OLG Oldenburg · Niedersachsen Urteil LS

Unterlassung des Betriebs einer Kaminofenanlage in einem Einfamilienhausgebiet.

Zivilrecht

Leitsatz

Unterlassung des Betriebs einer Kaminofenanlage in einem Einfamilienhausgebiet.

Gründe

1

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung des Betriebs der Ofenanlage im Wohnhaus des Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, weil die von dem Kaminofen ausgehenden Belästigungen nur unwesentlich sind, § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2

Für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Eigentumsbeeinträchtigung an einem Grundstück durch Einwirkungen im Sinn von § 906 BGB ist ein sogenannter differenziert-objektiver Maßstab anzulegen. Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden des Betroffenen (subjektiver Maßstab), sondern das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen (objektiver Maßstab). Differenziert ist der Maßstab deshalb, weil es nicht auf die Einschätzung eines von den gegebenen örtlichen Verhältnissen losgelösten Durchschnittsmenschen ankommt, sondern die Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit zu berücksichtigen ist (BGHZ 120, 239, 255, 257, 259 [BGH 20.11.1992 - V ZR 82/91]; Staudinger-Roth, BGB