BVerfG 1. Kammer des Zweiten Senats Einstweilige Anordnung

Nochmalige Wiederholung einer eA, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen auszusetzen

Nochmalige Wiederholung einer eA, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen auszusetzen - Überwiegen der mit einer Vollstreckung verbundenen Nachteile gegenüber öffentlichem Interesse an Vollstreckung bei sehr geringem Strafrest

Verfassungsrecht

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 23. Juli 2009 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.