LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 7. Zivilkammer Urteil

Die Klägerin begehrt Feststellung, daß die Beklagten keine Gesellschafterinnen der Beklagten mehr sind

Zivilrecht

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Beklagten seit dem 09.10.2004 nicht mehr Gesellschafterinnen der Klägerin sind.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 1/2

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Feststellung, daß die Beklagten keine Gesellschafterinnen der Beklagten mehr sind. Die Beklagten waren ursprünglich Gesellschafterinnen der Klägerin und hielten an deren Stammkapital von 50.000 DM einen Anteil von jeweils 12.500 DM (6.391,15 €). Die weiteren Geschäftsanteile der Klägerin von jeweils nominal 12.500 DM wurden von Frau T3 und Herrn T2 gehalten. Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin (Bl. 36 ff GA) ist unter § 4 Nr. 6 festgehalten: "Die Gesellschaft hat im Falle der Einziehung eine Vergütung zu zahlen. Diese entspricht dem Nennwert der Anteile,,.

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In einer Gesellschafterversammlung vom 09.02.2001 faßten die Gesellschafter T2 und T3 mit 25 Stimmen die Beschlüsse, die Geschäftsanteile der Beklagten einzuziehen und die Beklagten aus der Gesellschaft auszuschließen. Diese Beschlüsse wurden seitens der Beklagten vor dem Landgericht E (Az. 37 O 38/01) mit dem Antrag, die in der Versammlung der Gesellschafter der Beklagten am 9. Februar 2001 zu TOP 3 gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären, erfolglos angefochten. Nach erfolgloser Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem