hessischen Gemeindeordnung durchzusetzen.

2. "Erwachsener" im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 VwZG kann auch eine noch nicht volljährige Person sein, wenn sie hinreichend körperlich entwickelt und geistig imstande ist, die Bedeutung des Zustellungsvorgangs zu erfassen. Ob eine Ersatzzustellung gegenüber einem solcherart "Erwachsenen" und damit rechtswirksam vorgenommen worden ist, ist eine Tatfrage, die erforderlichenfalls durch Beweiserhebung festzustellen ist.

3. Zur Rechtmäßigkeit einer Auflage nach § 11 Abs. 1 Buchst. b des Gaststättengesetzes, durch die einem Gastwirt geboten worden ist, ruhestörenden Lärm in seinem Lokal zu unterlassen, der auf übermäßig lauter Musik beruht.