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Tenor Gründe Zitierte Stellen
Keine Stelle ausgewählt Verzeichnis › Gerichte › Nordrhein-Westfalen › OVG NRW › 1999 › Juni 1999 › 6 A 4458/96 OVG NRW Beschluss 30.06.1999 6 A 4458/96
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 17 Abs. 3 und 4 GKG unter überschlägiger Berücksichtigung der mit … Verwaltungsrecht
Tenor Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.
Gründe 2 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 17 Abs. 3 und 4 GKG unter überschlägiger Berücksichtigung der mit Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 7./10. Juni 1999 mitgeteilten Beträge.
Gericht Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Datum 30.06.1999 Az. 6 A 4458/96 Gebiet Verwaltungsrecht Normen § 17 GKG ECLI:DE:OVGNRW:1999:0630.6A4458.96.00
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