OVG NRW 20. Senat Beschluss zitiert von 1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ruft das …

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszu­lassungsverfahrens.

Der Streitwert beträgt auch im Berufungszu­lassungsverfahren 15.000,- €.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ruft das Antragsvorbringen nicht hervor.

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Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie leite das den Gegenstand der angegriffenen Genehmigung bildende betriebliche Ab­wasser in eine im Sinne des § 59 Abs. 1 LWG öffentliche Abwasseranlage ein. Ihr Einwand greift nicht durch. Der Schmutzwassersammler, dem das Abwasser vom Betriebs­gelände zugeführt wird, in den es also eingeleitet wird und in bzw. von dem es zur Kläranlage M.-O. fließt, ist eine öffentliche Abwasseranlage. Der Sammler wird - wie die Kläranlage - vom Wasserverband Eifel-Rur (WVER) be­trieben. Der WVER ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und dient dem Wohl der Allge­meinheit und dem Nutzen seiner Mitglieder (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Eifel-RurVG). Ihm obliegt im Verbandsgebiet die Aufgabe der Abwasserbeseitigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Eifel-RurVG); er ist abwasserbeseitigungspflichtig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 LWG). Die Klägerin be­hauptet selbst nicht, dass der Schmutzwassersammler und die Kläranlage dennoch nicht einem unbestimmten Kreis von Einleitern, also der Allgemeinheit, zur Be­nutzung zur Verfügung stehen und deshalb nicht die Voraus­setzungen erfüllen, die für die Öffentlichkeit einer Abwasseranlage entscheidend sind. Sie verweist vielmehr auf ihre Mitgliedschaft im WVER und im früheren Ab­wasserverband Rur, einem Rechtsvorgänger des WVER, sowie den Willen der damaligen gewerblichen und kommunalen Mitglieder des Abwasserverbandes Rur, die Kläranlage M.-O. als gemeinsame Kläranlage zu errichten und zu betreiben. Dieses Argument geht an den Kriterien für die Öffentlichkeit einer Ab­wasseranlage im Sinne des § 59 Abs. 1 LWG vorbei.

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§ 59 LWG füllt den Rahmen des § 7a Abs. 4 WHG aus, wonach die Länder auch sicherstellen, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasser­anlage die nach Abs. 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Nach § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG können die Anforderungen an das Gering­halten der Schadstofffracht des Abwassers auch für den Ort des Anfalls des Ab­wassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Damit dient § 7a Abs. 4 WHG dazu, die ursprünglich nur für Einleitungen in Gewässer ("Direkteinleitungen") festgelegten Anforderungen an die Abwasserreinigung im Interesse eines wirkungs­vollen Schutzes der Gewässer vor abwasserbedingten Beeinträchtigungen auf Ein­leitungen von bestimmtem - gewerblichem - Abwasser zu erstrecken, das nicht direkt, son­dern über öffentliche Kanalisationen mit nachgeschalteten Abwasserbe­handlungs­anlagen in Gewässer eingeleitet wird ("Indirekteinleitungen").

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Vgl. BT-Drucks. 10/3973 Seiten 8, 11 f. zu § 7a Abs. 3 WHG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 1986 - entsprechend nunmehr § 7a Abs. 4 WHG -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auf­lage, § 7a Rdnr. 30.

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Denn gewerbliches Abwasser enthält, abhängig von seiner Herkunft, typischerweise Inhaltsstoffe, die seiner hinlänglichen Reinigung in einer öffentlichen Abwasser­anlage entgegenstehen und dort zu Beeinträchtigungen führen können. Dass solche Inhaltsstoffe, gelangen sie in die öffentlichen Abwasseranlagen, auf die Gewässer durchschlagen, kann durch die Benutzungsbedingungen der Betreiber dieser An­lagen nicht zureichend gesteuert und verhindert werden. Die mit § 7a Abs. 4 WHG bezweckte Gleichstellung der Anforderungen an Direkt- und In­direkteinleitungen soll dementsprechend bei denjenigen Abwasseranlagen erreicht werden, die von der All­gemeinheit benutzt werden und in diesem Sinne öffentlich sind.

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Vgl. BT-Drucks. 10/3973 Seite 12; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 7a Rdnr. 32.

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Das trifft auf den von der Klägerin für die Einleitung des Abwassers benutzten Ab­wassersammler wie auch für die Kläranlage M.-O. ungeachtet der mitglied­schaftlichen Struktur des WVER und des früheren Abwasserverbandes Rur zu. Durch die Mitgliedschaft und die hiermit verbundenen Pflichten sowie die hierfür schon erbrachten Leistungen werden die wasserwirtschaftlichen Zielsetzun­gen der Genehmigungspflicht von sowie der Anforderungen an Indirekteinleitungen nicht berührt. Insbesondere lassen die Mitgliedschaft und die von der Klägerin angeführten "Vorleistungen" der gewerb­lichen Mitglieder für den Bau und Betrieb der Kläranlage das der Vorschrift des § 7a Abs. 4 WHG zugrunde liegende Regelungsbedürfnis für Indirekteinleitungen nicht entfallen. Der WVER ist, wie ausgeführt, gerade auch gegenüber seinen Mitgliedern als rechtlich verselbständigter Träger von Rechten und Pflichten im öffentlichen Interesse abwasserbeseitigungs­pflichtig. Dass die Benutzung der verbandlichen Abwasseranlagen durch die Klägerin auf der Grundlage mitgliedschaftlicher Regelungen erfolgt, was die Klägerin ohne nähere Erläuterung behauptet, ändert nichts an der wasserwirtschaftlichen Verant­wortung des WVER für die direkte Einleitung des Abwassers in ein Gewässer und berührt die Frage nicht, ob zur Wahrung der materiellen Anforderungen vor der Einleitung des Abwassers in die Abwasseranlage eine Behand­lung am Ort des Anfalls (§ 7a Abs. 4 WHG, § 59 LWG) angezeigt ist. Die Klägerin leitet das in ihrem Betrieb anfallende Abwasser eben nicht über eigene Anlagen direkt in ein Gewässer ein. Geschähe dies, stünde ihre Pflicht zu einer insgesamt ordnungs­gemäßen - über die nunmehr in Rede stehende Vorbehandlung hinausgehenden - Abwasserreinigung außer Frage; dement­sprechend kommt der oben dargestellte Sinn und Zweck von § 7a Abs. 4 WHG, § 59 LWG auch in Bezug auf die Klägerin zum Tragen. Der von ihr hervorgehobene Um­stand, dass sie das Abwasser vor der Einleitung in den Abwassersammler nicht vor­behandelt, ist ein konkreter Beleg für die Erforderlichkeit der Prüfung der Notwendig­keit einer Vorbehandlung, mithin für das Bestehen der Genehmigungspflicht.

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Der Standpunkt der Klägerin, die Festlegung von Anforderungen an die Indirektein­leitung sei nach § 59 Abs. 2 Satz 2 LWG nicht veranlasst, trifft ebenfalls nicht zu. Die Klägerin bezieht sich auf § 59 Abs. 2 Satz 2 LWG in der bis zum Inkrafttreten des Ände­rungsgesetzes vom 3. Mai 2005, GVBl. NRW S. 463, geltenden Fassung der Be­kanntmachung vom 25. Juni 1995, GVBl. NRW S. 926 (LWG 1995). Nach § 59 Abs. 2 Satz 2 LWG 1995 gilt Satz 1 nicht, soweit eine Reduzierung der Schadstoff­fracht entsprechend den Anforderungen des § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG in einer öffent­lichen Abwasserbehandlungsanlage unter Berücksichtigung der Benutzungsbe­dingungen und Auflagen für die Anlage und die Einleitung des Abwassers gewähr­leistet ist. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 LWG 1995 sind in der Genehmigung - vorbehaltlich hier nicht in Betracht kommender Ausnahmen - dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass § 59 Abs. 2 Satz 2 LWG 1995 die schon im Gesetzge­bungsverfahren zu § 7a Abs. 4 WHG bzw. zu § 7a Abs. 3 WHG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1986 verdeutlichten Überlegungen aufgreift, regelungs­technisch zu erreichen, dass bei Indirekteinleitungen vor der Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen nicht auch für solche Inhaltsstoffe Behandlungsmaß­nahmen durchgeführt werden müssen, deren Schädlichkeit in einer nachge­schalteten Be­handlungsanlage hinreichend vermindert wird. Die Reinigungsleistung der nachge­schalteten Behandlungsanlage soll "angerechnet" werden.

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Vgl. BT-Drucks. 10/3973 Seiten 12, 18.

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Danach wird der regelnde Zugriff auf einen Abwasserteilstrom (§ 7a Abs. 1 Satz 4 WHG) mit dem Ziel, die Schadstofffracht des Abwassers entsprechend den materiellen Anforderungen des § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG zu reduzieren, nicht für er­forderlich erachtet, wenn und soweit das zusammengeführte Abwasser in der öffent­lichen Behandlungsanlage ausreichend behandelt wird. Entscheidend hierfür ist, wie das Merkmal "gewährleistet ist" in § 59 Abs. 2 Satz 2 LWG 1995 zeigt, ob die öffent­liche Behandlungsanlage auf die Behandlung auch der spezifischen Schadstofffracht des Abwassers der Indirekteinleitung ausgelegt ist, ob also eine gezielte Behandlung gerade dieser Fracht stattfindet.

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Dass dies hier der Fall ist, lässt sich der von der Klägerin in Bezug genommenen Stellungnahme des WVER vom 3. Februar 2004, wonach im Ablauf der Kläranlage M.-O. die festgelegten Überwachungswerte und die erklärten Werte eingehalten werden, nicht entnehmen. Das folgt schon daraus, dass diese Werte auf das gesamte in der Klär­anlage behandelte Abwasser bezogen sind, was einschließt, dass sie im Hinblick auf die für das betriebliche Abwasser der Klägerin erheblichen Schadstoffparameter Ausdruck der Vermischung der unterschiedlichen Teilströme und somit der typischerweise eingetretenen Verdünnung sind. Vermischung und Verdünnung sind aber, was seit langem anerkannt ist (Nr. 2.2.1 Satz 2 Rahmen-AbwasserVwV), keine tauglichen Mittel für eine ordnungsgemäße Reduzierung der Schadstofffracht von Abwasser. Ferner beruht die Verminderung der Schadstofffracht des Abwassers in der Kläranlage hinsichtlich der für den Abwasserteilstrom aus dem Betrieb der Klägerin entscheidungserheblichen Parameter unwider­sprochen im Wesent­lichen auf Adsorptionseffekten am Klärschlamm und nicht auf einer gezielten Be­handlung. Der Sache nach bedeutet das eine bloße Verlagerung der Schadstoffe in den Klärschlamm. Eine solche Methode mag für die Direkteinleitung aus der Kläranlage den Erfordernissen genügen. Darauf kommt es indessen nicht an, weil sie jedenfalls nicht denjenigen für die Behandlung des betrieblichen Abwassers der Klägerin gerecht wird. Denn der Be­klagte hat insoweit zu Recht die einzuhaltenden Überwachungs­werte für die beiden Abwasserteilströme vor der Vermischung miteinander und/oder mit anderen Teil­strömen festgelegt. Auch die insofern vorgebrachten Bedenken der Klägerin sind nicht begründet, sodass des weiteren in diesem Zusammenhang zu ihren Gunsten angenommen werden kann, dass die Sach- und Rechtslage bei Ab­schluss des Ver­waltungsverfahrens maßgeblich für die gerichtliche Prüfung ist.

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Der in der Genehmigung bestimmte Festsetzungspunkt (II.2.13) war zwar bei Erlass der Genehmigung sowie des Widerspruchsbescheides noch nicht ausdrücklich zwin­gend vorgegeben. Denn Anhang 31 zur Abwasserverordnung, wonach die Anforde­rungen an das Abwasser für die in der Genehmigung durch die festgesetzten Über­wachungswerte in den Blick genommenen Parameter vor der Vermischung mit anderem Abwasser gestellt sind (Anhang 31, D Nrn. 1 und 3), ist erst durch die 5. Änderungsverordnung vom 2. Juli 2002, BGBl. I S. 2497, in die Abwasserver­ordnung eingefügt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt galten die in der Rahmen-Ab­wasserVwV vom 31. Juli 1996 mit dem Anhang 31 festgelegten Mindestanforderun­gen fort (§ 7 AbwV in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. März 1997, BGBl. I S. 566, und vom 9. Februar 1999, BGBl. I S. 86). Unabhängig davon, ob die Anforderungen nach der Rahmen-AbwasserVwV hinter dem nunmehr in der Ab­wasserverordnung festgelegten Reinigungsstandard zurückbleiben, handelte es sich aber jedenfalls um Mindestanforderungen, die unbeschadet strengerer Anforderun­gen im wasserrechtlichen Vollzug galten (Nr. 2.1 Rahmen-AbwasserVwV) und daher bei zu­reichendem sachlichen Anlass verschärft werden durften. § 59 Abs. 2 Satz 4 LWG 1995 sieht für die Indirekteinleitungsgenehmigung ausdrücklich vor, dass die im Ab­wasser einzuhaltenden Werte auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserströme vor einer der Indirekteinleitung vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden können.

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Aus § 5 AbwV ist entgegen der Meinung der Klägerin nichts anderes herzuleiten. Diese Vorschrift betrifft nur Abwasser aus den in den Anhängen zur Abwasserver­ordnung bestimmten Herkunftsbereichen (§ 1 Abs. 1 AbwV). Bis zur Einfügung von Anhang 31 in die Abwasserverordnung galt indessen für den fraglichen Herkunfts­bereich die Rahmen-AbwasserVwV als Ganzes mitsamt dem einschlägigen Anhang 31, nicht aber die Abwasserverordnung in ihren Regelungen außerhalb ihrer An­hänge. Das folgt ohne weiteres aus der Übergangsregelung des § 7 AbwV. Bestä­tigt wird das durch Art. 2 des 6. WHG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996, BGBl. I S. 1690. Da­nach gilt, wenn - wie hier - für Abwassereinleitungen Mindestanforderun­gen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG in einer früheren Fassung durch allgemeine Ver­waltungsvorschriften festgelegt sind, das bisherige Recht fort, bis für das Abwasser Anforderungen durch die Rechtsver­ordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG in der geänderten Fassung in Kraft gesetzt werden.

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Ein Anhalt dafür, dass der Beklagte unter den gegebenen Umständen, nicht zuletzt angesichts der Verfahrenstechnik und der Reinigungsleistung der Kläranlage M.-O. sowie der allgemeinen wasserwirtschaftlichen Bewertung von Ver­dünnungen und Belastungsverschiebungen gehindert gewesen sein könnte, über die Mindest­anforderungen nach der Rahmen-AbwasserVwV im Sinne der Regelungen der Ge­nehmigung hinauszugehen, ist nicht dargetan und nicht erkennbar. Zu be­rücksichti­gen ist insbesondere, dass die festgesetzten - technisch unbestritten ein­haltbaren - Überwachungswerte für die einzelnen Abwasserteilströme die Rück­haltung der Schadstofffracht in einem den konkreten Gegebenheiten angepassten Maße fördern.

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Die Meinung der Klägerin, die Festsetzungen in der Genehmigung verstießen (auch) gegen die Vorschriften der Abwasserverordnung, weil Bezugspunkt der Anforderun­gen nach Anhang 31, D auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasser­anlage sei, trifft nicht zu. Richtig ist, dass nach § 5 Satz 3 AbwV Ort vor der Ver­mischung auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseranlage ist. Das be­deutet aber lediglich, dass die Einleitungsstelle ebenfalls ein Ort vor der Ver­mischung ist, dass mit anderen Worten als Vermischung in den Fällen des § 7a Abs. 4 WHG auch die Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage anzusehen ist. Dagegen besagt die Be­stimmung weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck, dass die allgemeinen Anforderungen an den Ort vor der Vermischung in den Fällen des § 7a Abs. 4 WHG nicht greifen, sofern die Vermischung vor dem Einleiten in die öffentliche Abwasser­anlage vorgenommen wird. Ein anderes Ver­ständnis des Regelungsgehaltes dieser Bestimmung wäre mit der durch § 7a Abs. 4 WHG bezweckten Harmonisierung der Anforderungen an Direkt- und Indirektein­leitungen unvereinbar.

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Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Die Klägerin sieht derartige Schwierigkeiten hin­sichtlich der Beurteilung der Öffentlichkeit der Abwasseranlage und nimmt insoweit Bezug auf ihr Vorbringen zu Richtigkeitszweifeln. Diese Zweifel bestehen aber nach dem Vorstehenden nicht, ohne dass die Beurteilung mit einem außergewöhnlichen Schwierigkeitsgrad verbunden wäre. Es geht um die Anwendung eines in seinem Aussagegehalt gesicherten Merkmals.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin sieht einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf das Ge­nehmigungserfordernis nach § 59 Abs. 1 LWG. Sie formuliert aber keine konkrete fallübergreifende Fragestellung zu dieser Vorschrift. Versteht man ihr Vorbringen da­hin, dass sie für klärungsbedürftig hält, ob die Abwasseranlagen des WVER für dessen Mitglieder "öffentlich" im Sinne des § 59 Abs. 1 LWG sind, bedarf diese Frage nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist, wie oben ausgeführt, in Anwendung gängiger Auslegungsmethoden ohne weiteres im Sinne der Auffassung des Verwaltungs­gerichts zu beantworten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.