Die Klägerin hat am 02.10.2001 die Klage zurückgenommen
Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Gründe
1
Die Klägerin hat am 02.10.2001 die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
2
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).