Zuweisung einer Notunterkunft für obdachlose Person KI-Titel
Obdachlosigkeit · Ordnungsrecht · Einstweilige Anordnung · Gefahrenabwehr · Menschenwürde
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 7. August 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2026 ist unbegründet.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich eine menschenwürdige und obdachlosenrechtliche Notunterkunft zuzuweisen und zur Verfügung zu stellen, stattgegeben. Rechtsgrundlage der Zuweisung einer Notunterkunft sei die ordnungsrechtliche Generalklausel gemäß §§ 174, 176 Abs. 1 Nr. 1 LVwG. Danach könnten die Ordnungsbehörden im pflichtgemäßen Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um von der Allgemeinheit oder der einzelnen Person Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht werde. In der unfreiwilligen Obdachlosigkeit liege eine Gefahr im oben genannten Sinne. Sie ziehe regelmäßig konkrete Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen nach sich. Verfüge eine obdachlose Person nicht über eine Unterkunft, die Schutz vor dem Wetter und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse biete und könne sie sich nicht selbst helfen, sei es Aufgabe der Ordnungsbehörden, ein vorläufiges und befristetes Unterkommen einfacher Art zur Verfügung zu stellen. So liege es hier. Der Antragsteller sei zurzeit obdachlos. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, denn dem Antragsteller sei es angesichts der ihm drohenden Gefahr durch eine Obdachlosigkeit nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Der Antragsteller sei bis zum 22. Juli 2026 in einer Sammelunterkunft untergebracht gewesen, in deren unmittelbarer Nähe es an besagtem Tage zu einem Vorfall gekommen sei, bei dem der Antragsteller eine Mitbewohnerin aus der Sammelunterkunft in sexuell motivierter Weise angegriffen habe. Daraufhin sei eine Ordnungsverfügung ergangen, mit der ihm untersagt worden sei, die Sammelunterkunft beheimatende Grundstück sowie die dortigen Räumlichkeiten ab sofort zu betreten und sich dort aufzuhalten. Der Antragsteller sei weder unterbringungswillig noch unterbringungsfähig.
2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass ihm im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens das rechtliche Gehör versagt worden sei, ist dies für das Beschwerdeverfahren unerheblich. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt es grundsätzlich nicht auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern an, sondern alleine darauf, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. In den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen erfolgt eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Vermeintlich unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen ist deshalb mit der Beschwerdebegründung vorzutragen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. Februar 2019 − 4 MB 14/22 −, juris Rn. 5 m. w. N und vom 22. Dezember 2022 – 4 MB 48/22 –, juris Rn. 26).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Zuweisung einer Notunterkunft seine Rechtsgrundlage in §§ 174, 176 Abs. 1 LVwG hat. Danach können die Ordnungsbehörden im pflichtgemäßen Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um von der Allgemeinheit oder der einzelnen Person Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird. In der unfreiwilligen Obdachlosigkeit liegt eine Gefahr in diesem Sinne. Durch den Zustand der unfreiwilligen Obdachlosigkeit werden mehrere Grundrechte eines Betroffenen in unterschiedlicher Intensität konkret gefährdet bzw. beeinträchtigt. Dazu zählen u. a. das Recht auf Leben, auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. Ruder, NVwZ 2012, S. 1283 <1284>). Die Ordnungsbehörden sind jedoch lediglich verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Zuweisung oder Aufrechterhaltung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2021 – 4 MB 51/21 −, juris Rn. 7).
Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass der Antragsteller durch sein Verhalten seine Unterbringungsunfähigkeit und Unterbringungsunwilligkeit gezeigt und damit keinen Anspruch auf Unterbringung habe, kann er damit der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die oben genannte Verpflichtung der Ordnungsbehörden nicht besteht, wenn es an der erforderlichen Unterbringungsfähigkeit und Unterbringungswilligkeit der obdachlosen Person fehlt (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 6. August 2015 – 4 C 15.1578 −, juris Rn. 13; Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirecht, 7. Aufl. 2021, Abschnitt E, Rn. 847; bei einem unangepassten, sozialschädlichen Verhalten liege noch keine Unterbringungsunfähigkeit vor: VGH München, Beschluss vom 27. Dezember 2017 – 4 CS 17.1450 −, juris Rn. 13 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. November 2019 – 1 S 2192/19 −, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 9 B 882/19 −, juris OS 2; generell verneinend im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte, insbesondere von Art. 1 Abs. 1 GG: Ruder, KommJur 2020, S. 401 <405>), denn die Voraussetzungen dafür lägen nicht vor. In diesem Fall dürfte aber auch kein zu strenger Maßstab anzulegen sein, da zu berücksichtigen ist, dass die Unterbringung von Obdachlosen für die zuständigen Behörden oftmals mit besonderen menschlichen Herausforderungen verbunden ist (vgl. ähnlich VGH München, Beschluss vom 6. August 2015 – 4 C 15.1578 −, juris Rn. 13).
Das von dem Antragsgegner vorgetragene Verhalten würde eine fehlende Unterbringungsfähigkeit und Unterbringungswilligkeit noch nicht rechtfertigen. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners gab es vor der Sammelunterkunft einen erheblichen Vorfall, welchen den Senat auch nicht banalisieren möchte, jedoch sind weitere mit der Unterbringung im Zusammenhang stehende erhebliche Verstöße gegen die Hausordnung oder Straftaten in der Sammelunterkunft nicht geltend gemacht worden.
Insofern würde es für die Verneinung der Unterbringungsfähigkeit und Unterbringungswilligkeit an der erforderlichen Gefahr einer Fortsetzung des bisherigen Verhaltens mit entsprechender Fremd- oder ggf. Eigengefährdung fehlen (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 13. März 2015 – 6 B 10/15 −, juris Rn. 4; VG Bayreuth, Beschluss vom 13. September 2023 – B 1 K 22.801 −, juris Rn 23; ähnlich auch Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirecht, 7. Aufl. 2021, Abschnitt E, Rn. 847). Vor dem Hintergrund der Gefahren für Leib und Leben des Antragstellers bei Obdachlosigkeit wäre es dem Antragsgegner auch zumutbar, dem Antragsteller eine weitere Chance zu geben und ihm dabei wieder die Regeln des Zusammenlebens in der Unterkunft klarzumachen (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. August 2015 – 4 C 15.15.78 −, juris Rn. 15). Im Rahmen dessen hat der Antragsgegner die entsprechenden verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen und im Rahmen seines Ermessens abzuwägen, welche Unterbringungsform den Bedürfnissen des Antragstellers aber auch anderer Bewohner bzw. Bewohnerinnen der Unterkünfte sowie dem dort ggf. eingesetztem Personal am besten geeignet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 35.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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