BVerfGErster SenatGegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahrenzitiert von 1
Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle
Verfassungsrecht
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfahren 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 wird auf je 20.000 € (in
Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).