VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Die Klägerin hat am 02.10.2001 die Klage zurückgenommen

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Gründe

1

Die Klägerin hat am 02.10.2001 die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).