OVG Niedersachsen Beschluss LS

Ein türkischer Arbeitnehmer kann sich ungeachtet der assoziationsrechtlich erworbenen Verfestigungsstufe im …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Ein türkischer Arbeitnehmer kann sich ungeachtet der assoziationsrechtlich erworbenen Verfestigungsstufe im System des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht mehr auf ein aus dieser Bestimmung abgeleitetes Aufenthaltsrecht berufen, wenn er seine unselbständige Beschäftigung aufgibt und stattdessen für mehrere Jahre nur noch eine selbständige Tätigkeit ausübt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 23. September 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 23. September 2025, mit dem dieses seine Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2023 (Blatt 3 ff. der Gerichtsakte VG) über die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

Die vom Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 9. Aufl. 2025, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

a) Der Kläger macht zur Begründung seines Zulassungsantrags geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der angefochtene Bescheid schon mangels Zuständigkeit des Beklagten rechtswidrig. Er habe sich nur für eine kurze Zeit in der JVA C-Stadt befunden und dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Zuständig sei mithin die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er vor Festnahme (und Verbringung in die Untersuchungshaft) seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatte. Dies sei nicht der beklagte Landkreis Emsland, sondern der Landkreis Leer (vgl. die Zulassungsbegründung v. 1.12.2025, S. 2 = Blatt 98 der E-Gerichtsakte OVG).

Mit diesem Zulassungsvorbringen hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil eingehend begründet, dass und warum eine Verbandszuständigkeit des Landes Niedersachsen und eine örtliche Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der Ausweisungsverfügung und der aufenthaltsrechtlichen Nebenentscheidungen besteht. Dabei hat es auch die zeitweise Inhaftierung in einer hessischen Justizvollzugseinrichtung in den Blick genommen (Urt. v. 23.9.2025, S. 8 ff.). Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht ins Einzelne gehend auseinander, sondern stellt der begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts nur die eigene Auffassung des Klägers gegenüber. Dies genügt zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht.

b) Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG verneint.

aa) Ein Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 bei Aufgabe einer Tätigkeit als Arbeitnehmer und Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, wie er sie im Jahr 2005 vollzogen habe, sei zumindest fraglich. Die Unterscheidung zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern sei unionsrechtlich nicht zwingend. Mache sich ein Arbeitnehmer selbständig und erziele ein Erwerbseinkommen, könne er sich zur Begründung seines Aufenthalts und zur Fortsetzung seiner selbständigen Tätigkeit sowohl auf Art. 6 ARB 1/80 als auch auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls berufen (vgl. im Einzelnen die Zulassungsbegründung v. 1.12.2025, S. 2 f. = Blatt 98 f. der E-Gerichtsakte OVG).

Diese Einwände begründen die Zulassung der Berufung gebietende Richtigkeitszweifel nicht. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich ein türkischer Arbeitnehmer ungeachtet der assoziationsrechtlich erworbenen Verfestigungsstufe im System des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht mehr auf ein aus dieser Bestimmung abgeleitetes Aufenthaltsrecht berufen kann, wenn er seine unselbständige Beschäftigung aufgibt und stattdessen für mehrere Jahre nur noch eine selbständige Tätigkeit ausübt (Urt. v. 23.9.2025, S. 11 ff.).

Nach seinem klaren Wortlaut gewährt Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nur dem türkischen Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, Rechtspositionen. Selbst in der stärksten dieser Rechtspositionen nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erlangt der Arbeitnehmer nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang nur zu einer von ihm gewählten "Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" (vgl. EuGH, Urt. v. 10.2.2000 - C-340/97 -, juris Rn. 27 ff.; Urt. v. 23.1.1997 - C-171/95 -, juris Rn. 26). Arbeitnehmer im Sinne dieser Regelungen ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich (vgl. EuGH, Urt. v. 26.11.1998 - C-1/97 -, juris Rn. 25; Kurzidem, in: BeckOK Ausländerrecht, ARB 1/80 Art. 6 Rn. 28 (Stand: 1.10.2025); Gerstner-Heck, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, ARB 1/80 Art. 6 Rn. 7 (Stand: 1.3.2026) jeweils m.w.N.). Wer eine Erwerbstätigkeit selbständig ausübt, ist hingegen kein Arbeitnehmer in diesem Sinne; er verfügt nicht über eine "Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 9.2.2004 - 12 TG 3548/03 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.9.2018 - 13 C 65/18 -, juris Rn. 9).

Gibt ein Arbeitnehmer seine "Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" auf und ist danach, wie hier (vgl. Urt. v. 23.9.2025, S. 12 f.), über mehrere Jahre nur noch selbständig tätig, erlischt seine zuletzt innegehabte Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4.4.2025 - 2 L 12/25.Z -, juris Rn. 7; Hessischer VGH, Beschl. v. 9.2.2004 - 12 TG 3548/03 -, juris Rn. 2 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.4.2022 - 18 A 463/22 -, juris Rn. 30; Kurzidem, in: BeckOK Ausländerrecht, ARB 1/80 Art. 6 Rn. 28 (Stand: 1.10.2025) jeweils m.w.N.).

Demgegenüber verweist der Kläger ohne Erfolg auf Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80. Diese Regelung benennt diejenigen Aufenthaltszeiten ohne Beschäftigung, die einer ordnungsgemäßen Beschäftigung gleichgestellt sind (Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit) und die Zeiten, die zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt sind, die jedoch die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche nicht berühren (Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit). Die hier zu beurteilende nur noch gegebene Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist in dieser Regelung aber gerade nicht genannt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4.4.2025 - 2 L 12/25.Z -, juris Rn. 7; Hessischer VGH, Beschl. v. 9.2.2004 - 12 TG 3548/03 -, juris Rn. 2 f.).

Auch aus Art. 41 des Zusatzprotokolls kann der Kläger in diesem Verfahren für seine Rechtsauffassung nichts ableiten (vgl. zu dieser Bestimmung: Senatsbeschl. v. 28.1.2021 - 13 ME 355/20 -, juris Rn. 21 f. m.w.N.). Er hat schon nicht nachvollziehbar aufgezeigt, welche "neuen Beschränkungen" im Sinne dieser Bestimmung eingetreten sein sollen.

bb) Der Kläger ist weiter der Auffassung, ein Verlust der durch erneute Arbeitnehmertätigkeit erreichten assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 trete mit der Verbringung in Strafhaft nicht ein. Der Gerichtshof der Europäischen Union (Urt. v. 7.7.2005 - C-383/03 -, Dogan) habe festgestellt, dass eine Rechtsstellung nach dem 3. Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht aufgrund einer Inhaftierung ende, wenn der Betroffene innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder eine Beschäftigung finde. Gleiches müsse - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch für die Rechtsstellung nach dem 1. Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gelten (vgl. im Einzelnen die Zulassungsbegründung v. 1.12.2025, S. 3 = Blatt 99 der E-Gerichtsakte OVG).

Auch dieser Einwand vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Der Senat schließt sich nach Prüfung aus eigener Überzeugung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach die haftbedingte Unterbrechung der Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers auf der ersten Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zum Verlust der erworbenen assoziationsrechtlichen Rechtsposition führt und weder eine kurzfristige Unterbrechung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 noch eine unschädliche längerfristige Unterbrechung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2026 - BVerwG 1 C 20.25 -, juris Ls. und Rn. 21 ff.).

c) Der Kläger macht darüber hinaus geltend, das Verwaltungsgericht habe die für eine Ausweisung erforderliche Wiederholungsgefahr zu Unrecht bejaht. Bis zur erstinstanzlichen Entscheidung sei er im vorausgegangenen Strafverfahren weder im Erkenntnis- noch im Vollstreckungsverfahren forensisch begutachtet worden. Eine sachverständige Einschätzung zur Rückfallgefahr habe dem Verwaltungsgericht mithin nicht vorgelegen. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht seinen Beweisantrag auf Einholung eines forensischpsychiatrischen Gutachtens zum Beweis der Tatsache, dass bei ihm - unter Berücksichtigung seines Alters, seiner individuellen Biografie und der allgemeinen Erkenntnisse zur Rückfallgefahr - eine einschlägige Rückfälligkeit nicht mehr gegeben sei, aufgrund vorgeblicher eigener Sachkunde abgelehnt. Dies sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im hier zu beurteilenden Einzelfall müsse aufgrund besonderer Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, aber Anderes gelten. Das den Ausweisungsanlass bildende versuchte Tötungsdelikt sei die erste Straftat eines zuvor Unbestraften, der weit über 60 Jahre alt sei. Für jeden dieser Aspekte seien die Rückfallquoten überdurchschnittlich gering. Hierüber helfe auch eine angeblich unzureichende Tataufarbeitung in der Haft nicht hinweg. Mit therapeutischer Hilfe sei dies wegen der bestehenden Sprachbarriere zwar nicht erfolgt. Es sei aber ungeklärt, ob eine Aufarbeitung der Tat nicht bereits durch ihn - den Kläger - selbst begonnen oder sogar erfolgt sei. Die Schlussfolgerung ("keine Therapie, weil keine Sprachkenntnisse, daher keine Aufarbeitung, daher weiterhin gefährlich") sei vom Verwaltungsgericht daher ohne tragfähige Tatsachengrundlage getroffen worden und folglich mit Richtigkeitszweifeln behaftet (vgl. im Einzelnen die Zulassungsbegründung v. 1.12.2025, S. 3 ff. = Blatt 99 ff. der E-Gerichtsakte OVG). Während des laufenden Zulassungsverfahrens sei zudem das für eine Entscheidung über Vollzugslockerungen zwingend vorgeschaltete Prognoseverfahren zur Frage der Wiederholungsgefahr durchgeführt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass er noch zehn Jahre älter sei, als bisher angenommen. Sein Geburtsjahr sei nicht 1964, sondern 1954. Von dem Rechtspsychologen D. sei in dem Prognosegutachten vom 19. Januar 2026 (Blatt 138 ff. der E-Gerichtsakte OVG) festgestellt worden, dass das Risiko einer neuerlichen Tat gering sei (vgl. den klägerischen Schriftsatz v. 23.2.2026 nebst Anlage = Blatt 137 ff. der E-Gerichtsakte OVG).

Diese Einwände setzen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Prognoseentscheidung, wonach unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verurteilung sowie des Verhaltens und der Persönlichkeit des Klägers im Rahmen der Gesamtwürdigung aller einzubeziehenden Umstände eine für die Ausweisung hinreichende Gefahr erneuter strafrechtlicher Verfehlungen besteht (Urt. v. 23.9.2025, S. 14 ff.), ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht aus.

Das Verwaltungsgericht hat anhand eines richtigen rechtlichen Maßstabs (vgl. hierzu bspw. Senatsurt. v. 6.5.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 38; Senatsbeschl. v. 20.6.2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 6 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen) in der Sache zutreffend festgestellt, dass der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG gefährdet.

Dabei hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen durchaus berücksichtigt, dass es sich um die erste strafrechtliche Verurteilung des bisher unbescholtenen Klägers handelt und dass dieser nach der Haftentlassung ein hohes Lebensalter erreicht haben wird (Urt. v. 23.9.2025, S. 17). Einer aus diesen Umständen abzuleitenden geringeren Rückfallwahrscheinlichkeit hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend entgegengesetzt, dass der Kläger, sowohl was die abstrakte Einordnung in das Rechtssystem als auch hinsichtlich der konkreten Art und Weise seines Vorgehens und der Folgen der Tat für das Opfer anbelangt, mit dem versuchten Mord ein besonders schwerwiegendes Delikt begangen hat und trotz der für ihn sprechenden Umstände zu einer hohen Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden ist. Er hat den arg- und wehrlosen Liebhaber seiner Schwiegertochter mit Tötungsabsicht aus 50 bis 70 cm Abstand zweimal in den Rücken geschossen. Dieser erlitt lebensbedrohliche Verletzungen, verlor mehr als drei Liter Blut und konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden (vgl. im Einzelnen: LG Wiesbaden, Urt. v. .....2019 - .. Ks - .... Js ..../19 -, Blatt 400 ff. der E-Beiakte 1). Diese Tat resultierte aus einer mit der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik schlechthin nicht in Einklang zu bringenden Motivation der Selbstjustiz und ist im Bereich der (versuchten) Ehrenmorde anzusiedeln. Sie hatte ihren Ursprung im Selbstverständnis des Klägers als Familienoberhaupt, das sich - von seiner jesidischen Glaubensrichtung geprägt - als solches für alle Probleme der Familie, ob untereinander oder mit Außenstehenden, als Verantwortlicher sieht (Urt. v. 23.9.2025, S. 16 f.).

Auch wenn diese Tat keine generelle Neigung des Klägers zur Kriminalität zeigt, sie vielmehr aus einer bestimmten Lebenssituation heraus entstanden ist, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, die Gefahr erneuter strafrechtlicher Verfehlungen bestehe derzeit nicht (mehr). Vielmehr fehlt es nach wie vor an der hierfür grundlegend erforderlichen Aufarbeitung der begangenen Tat und der Einsicht in das verwirklichte Unrecht, insbesondere die Anerkennung des staatlichen Gewaltmonopols und der Abkehr von Selbstjustiz.

Im strafgerichtlichen Verfahren hat der Kläger weder Reue gezeigt noch sich Gedanken um die Folgen seiner Tat und den Gesundheitszustand des Opfers gemacht (Urt. v. 23.9.2025, S. 17). Vielmehr ist die Schwere der begangenen Straftat verharmlost worden (vgl. LG Wiesbaden, Urt. v. .......2019 - ... Ks - ..... Js ...../19 -, Blatt 400 ff. der E-Beiakte 1, dort S. 10: "Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Angeklagte an, er habe als Oberhaupt der Familie das Problem endgültig lösen wollen. ... Er sei froh, dass der Geschädigte überlebt habe und nicht behindert sei, so habe er sich seine Hände nicht beschmutzt. "; Hervorhebung durch den Senat).

Im Strafvollzug hat der Kläger sich zwar weitgehend beanstandungsfrei geführt. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend festgestellt, dass sich die Vollzugsplankonferenzen selbst nach mehrjährigem Haftvollzug gegen Vollzugslockerungen ausgesprochen haben, weil zu befürchten sei, dass der Kläger sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werde. Eine Ursache für diese vollzugliche Einschätzung war die mangelnde Aufarbeitung der Tat. Eine für notwendig erachtete Sozialtherapie sei in 2024 zwar begonnen, wegen der Sprachdefizite des Klägers aber vor Abschluss beendet worden. In 2024/2025 habe er an einer psychosozialen Gruppenbehandlung teilgenommen, sonst aber kein Interesse an Maßnahmen zur Verantwortungsübernahme für die Straftaten und deren Folgen, des Ausgleichs des durch die Straftaten verursachten Schadens und der Wiedergutmachung geäußert (Urt. v. 23.9.2025, S. 18 ff.).

Auch aus dem im Strafvollzug eingeholten und vom Kläger mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 im Zulassungsverfahren beigebrachten Prognosegutachten des Rechtspsychologen D. vom 19. Januar 2026 (Blatt 138 ff. der E-Gerichtsakte OVG) ergibt sich nicht, dass die Gefahr erneuter strafrechtlicher Verfehlungen entfallen ist. Dieses führt aus, dass kriminalprognostische Verfahren eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit nach Entlassung aus der Strafhaft zwischen 3,3 und 15% zeigen würden (Gutachten S. 24 ff.), räumt aber ein, dass aufgrund der unverändert eingeschränkten Deutschkenntnisse des Klägers, eine Verständigung mit ihm nur schwer möglich sei und deshalb eine testpsychologische Untersuchung des Klägers gar nicht stattgefunden habe (Sic!; Gutachten, 23 f.). Der Kläger zeichne sich durch ein starkes familiäres Verantwortungsgefühl aus, das sich insbesondere aus seiner kulturellen Prägung und Lebensgeschichte ableite. Zur Zeit der Anlasstat habe er eine ausgeprägte Ehr- und Schamorientierung, Rigidität im Selbst- und Familienbild sowie konkret bei Bedrohungen des familiären Ansehens eine stark internalisierende Problemlösestrategie gezeigt. Seine biografische Prägung als Angehöriger der jesidischen Minderheit in der Türkei habe - verbunden mit langjähriger Diskriminierungserfahrung sowie einem tradierten Verständnis von familiärer Verantwortung, Ehre und Ansehen - eine erhöhte Vulnerabilität für schambesetzte Krisen im familiären Kontext erzeugt. Die seit Jahrzehnten in seinem Besitz befindliche und zum Schutz der Familie erworbene Schusswaffe sei ein objektiv stets verfügbares Mittel für eine vermeintliche Konfliktlösung gewesen. Sein Bedürfnis nach familiärer Stabilität und Wohlbefinden sei durch das Verhalten seiner Schwiegertochter und deren Liebhabers, des späteren Tatopfers, gestört worden. Hier habe er für Ordnung sorgen wollen. Nach seiner Einschätzung habe es keine alternativen Handlungsoptionen gegeben, wie etwa die Einschaltung der Polizei oder auch nur die Kommunikation innerhalb der Familie. Es sei anzunehmen, dass er auch aufgrund seines lebensgeschichtlich begründeten subjektiven Misstrauens gegenüber staatlichen Institutionen sowie fehlender Sprachkenntnisse das Hinzuziehen staatlicher Regulatoren nicht in Erwägung gezogen habe (Gutachten, S. 33 f.). Durch die Begutachtung sei aber der Eindruck entstanden, dass der Kläger von dem psychosozialen Gruppenangebot profitiert und Fortschritte in der Tataufarbeitung gemacht habe. Es sei ihm gelungen, einen deutlichen Zusammenhang zwischen kulturell geprägter Haltung (Familienehre, Familienschande) und seinen Emotionen (Schamerleben) herzustellen und einen Rückfallpräventionsplan zu erstellen (Gutachten, S. 23). Konkretisiert wird dieser indes nicht. Vielmehr gibt der Gutachter nur die Selbsteinschätzung des Klägers wieder, wonach diesem heute die Verantwortung des Rechtsstaats und die Zuständigkeit der Polizei für ähnliche Probleme bewusst sei und er sich in einer ähnlichen Ausgangslage heute als Erstes an seinen Anwalt wenden werde (Gutachten, S. 20 f.). Der Gutachter selbst stellt zudem fest, dass der Kläger der Frage, wie er in ähnlichen Situationen mit seiner Scham umgehen würde, ausgewichen sei (Gutachten, S. 21). Als ungünstige Faktoren bescheinigt der Gutachter dem Kläger zudem

ein insbesondere mangels Erforschung der affektivmotivationalen Hintergründe nur oberflächliches Deliktverständnis

fehlende, die therapeutisch angeleitete Auseinandersetzung mit deliktrelevanten Bedingungsfaktoren erschwerende Deutschkenntnisse

kulturellbedingte und daher stark internalisierte patriarchale Ansichten und Einstellungen zur familiären Ehr- und Schambedeutung, bei denen eine grundlegende Veränderung nicht erwartet wird

Unklarheiten hinsichtlich seiner heutigen Rolle innerhalb der familiären Strukturen bei einem über Jahrzehnte gelebten und daher stark internalisierten Rollenverständnis als Familienoberhaupt

kein Ausschluss zukünftiger subjektiver Bedrohungslagen des familiären Ansehens (auch ähnlich der Anlasstat) aufgrund der Altersstruktur und Größe der Familie

Er attestiert dem Kläger: "Das Deliktverständnis und die Einsicht in sein Gewaltpotenzial sind - im Vergleich zu seinen vorherigen Angaben - als fortgeschritten, jedoch insgesamt als oberflächlich zu bewerten ." (Gutachten, S. 24; Hervorhebung durch den Senat).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände teilt der Senat auch im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung die prognostische Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Gefahr erneuter strafrechtlicher Verfehlungen des Klägers besteht und dass diese Gefahr nach dem anzuwendenden differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.1.2013 - BVerwG 1 C 10.12 -, NVwZ-RR 2013, 435, 436 f.; Urt. v. 4.10.2012 - BVerwG 1 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230, 237; Senatsbeschl. v. 20.6.2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 6) angesichts der verübten schweren Gewalttat hinreichend ist, um eine spezialpräventive Ausweisung zu rechtfertigen. Der Senat leugnet nicht, dass diese Gefahr angesichts der seinerzeit tatbestimmenden Umstände und auch des hohen (vgl. zum "wahren" Alter des Klägers: Gutachten, S. 13 und Kläger-Schriftsatz v. 23.2.2026, Blatt 137 der E-Gerichtsakte OVG) Lebensalters des Klägers gering ist. Sie ist aber ersichtlich nicht zu vernachlässigen. Denn die hierfür erforderliche Tataufarbeitung ist jedenfalls nicht abgeschlossen. Der bloße Hinweis des Klägers darauf, es sei ungeklärt, ob eine Aufarbeitung der Tat nicht bereits durch ihn selbst begonnen oder sogar erfolgt sei, belegt dies ersichtlich nicht. Zudem bestehen noch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine geschilderten mit tatauslösenden kulturellen Überzeugungen (im Jesidentum verhafteter Patriarch), bisherigen Konfliktlösungsstrategien (Selbstjustiz) und Rechtfertigungen für tatbegünstigende Einstellungen (Verantwortung für Abwehr von Scham und vermeintlichen Ansehensschäden für Familienmitglieder) abgelegt oder überwunden hätte. Ohne dies kann aber nicht angenommen werden, dass die Gefahr erneuter strafrechtlicher Verfehlungen entfallen oder auch nur derart verringert wäre, dass sie angesichts der gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter von Leib und Leben derzeit eine Ausweisung nicht mehr zu rechtfertigen vermag. Hierzu bedarf es neben der erforderlichen Aufarbeitung der begangenen Tat und der Einsicht in das verwirklichte Unrecht nach einer Haftentlassung mit etwaiger Reststrafenaussetzung auch der längerfristigen Bewährung in Freiheit und ohne den Druck staatlicher Aufsicht (vgl. bspw. Senatsbeschl. v. 10.8.2026 - 13 LA 14/26 -, V.n.b. Umdruck S. 8; v. 21.6.2024 - 13 LA 59/24 -, V.n.b. Umdruck S. 8; v. 10.11.2023 - 13 LA 179/23 -, V.n.b. Umdruck S. 5; v. 8.9.2023 - 13 LA 111/23 -, V.n.b. Umdruck S. 4). Denn die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich nicht nur auf die Dauer strafvollstreckungsrechtlicher Bewährungszeiten, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 18.1.2019 - 13 LA 452/17 -, V.n.b. Umdruck S. 3 f.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.4.2017 - 10 ZB 15.2062 -, juris Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.7.2014 - 8 ME 72/14 -, juris Rn. 38; Urt. v. 11.8.2010 - 11 LB 425/09 -, juris Rn. 54).

d) Die Einwände des Klägers betreffend die generalpräventive Begründung der Ausweisung (vgl. im Einzelnen die Zulassungsbegründung v. 1.12.2025, S. 8 ff. = Blatt 104 ff. der E-Gerichtsakte OVG) begründen schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. zum Maßstab der Ergebnisrichtigkeit: Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 13 LA 129/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.), weil die Ausweisung bereits von der gegebenen spezialpräventiven Begründung getragen wird. Der Senat hegt aber auch keinen Zweifel daran, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, auch Ausländer von Straftaten abzuhalten, in denen die Bereitschaft zur Selbstjustiz zum Ausdruck kommt. Gerade wenn hierzu schwerwiegende Straftaten in der Öffentlichkeit und mit einer Schusswaffe begangen werden, kann auch die rein generalpräventiv motivierte Ausweisung verhältnismäßig sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 3.9.2025 - 2 LA 217/23 -, juris Ls. und Rn. 20 und 44).

e) Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schließlich ein, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend ein überwiegendes oder auch nur gleichwertiges Bleibeinteresse aus Art. 8 EMRK verneint. Er habe die letzten 40 Jahre seines Lebens in Deutschland verbracht, hier gearbeitet, ohne staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, seine sechs Kinder aufgezogen und enge Kontakte in die Stadtgesellschaft geknüpft und sich in der Heimatgemeinde als engagierter und beliebter Mitbürger gezeigt. Auch seine gesamte Verwandtschaft lebe im Bundesgebiet. Mit der Türkei verbinde ihn nur noch das formale Band der Staatsangehörigkeit. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten sprachlichen Defizite stünden vielleicht einer auf Deutsch geführten therapeutischen Behandlung entgegen, hinderten aber nicht, dass er sich im Bundesgebiet integriert und hier auch beruflich und sozial behauptet habe. Es sei unklar, wie ein 70jähriger alleinstehender Mann nach 40jähriger Abwesenheit in der Türkei sich dort wieder zurechtfinden und überleben solle (vgl. im Einzelnen die Zulassungsbegründung v. 1.12.2025, S. 10 f. = Blatt 106 f. der E-Gerichtsakte OVG).

Auch diese Einwände begründen ernstliche Richtigkeitszweifel nicht. Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung des klägerischen Zulassungsvorbringens die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Schutz des vom Kläger im Bundesgebiet geführten Privatlebens nach Art. 8 EMRK kein die öffentlichen Ausweisungsinteressen überwiegendes privates Bleibeinteresse begründet, ein Eingriff in das Recht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vielmehr gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung insbesondere auf S. 23 f., die er sich zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und die der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht entkräftet, sondern denen er allein seine eigene Wertung gegenübergestellt hat.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 50; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124a Rn. 53).

Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend Rechnung. Der Kläger meint, es seien folgende "hochkomplexe Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht" zu beantworten (gewesen):

a) örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für Ausweisungsentscheidungen bei zunächst nur kurzer Unterbringung in Strafhaftanstalt in anderem Bundesland vor Verlegung nach Niedersachsenb) Erlöschen des Ausweisungsschutzes aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 bei anschließender Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sowie Erlöschen des Ausweisungsschutzes des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 bei anschließender Inhaftierungc) hinreichende Tatsachengrundlage bei Entscheidung über eine Gefahrenprognose für einen Inhaftierten, der mangels Sprachkenntnissen keine Therapieangebote in der Haftanstalt wahrnehmen konnted) Absehen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Verwaltungsgericht wegen eigener Sachkunde bei Entscheidung über die Wiederholungsgefahr eines erstmals straffällig gewordenen Täters, der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über 60 Jahre alt iste) Voraussetzungen der generalpräventiven Ausweisung, insbesondere bei einem versuchten Morddeliktf) Verwurzelung eines über 60jährigen Betroffenen, der sich seit 40 Jahren im Bundesgebiet aufhält (vgl. die Zulassungsbegründung v. 1.12.2025, S. 11 = Blatt 107 der E-Gerichtsakte OVG).

Der Kläger erläutert mit seinem Zulassungsvorbringen aber nicht nachvollziehbar, worin die besonderen, mithin überdurchschnittlichen Schwierigkeiten bei der Beantwortung dieser Fragen bestehen sollen. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich. Es handelt sich vielmehr um tatsächliche und rechtliche Fragen, mit denen die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Kammern der Verwaltungsgerichte vertraut sind und die sie anhand der bisher ergangenen zahlreichen und vielfältigen gerichtlichen Entscheidungen ohne besondere Schwierigkeiten beantworten können.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53 m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, GewArch 2015, 84, 85 - juris Rn. 15; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124 Rn. 35 ff. m.w.N.).

Hieran gemessen kommt den vom Kläger aufgeworfenen Fragen,

a) wie die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde in Ausweisungsverfahren bei zunächst nur kurzer Unterbringung in einer Strafhaftanstalt in anderem Bundesland vor Verlegung nach Niedersachsen bestimmt werden muss,b) ob der Ausweisungsschutz aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 bei anschließender Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sowie der Ausweisungsschutz des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 bei anschließender Inhaftierung erlischt,c) ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Entscheidung über eine bestehende Wiederholungsgefahr bei einem erstmals straffällig gewordenen Täter, der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über 60 Jahre alt ist und der mangels Sprachkenntnissen keine Therapieangebote in der Haftanstalt wahrnehmen konnte, vom Verwaltungsgericht wegen vermeintlich eigener Sachkunde abgelehnt werden kann (vgl. die Zulassungsbegründung v. 1.12.2025, S. 11 f. = Blatt 107 f. der E-Gerichtsakte OVG),

eine die Zulassung der Berufung gebietende grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

Die Frage a) wird in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich sein, weil selbst die fehlerhaft bestimmte örtliche Zuständigkeit einer Behörde im Land Niedersachsen gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG nicht zu Rechtswidrigkeit der Ausweisung führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.8.1998 - BVerwG 9 B 773.97 -, juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 6.11.2024 - 13 ME 153/24 -, V.n.b. Umdruck S. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.12.2021 - 18 A 2230/21 -, juris Rn. 35).

Die Frage b) ist anhand des klaren Wortlauts der assoziationsrechtlichen Bestimmung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beantworten (siehe hierzu im Einzelnen I.1.b)aa) und bb)), ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens - oder der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof - bedarf.

Für die Frage c) ist anhand des Zulassungsvorbringens nicht nachzuvollziehen, dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Entkleidet man die Frage von den individuellen Besonderheiten des hier zur beurteilenden konkreten Einzelfalls, ist sie in der Rechtsprechung bereits grundlegend beantwortet (siehe hierzu im Einzelnen unten I.4.), so dass es zur Beantwortung der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, "ein forensischpsychiatrisches Sachverständigen-Gutachten einzuholen, zum Beweis der Tatsache, dass bei dem Kläger - unter Berücksichtigung seines Alters, seiner individuellen Biografie und der allgemeinen Erkenntnisse zur Rückfallgefahr - eine Rückfälligkeit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, d.h. die Gefahr, die in der durch Urteil des LG Wiesbaden vom ......2019 -.... Ks . .... Js ..../19- abgeurteilten Tat zutage getreten ist, nicht mehr gegeben ist", nicht ablehnen dürfen. Im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall habe das Verwaltungsgericht nicht über die hinreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr verfügt (vgl. im Einzelnen die Zulassungsbegründung v. 1.12.2025, S. 12 ff. = Blatt 108 ff. der E-Gerichtsakte OVG).

Diese Verfahrensrüge greift nicht durch.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses kann auch einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen oder mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen (vgl. BVerwG, Urt v. 4.10.2012 - BVerwG 1 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230, 233 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers, bei der hinsichtlich der gebotenen Gefahrenprognose nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat, sondern auf die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers abzustellen ist, und auch nachträgliche Entwicklungen einzubeziehen sind, bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2024 - BVerwG 1 A 1.23 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 9.12.2019 - BVerwG 1 B 74.19 -, juris Rn. 5; Urt. v. 4.10.2012 - BVerwG 1 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230, 233 - juris Rn. 12 jeweils m.w.N.).

Solche besonderen Umstände, die etwa in der Beurteilung psychischer Erkrankungen liegen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2024 - BVerwG 1 A 1.23 -, juris Rn. 22; Urt. v. 4.10.2012 - BVerwG 1 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230, 233 - juris Rn. 12; Beschl. v. 11.9.2015 - BVerwG 1 B 39.15 -, juris Rn. 12), sind hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben. Die mit dem Zulassungsvorbringen herausgestellten Umstände (vgl. die Zulassungsbegründung v. 1.12.2025, S. 16 = Blatt 112 der E-Gerichtsakte OVG: versuchtes Tötungsdelikt als erste Straftat eines zuvor Unbestraften, der bei Haftentlassung weit über 60 Jahre alt sein wird) bewegen sich in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Gleiches gilt für die mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache des Klägers und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für die (persönliche und therapeutische) Aufarbeitung der Straftat. Es ist nicht ersichtlich, dass es zur Beurteilung dieser Umstände im Hinblick auf die vom Gericht zu treffende Gefahrenprognose eines Sachverständigen bedurft hätte. Das Verwaltungsgericht hat in der für die Ablehnung des Beweisantrags gegebenen Begründung für den Senat nachvollziehbar seine hinreichende eigene Sachkunde aufgezeigt (vgl. die Sitzungsniederschrift v. 23.9.2025, S. 4 f. = Blatt 84 f. der E-Gerichtsakte VG, und Urt. v. 23.9.2025, S. 15 f.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG sowie Nrn. 8.2.1 und 8.1.1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).