OVG NRW Beschluss

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 17 Abs. 3 und 4 GKG unter überschlägiger Berücksichtigung der mit …

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 17 Abs. 3 und 4 GKG unter überschlägiger Berücksichtigung der mit Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 7./10. Juni 1999 mitgeteilten Beträge.