VG Minden · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 3

Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache KI-Titel

Einstellung des Verfahrens · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung · Gerichtskostengesetz · VwGO

Verwaltungsrecht

Tenor

1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller gesamtschuldnerisch zu 4/10 und der Antragsgegner zu 6/10.

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beteiligten gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR (je Familie 2.500,00 EUR) festgesetzt (§§ 53, 52 Abs. 1 GKG).