Unterhaltspflicht bei freiwilligem sozialem Jahr und Einkommenslage des Kindes KI-Titel
Kindesunterhalt · Prozesskostenhilfe · Einkommensprüfung · Bedürftigkeit · freiwilliges soziales Jahr
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schorndorf (5 F 606/06) wird
zurückgewiesen.
Gründe
| I.
Der Beklagte ist der am … geborene Sohn des Klägers, dem dieser aufgrund einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts – Familiengericht - Schorndorf vom 31.05.2002 (5 F 299/02) zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt in Höhe von 128 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung, derzeit 373,00 EUR abzüglich anrechenbarem Kindergeld in Höhe von 57,00 EUR, verpflichtet ist.
Der Beklagte leistet ab dem 01.09.2006 im Einverständnis mit seinen Eltern ein freiwilliges soziales Jahr ab und hat aufgrund seines dort erzielten Einkommens auf die Geltendmachung von Unterhalt über einem Betrag in Höhe von 156,00 EUR ab dem 01.09.2006 verzichtet.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung, dass er ab September 2006 keinen Unterhalt mehr schulde, da der Beklagte seinen Bedarf mit Hilfe seiner Einkünfte in vollem Umfang decke.
Das Familiengericht hat Prozesskostenhilfe versagt.
Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Soweit der Kläger Feststellung begehrt, dass er keinen höheren Unterhalt als monatlich 149,00 EUR schuldet, hat die Klage zwar Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist er jedoch in der Lage, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen (§ 115 Abs. 4 ZP).
1. Wegen der Einwilligung der Eltern kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte seiner Obliegenheit zur zielstrebigen Ausbildung die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nachkommt. Er ist aber nur in Höhe von 149,00 EUR monatlich bedürftig.
jährlich beläuft (410,00 EUR * 12 = 4.920,00 EUR), besteht nach § 32 Abs. 2 und 3, Abs. 4 Satz 2 EStG noch ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld.
Das vom Beklagten erzielte Einkommen ist mit Ausnahme der Aufwendungen für die Fahrtkosten in vollem Umfang bedarfsdeckend einzusetzen. Ausbildungsbedingter Mehrbedarf kann, da keine Lehrmittel benötigt werden, nicht in Abzug gebracht werden. Dass weitere konkrete Aufwendungen vorhanden sind, hat der Beklagte nicht dargetan. Da er noch minderjährig ist, kommt sein Einkommen beiden Elternteilen in gleicher Weise zugute,
2. Aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist der Kläger in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR zu bezahlen. Damit übersteigen die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten nicht, so dass Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO nicht zu bewilligen ist.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.