VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Unter einem Grundstück im Sinne des § 133 BBauG ist ein katastermäßig abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Unter einem Grundstück im Sinne des § 133 BBauG ist ein katastermäßig abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist.

2. Einzelfall zu der Frage, ob ein Grundstück bebaut werden "darf" (§ 133 Abs. 1 BBauG).

3. Zur Anwendung der Kostenspaltung bedarf es außer einer in der Satzung nur allgemein vorgesehenen Möglichkeit noch einer speziellen Regelung, für welche Straße und für welche Teile der Straßenanlage die Kostenspaltung durchgeführt werden soll.