„Der Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme einer kapitalbildenden Lebensversicherung im …
Leitsatz
„Der Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme einer kapitalbildenden Lebensversicherung im vereinbarten Versicherungsfall des Erlebens des Ablauftermins der Versicherung verjährt nach allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 195, 199 BGB. § 18a BetrAVG ist insoweit auf eine kapitalbildende Lebensversicherung als betriebliche Altersvorsorge nicht analog anwendbar.“
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 183.300,56 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Auszahlung der Versicherungssumme einer Lebensversicherung.
Auf Grundlage des Antrags vom 16.12.1986 (Anlage B7) schloss der Kläger für das Sachverständigenbüro --- für seine Ehefrau und Mitarbeiterin des Sachverständigenbüros, Frau ---, als bezugsberechtigte Person bei der Beklagten unter der Vertragsnummer: --- eine kapitalbildende Lebensversicherung als betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung) im Tarif --- ab. Bei dem Antragsformular handelte es sich damals um ein aus einem DINA3-Bogen mit Durchschrift bestehendes Formular, das im Original bei der Versicherung eingereicht wurde, wobei der Durchschlag bei den Kunden verblieb. Als Beginn der Versicherung war der 01.01.1986 und Ablauf der Versicherung der 01.01.2011 vereinbart (vgl. Versicherungsschein vom 20.01.1987 (Anlage K1)). Am 20.12.1986 schlossen die Versicherte und der Kläger eine entsprechende „Vereinbarung über die Umwandlung von Barbezügen in Versicherungsschutz“ (Anlage K2). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (Anlagenkonvolut B8) zugrunde.
Mit Schreiben vom 29.09.2010 (Anlage K3) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Betrag in Höhe von 101.833,65 € zur Auszahlung bereitstehe. Weiter wird in dem Schreiben ausgeführt:
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Mit Schreiben vom 14.03.2014 (Anlage K4) an die Ehefrau des Klägers teilte die Beklagte sodann mit, dass die zur Auszahlung der Ablaufleistung erforderlichen Unterlagen immer noch nicht zugesandt worden seien und eine Auszahlung der Ablaufleistung somit nicht habe erfolgen können und die Bearbeitung des Vorgangs nunmehr eingestellt werde.
Im Dezember 2022 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Zusendung der Auszahlungsformulare. Hierauf erfolgte keine Reaktion seitens der Beklagten. Mit Schreiben des Klägers vom 27.01.2023 (Anlage K5) forderte dieser die Beklagte erneut auf, ihm bis zum 28.02.2023 die Formulare zukommen zu lassen. Hierauf wandte sich der Kläger an die BaFin. Diese übermittelte ihm sodann mit Schreiben vom 12.07.2023 das Antwortschreiben der Beklagten vom 30.03.2023 (Anlage B1). Hierauf wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.07.2023 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Auszahlung auf. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.
Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2023 (Anlage K6) forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, die Versicherungsleistung an die Ehefrau des Klägers bis zum 11. Dezember 2023 zu erbringen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 06.12.2023 eine Auszahlung gegenüber dem Kläger ab. Mit weiterem Schreiben vom 15.12.2023 (Anlage B2) teilte die Beklagte mit, dass die Verjährung nicht mehr gehemmt werden könne, da diese bereits eingetreten sei und kündigte die Erhebung der Einrede der Verjährung an. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass Verhandlungen über die Forderung nicht aufgenommen werden.
Der Kläger behauptet, er sei Inhaber des Sachverständigenbüros --- in der ---, ---. Es habe Einvernehmen zwischen ihm und seiner Ehefrau bestanden und bestehe weiterhin, dass er sich um die Versicherungsverträge kümmere. Die Ehefrau habe ihn auch umfassend zur Geltendmachung bevollmächtigt (Anlage K7). Dem Schreiben vom 29.09.2010 sei keine Erklärung nach § 202 SGB V beigefügt gewesen. Ein Antragsformular zur Übertragung der Versicherungsleistung auf ein Konto habe weder der Kläger noch die Versicherte erhalten. Ein Schreiben vom 30.11.2010 und vom 23.02.2011 (Anlage B4) habe weder er noch seine Ehefrau erhalten. Selbiges gelte für etwaige Schreiben vom 15.06.2011 und vom 13.08.2012.
Zwischen ihm und dem damaligen Sachbearbeiter der Beklagten, Herrn ---, hätten mehrere, so etwa am 01.02.2011 und 23.02.2011, Telefonate stattgefunden, wobei vereinbart worden sei, dass der Betrag nicht zur Auszahlung gebracht werden sollte, sondern bis zur Abberufung des Betrages durch den Kläger bei der Beklagten verbleiben solle. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass erst durch eine schriftliche Antragstellung die Versicherungsleistung zur Auszahlung bereitgestellt werde, was bis zu drei Monaten dauern könne. Am 13.08.2012 habe ein weiteres Telefonat mit Herrn --- stattgefunden, wobei dem Kläger ein Anlageangebot von 0,8 % bei einer Laufzeit von 10 Jahren unterbreitet worden sei, dem der Kläger nicht zugestimmt hatte. Es sei dann vereinbart worden, dass der Auszahlungsbetrag weiter im Depot der Beklagten für den Kläger verwahrt werden sollte. Am 18.03.2014 habe nochmals ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter --- stattgefunden, bei welchem ein anderes Anlageangebot unterbreitet worden sei, welches der Kläger unstreitig nicht annahm. Hierbei sei wiederum vereinbart worden, dass der Auszahlungsbetrag weiter im Depot der Beklagten für den Kläger verwahrt werden sollte. Die Beklagte habe dem Kläger mitgeteilt, dass sie sich mit ihm in Verbindung setzen werde, wenn ein besseres Zinsangebot gemacht werden könne.
Ein Hinweis darauf, dass Auszahlungsansprüche bis zu einem gewissen Zeitpunkt geltend zu machen seien oder der Verjährung unterlägen, sei seitens der Beklagten nicht erfolgt. Auch in den Schreiben der Beklagten sei kein Hinweis auf die Verjährung enthalten gewesen. Daher bestehe auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten, zumal sie ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. Durch die Angebote zur Geldanlage vom 01.02.2011 und 13.08.2012 sei die Verjährung gehemmt worden. Mangels Zusendung der Unterlagen zur Auszahlung sei der Anspruch auch nicht entstanden gewesen. Am 14.09.2023 habe der Kläger einen Schlichtungsantrag beim Ombudsmann gestellt. Ein Berufen auf die Verjährungseinrede sei außerdem rechtsmissbräuchlich.
Der Kläger behauptet zudem, weder er noch seine Ehefrau seien von der Beklagten ordnungsgemäß nach § 7 VVG bzw. § 5a VVG a.F. belehrt worden. Eine Belehrung sei nicht beigefügt gewesen. Ein Duplikat des Antrags habe der Kläger nicht erhalten. Die Widerrufsfrist im Antrag sei nicht drucktechnisch hervorgehoben. Eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Weder er noch seine Ehefrau hätten vor Vertragsschluss die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten. Der Kläger und die Versicherte seien daher auf die begehrte Auskunft angewiesen, um den Auszahlungsbetrag ermitteln und beziffern zu können.
Der Kläger ist der Auffassung, im Februar 2011 sei ein Verwahrungsvertrag über den Auszahlungsbetrag zustande gekommen ist, wonach sich die Beklagte verpflichtet habe, den Auszahlungsbetrag bis zur Abberufung durch den Kläger zu verwahren. Da es sich um eine betriebliche Altersvorsorge zugunsten der Ehefrau und Mitarbeiterin des Klägers handele, sei § 18a Abs. 1 BetrAVG zumindest analog anzuwenden ist. Überdies sei der Auszahlungsanspruch noch gar nicht entstanden. Der Betrag sei jedoch zur Auszahlung bereits fällig gewesen.
Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen,
1. die Beklagte wird verurteilt, an Frau ---, ---, --- einen Betrag in Höhe von 101.833,65 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2023;
2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger dessen außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.584,09 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2023.
Mit Schriftsatz vom 10.01.2025 hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt zudem,
3. die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen über - die Versicherungssumme,
- Überschussbeteiligung,
- Schlussüberschuss,
- Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven,
- volatiler Anteil an Bewertungsreserven
- Zinsen auf die Versicherungssumme ab 01.01.2011 inkl. Zinseszins - einen Sicherungsbedarf
betreffend die mit der Beklagten abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung als betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung) im Tarif --- vom 01.01.1986 unter der Vertragsnr. -.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2025 hat der Kläger die Klage nochmals erweitert und beantragt zudem hilfsweise
4. die Beklagte wird verurteilt, zu der abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherung als betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung) im Tarif --- vom 01.01.1986 unter der Vertragsnr. --- an den Kläger Auskunft zu erteilen über:
- die Versicherungssumme,
- Überschussbeteiligung,
- Schlussüberschuss,
- Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven,
- volatiler Anteil an Bewertungsreserven
- Zinsen auf die Versicherungssumme ab 01.01.2011 inkl. Zinseszins - einen Sicherungsbedarf
- die erzielten Nutzungen aus dem Sparanteil der Prämien,
- dem Kläger ferner darüber Auskunft zu erteilen, welche weiteren Nutzungen die Beklagte aus nicht verbrauchten Abschluss- und Risikokosten sowie aus den Verwaltungskosten, hilfsweise aus den nicht verbrauchten Verwaltungskosten mit den Prämien zu dem vorgenannten Vertrag erwirtschaftet hat;
5. die vorgenannten Auskünfte an Eides statt durch den -- zu versichern;
6. die Beklagte wird ferner verurteilt, an Frau --- einen nach Auskunftserteilung zu Ziff. 4) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2011 zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 02.07.2025 hat der Kläger den Hilfsantrag zu 4.) abgeändert und beantragt insoweit zuletzt
4. die Beklagte wird verurteilt, zu der abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherung als betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung) im Tarif --- vom 01.01.1986 unter der Vertragsnr. --- an den Kläger Auskunft zu erteilen über:
- alle geleisteten Prämien für den oben genannten Versicherungsvertrag, unter Angabe der jeweiligen Zahlungsdaten,
- Berechnung des Rückkaufswertes, inklusive aller relevanten Faktoren und Überschussanteile, die zum Zeitpunkt des Widerrufs gültig waren,
- die bisherige Deckungssumme oder des vorhandenen Deckungskapitals,
- Zinsen auf die Versicherungssumme bzw. die geleisteten Prämien,
- dem Kläger ferner darüber Auskunft zu erteilen, welche weiteren Nutzungen die Beklagte aus nicht verbrauchten Abschluss- und Risikokosten sowie aus den Verwaltungskosten, hilfsweise aus den nicht verbrauchten Verwaltungskosten mit den Prämien zu dem vorgenannten Vertrag erwirtschaftet hat,
- die erzielten Nutzungen aus dem Sparanteil der Prämien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und dass dieser Inhaber des Sachverständigenbüros sei mit Nichtwissen.
Sie behauptet, dem Schreiben der Beklagten vom 29.09.2010 sei eine Erklärung nach § 202 SGB V, die von der versicherten Person auszufüllen gewesen sei, sowie ein vorgefertigtes Antwortschreiben, mit welchem weitere Informationen zu erteilen gewesen seien, beigefügt gewesen, gemäß der Anlage B2a. Die Angaben bestimmten auch die Höhe des Krankenkassenbeitrags. Sie habe außerdem den Kläger mehrfach erinnert und hierbei ausdrücklich auf die nachteiligen Folgen, für den Fall, dass keine Reaktion erfolge oder die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht würden, sowie insbesondere ausdrücklich auf die Frist zur Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag von 3 Jahren, hingewiesen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 30.11.2010 (Anlage B3), vom 23.02.2011 (Anlage B4), vom 15.06.2011 (Anlage B5) sowie mit Schreiben vom 13.08.2012 (Anlage B6) an die Zusendung der Unterlagen erinnert und hierbei auch auf die Verjährung hingewiesen. Auf den Inhalt der Anlagen wird verwiesen. Die Beklagte verwende entsprechende Textbausteine zur Verjährung in ihren Schreiben, so auch in den in den Schreiben an den Kläger bzw. die Versicherte.Am 01.02.2011 habe ein Telefonat mit dem Zeugen --- stattgefunden, in welchem dieser erläutert habe, dass auf die Schreiben vom 29.09.2010 und 30.11.2010 keine Reaktion erfolgt sei, weshalb die Versicherungsleistung noch nicht habe ausgezahlt werden können. Am 01.02.2011 und 23.02.2011 hätten keine Telefonate mit dem Zeugen --- stattgefunden. Erstmals habe am 02.11.2011 ein Telefonat mit dem Zeugen--- stattgefunden.
Von einem Ombudsmannverfahren habe die Beklagte keine Kenntnis und bestreitet diese Angaben des Klägers mit Nichtwissen.
Die Beklagte bestreitet zudem den Anspruch der Höhe nach, da die Bewertungsreserven auf den Zeitpunkt der Mitteilung vom 29.09.2010 bewertet worden seien. Das Geld sei auch nicht mehr bei der Beklagten vorhanden. Denn es entspreche den Vorgaben der BaFin, dass diese Guthaben, wenn die Ansprüche verjährt seien, entsprechend der Versichertengemeinschaft zugute kommen sollen. Nach Ablauf der Frist, in der der Kunde noch einen Anspruch auf die Zahlung ohne Einrede habe, werde das rückgestellte Guthaben nach versicherungsrechtlichen Vorgaben vereinnahmt. Unter Beachtung der MindZV sei der Betrag letztlich verursachungsgerecht an die restlichen Kunden des Unternehmens und ein verbliebener Teil an die Aktionäre ausgeschüttet worden.
Die Beklagte schließe auch keine Verwahrungsverträge. Dem stehe vorliegend schon § 700 BGB entgegen. Zudem handele es sich dabei um ein für die Beklagte verbotenes versicherungsfremdes bankähnliches Einlagengeschäft. Ein solcher Vertrag bedürfe ohnehin der Schriftform. Es sei nicht zugesagt worden, dass der Betrag im Depot der Beklagten für den Kläger verwahrt werden könne. Ein Depot existiere bei Lebensversicherungen nicht. Die Beklagte habe daher die Aufbewahrung des Geldbetrages gegen Zinszahlung nicht anbieten können. Der Hinweis auf eine Anlagemöglichkeit begründe keinen Verwahrungsvertrag.
Die Beklagte behauptet zudem, auf der zweiten Seite des Antragsformulars sei eine Widerrufsbelehrung vorhanden gewesen. Das Duplikat sei auch im vorliegenden Fall beim Kläger verblieben.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie ist der Auffassung, § 18a BetrAVG sei nicht anwendbar. Ein Auskunftsanspruch bestehe schon aufgrund der Verjährung nicht. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei ohnehin verwirkt.
Mit Schriftsatz vom 27.08.2024 haben die Versicherte und der Kläger die Beklagte zur Auskunfterteilung aufgefordert (Anlage K16). Auskunft wurde nicht erteilt. Mit Schreiben vom 11.10.2024 (Anlage K12) hat die Versicherte die Erklärung gemäß der Anlage B2a ausgefüllt und an die Beklagte gesandt. Mit Schreiben vom 08.01.2025 haben der Kläger und die Versicherte hilfsweise den Widerruf/Widerspruch bzgl. des Vertrages erklärt (Blatt 293 d.A.).
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.09.2024 und vom 21.02.2025 Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger in informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen --- und ---. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 13.09.2024 und 21.02.2025 Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG.
Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich bereits aus § 44 Abs. 1 VVG, da es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt. Der klagende Versicherungsnehmer ist hiernach kraft Gesetzes Prozessstandschafter des Versicherten, und darf daher darf auch das fremde Recht im eigenen Namen einklagen (BeckOK VVG/Marlow, 26. Ed. 27.1.2025, VVG § 45 Rn. 22, beck-online). Dies ist vorliegend auch der Fall, da der Kläger Leistung nicht an sich, sondern an die Versicherte selbst verlangt. Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt dann vor, wenn zumindest auch das Interesse der versicherten Person versichert werden soll und dies für den Versicherer erkennbar ist (Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapitel 4. Inhalt und Umfang der Leistungspflicht Rn. 69, beck-online), mithin wenn der Versicherungsnehmer nicht ausschließlich ein eigenes Interesse versichert (OLG Köln Urt. v. 3.6.2011 – 20 U 168/10, BeckRS 2012, 11008, beck-online). Dies ist bei der vorliegenden Direktversicherung der Fall. Im Übrigen ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Kläger Inhaber des Sachverständigenbüros und damit Versicherungsnehmer ist. Dies ergibt sich sowohl aus den glaubhaften Angaben des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung selbst als auch der vorgelegten Bescheinigung des Steuerberaters vom 18.02.2025 (Anlage K17, Blatt 303 d.A.) sowie auch der Angabe des Zeugen ---, wonach ihm der Kläger und das Sachverständigenbüro --- persönlich bekannt seien. Substantiierte Einwände hiergegen hat die Beklagte nicht vorgebracht.
Überdies steht nach den glaubhaften Angaben des Klägers im Termin vom 13.09.2024 auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger von der Versicherten jedenfalls im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der Beklagten ermächtigt wurde.
II.
Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger kann nicht Auszahlung der Versicherungssumme gemäß § 1 VVG; §§ 150ff VVG an seine Ehefrau als versicherte Person verlangen, da der Anspruch verjährt ist und daher nicht mehr durchsetzbar ist (§ 214 BGB). Mangels durchsetzbarem Hauptanspruch steht dem Kläger daher auch kein Anspruch auf die begehrten Auskünfte zu. Auch die hilfsweise erhobene Stufenklage unterliegt gänzlich der Abweisung, da ein entsprechender Rückzahlungsanspruch mangels wirksamen Widerruf nicht besteht, sodass auch kein Auskunftsanspruch besteht.
1.
Der Zahlungsanspruch ist vorliegend nicht mehr durchsetzbar, da ihm die Einrede der Verjährung entgegensteht.
Der Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme im hier vereinbarten Versicherungsfall des Erlebens des Ablauftermins der Versicherung (Veith/Gräfe/Gebert PHdB-VersProz/Schnepp/Kipar, 5. Aufl. 2023, §10 Rn. 153, beck-online) verjährt nach allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 195, 199 BGB (Veith/Gräfe/Gebert PHdB-VersProz/Schnepp/Kipar, 5. Aufl. 2023, §10 Rn. 411, beck-online). Dies gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 EGVVG auch für den vorliegenden Altvertrag, da hiernach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch auf Ansprüche anzuwenden ist, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt sind. Dies war vorliegend offensichtlich der Fall, da der Anspruch erst mit Ablauf der Versicherung zum 01.01.2011 entstanden ist.
a)
§ 18a BetrAVG ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Denn grundsätzlich sind das Deckungs- und Valutaverhältnis voneinander unabhängig und in der rechtlichen Beurteilung nach dem Trennungsprinzip strikt voneinander zu trennen (Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, Betriebliche Altersversorgung Rn. 50, beck-online). Auch hinsichtlich der Verjährung von Betriebsrenten ist daher bei mittelbaren Durchführungswegen zwischen den betroffenen Rechtsverhältnissen zu unterschieden (MHdB ArbR, § 202 Anwendungsbereich und Grundstrukturen des Betriebsrentengesetzes Rn. 136, beck-online). § 18a BetrAVG betrifft dabei nur die betriebsrentenrechtlichen Rechtsbeziehungen (Cisch in: MHdB ArbR, 5. Auflage 2021, § 202 Anwendungsbereich und Grundstrukturen des Betriebsrentengesetzes Rn. 136, beck-online) und soll allein dem Arbeitnehmer-Schutz dienen und der besonderen sozialen Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BT-Drucksache: 14/7052 Seit 213; NK-ArbR/Vogt, 2. Aufl. 2023, BetrAVG § 18a Rn. 1, beck-online). Dass diese Verjährungsregeln dabei nicht im Einklang mit denjenigen stehen, die für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung herangezogenen Versorgungseinrichtungen gelten (vgl. Cisch in: MHdB ArbR, 5. Auflage 2021, § 202 Anwendungsbereich und Grundstrukturen des Betriebsrentengesetzes Rn. 136, beckonline; hierzu auch: Höfer BetrAVG I/Höfer, 30. EL März 2024, Betriebsrentengesetz § 18a Rn. 16.3, beck-online) hat der Gesetzgeber offenbar bewusst in Kauf genommen, da die Regelung allein dem Arbeitnehmerschutz dient. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht ersichtlich, wenn auch an der Sinnhaftigkeit Zweifel bestehen können. Der Schutz des Arbeitnehmers soll dabei dadurch gewährleistet sein, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG aus dem betriebsrentenrechtlichen Grundverhältnis nach wie vor zur Leistung verpflichtet ist. Denn hiernach hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Das LAG Niedersachsen (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24. April 2023 – 15 Sa 125/22 B –, Rn. 49, juris - allerdings nicht rechtskräftig, Revision ist noch anhängig; kritisch zum Ergebnis: MHdB ArbR, § 202 Anwendungsbereich und Grundstrukturen des Betriebsrentengesetzes Rn. 136, beck-online) hat insoweit eine teleologische Reduktion des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG abgelehnt und ausgeführt: „Deshalb hat er, wenn die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg bewirkt wird, d.h., wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet, dem Versorgungsberechtigten die Leistungen zu verschaffen, die er ihm zugesagt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der externe Versorgungsträger nicht leistet, ob den Arbeitgeber hieran ein Verschulden trifft und ob er das Nichtleisten hätte verhindern können. […] Zwar steht rechtskräftig fest, dass der BVV die Leistung der Berufsunfähigkeitsrente dauerhaft verweigern kann, weil der Kläger die entsprechende Klage gegen den BVV erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben hat. Sinn und Zweck der Einstandspflicht des Arbeitgebers ist aber, die Ansprüche des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung besonders zu schützen. Aus diesem Grund steht ihm der Anspruch gegen den Arbeitgeber neben dem gegen den externen Versorgungsträger zu. Dieser unterliegt der langen Verjährungsfrist des § 18a BetrAVG. Die Vorschrift liefe in Fällen wie diesem leer, wenn der Anspruch über die Einschränkung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG der kurzen Verjährung des § 14 VVG jedenfalls mittelbar unterworfen wäre.“Dem schließt sich das erkennende Gericht an, sodass es auch eines Schutzes des Arbeitnehmers über eine analoge Anwendung des § 18a BetrAVG nicht bedarf.
b)
Für den Beginn der Verjährung ist nach § 199 Abs. 1 BGB erforderlich, dass der Anspruch entstanden (und damit fällig) ist und der Gläubiger (also der Versicherungsnehmer oder ein anderer Anspruchsberechtigter, insbes. ein Bezugsberechtigter) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Veith/Gräfe/Gebert PHdB-VersProz/Schnepp/Kipar, 5. Aufl. 2023, §10 Rn. 410, 411, beck-online). Dies war unstreitig mit dem Schreiben vom 29.09.2010 (Anlage K3) der Fall.
Der Anspruch war auch fällig. Gemäß § 14 Abs. 1 VVG werden Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig. Unstreitig hat die Beklagte zum Ablauftermin der streitgegenständlichen Versicherung am 01.01.2011 den Auszahlungsbetrag - einschließlich Überschussanteile etc. - in Höhe von 101.833,65 € errechnet und dies dem Kläger mit Schreiben vom 29.09.2010 (Anlage K3) mitgeteilt.
Für die Fälligkeit des Anspruchs war vorliegend nicht Voraussetzung, dass der Kläger bzw. die versicherte Person, die Kontodaten gemäß der Anlage B2a (Blatt 159 d.A.) mitteilt und die Erklärung nach § 202 SGB V (Anlage B2a, Blatt 158 d.A.) gegenüber der Beklagten abgibt. Denn die Mitteilung der Kontodaten dient ersichtlich lediglich der Abwicklung des (entstandenen)Auszahlungsanspruchs der Versicherten, bewirkte für sich jedoch nicht das Entstehen des Anspruchs oder dessen Fälligkeit. Denn diese Daten stellen keine notwendige Erhebung zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung dar. Selbiges gilt auch für die Erklärung nach § 202 SGB V. Nach § 202 Abs. 1 SGB V hat die Zahlstelle bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b den Tag der Antragstellung sowie in den Fällen von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz deren Vorliegen unverzüglich mitzuteilen. Nach § 202 Abs. 1 Satz 4 SGB V hat der Versorgungsempfänger der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben und einen Kassenwechsel sowie die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen. Dem entspricht der Vordruck Anlage B2a. Hierauf hat die Beklagte im Schreiben vom 29.09.2010 den Kläger auch hingewiesen. Diese Meldepflicht dient jedoch nicht der Ermittlung der nach dem Vertrag geschuldeten Versicherungssumme. Ob und wenn ja in welcher Höhe aufgrund der Versicherungsleistung noch ein Beitrag an die Krankenkasse zu zahlen ist, ist eine Frage, die von der Ermittlung des Umfangs der Leistung des Versicherers nach § 14 Abs. 1 VVG zu trennen ist. Dies zeigt gerade auch die im Schreiben vom 29.09.2010 erfolgte konkrete Nennung der auszuzahlenden Versicherungsleistung und deren Berechnung. § 202 SGB V dient vielmehr (nur) der vollständigen und rechtzeitigen Erfassung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge zum Zwecke der Beitragserhebung (BeckOGK/Beck, 1.3.2020, SGB V § 202 Rn. 2, beck-online). Denn nach § 202 Abs. 1 Satz 5 SGB V hat die Krankenkasse der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und, soweit die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, deren Umfang mitzuteilen. Die Beitragspflicht gegenüber der Krankenkasse, trifft insofern jedoch den Empfänger der Leistung, auch wenn der Beitrag ggf. direkt von der Zahlstelle abgeführt werden mag. Ggf. könnte der Beklagten insoweit allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden haben, was den Eintritt der Fälligkeit jedoch nicht hindert.
Da folglich der Anspruch spätestens mit dem Ablauftermin der Versicherung am 01.01.2011 fällig wurde und der Kläger sowie die Versicherte auch mit Schreiben vom 29.09.2010 hiervon Kenntnis hatten, ist Verjährung mit Ablauf des 31.12.2014 eingetreten.
c)
Dem Kläger ist demgegenüber nicht der Nachweis gelungen, dass zwischen den Parteien ein gesonderter Verwahrungsvertrag zustande gekommen wäre oder Umstände vorlagen, aufgrund derer es der Beklagten wegen Treu und Glauben verwehrt sein könnte, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen (§ 242 BGB).
Unabhängig davon, ob ein solcher Vertrag § 700 BGB unterfallen würde und ggf. einer Schriftform bedurft hätte, hat der Kläger schon nicht den Nachweis erbracht, dass eine dahingehende Einigung zwischen den Parteien tatsächlich erfolgte. Soweit sich der Kläger damit auf einen zusätzlichen – unabhängig vom streitgegenständlichen Versicherungsvertrag geschlossenen Verwahrungsvertrag beruft – obliegt ihm hierfür jedoch nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch nicht zu der hinreichenden Überzeugung gelangt, dass die Mitarbeiter der Beklagten, dem Kläger bzw. dessen Ehefrau zugesagt hatten, dass das Kapital auf einem Rentendepot oder Ähnlichem verbleiben könne und durch den Kläger bzw. die versicherte Person zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine Entscheidung über ein etwaige Anlageform getroffen worden sei, abgerufen könne.
Unstreitig ist zwischen den Parteien kein Vertrag über eine Neuanlage/Kapitalanlage der Versicherungsleistung geschlossen worden. Zwar hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er in mehreren Telefonaten – erstmals im Februar 2011 – und zwar sowohl mit dem Zeugen ---als auch dem Zeugen --- geäußert habe, dass das Geld auf dem Rentendepot verbleiben solle, bis auf dem Markt ein höherer Zinssatz verfügbar sei, zu welchem er bzw. die versicherte Person das Kapital neu anlegen könnte, woraufhin man ihm gegenüber geäußert habe, dass dies so in Ordnung sei. Eine Zeitangabe, wie lange der Kläger sich dies überlegen wolle, habe er nicht getätigt. Auch in einem Telefonat nach Zugang des Schreibens vom 14.03.2014 sei ihm nochmal bestätigt worden, dass das Geld an seinem Standort verbleiben könne, bis der Kläger sich melden würde, was sodann erst wieder im Jahr 2022 der Fall war.
Weder der Zeuge--- noch der Zeuge --- haben dieses Vorbringen jedoch bestätigt. Es ist auch nach Auffassung des Gerichts wenig plausibel, zumal es sich bei der Beklagten um eine Versicherungsgesellschaft und kein Kreditinstitut handelt. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Abschlusses eines gesonderten Verwahrungsvertrages, ohne dass eine konkrete Kapitalanlageform vermittelt worden sei (was unstreitig nicht zustande kam), erscheint dies dem Gericht auch fernliegend. Der Zeuge --- hat angegeben, sich an das Telefonat von Februar 2011 zwar selbst nicht mehr erinnern zu können. Es liege ihm allerdings noch eine Telefonnotiz vor, welche er selbst angefertigt habe und in welcher er vermerkt habe: „wenn Unterlagen nicht da, Verjährung läuft setzen; am 01.02. mit Herrn --- telefoniert, schickt Unterlagen zu“. Bereits dieser Inhalt und die Tatsache, dass der Zeuge glaubhaft bekundet hat, dass er sich die Akte mehrfach auf Wiedervorlage gelegt habe, um zu sehen, ob die ausgefüllten Unterlagen, welche zur Auszahlung der Ablaufleistung erforderlich waren, eingegangen seien, spricht unweigerlich dafür, dass wie auch der Zeuge selbst angegeben hat, er auf den Zugang der im Schreiben vom 29.09.2010 erwähnten Unterlagen gewartet hatte und mit dem Kläger auch konkret darüber gesprochen wurde, dass diese Unterlagen fehlen und zuzusenden sind. An weitere Telefonate mit dem Kläger konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Der Vermerk. „schickt Unterlagen zu“ ist nach den glaubhaften Angaben des Zeugen auch von ihm selbst gefertigt, was dafürspricht, dass deren Zusendung auch zugesagt wurde. Schon aufgrund dieses Vermerkes als auch der im Übrigen gleichermaßen glaubhaften Angaben des Zeugen --- zur Art und Weise der Versendung der Schreiben, hegt das Gericht keinen Zweifel daran, dass dem Schreiben vom 29.09.2010 auch die als Anlage B2a vorgelegten Vordrucke beigefügt waren und dem Kläger auch zugegangen sind. Der Vermerk „mit Herren --- telefoniert, schickt Unterlagen zu“ wäre anderenfalls sinnfrei. Da danach zur Überzeugung des Gerichts über die Zusendung der Unterlagen konkret gesprochen wurde, wäre zu erwarten gewesen, dass vermerkt worden wäre, dass dem Kläger die erbetenen Unterlagen nicht vorlägen. Das Gericht hegt auch an der Glaubwürdigkeit des Zeugen keinerlei Bedenken. Dafür dass der Vermerk erst nachträglich angefertigt worden sei, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch wenn der Zeuge damals für die Beklagte tätig war, ist keinerlei Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits erkennbar. Der Zeuge bekundete widerspruchsfrei und hat nachvollziehbar dargetan, sich aus der Erinnerung heraus an den konkreten Inhalt des Telefonats nicht erinnern zu können. Er hat gleichermaßen plausibel geschildert, dass angesichts der ihm vorliegenden Aufstellung der gespeicherten Dateien, die er im Termin mitgebracht hatte, aufgrund der Tatsache, dass die Dokumente dort „blau“ hinterlegt waren, die Vordrucke dem Schreiben vom 29.09.2010 aus seiner Sicht auch beigefügt gewesen sein müssen, da diese gemeinsam mit dem Schreiben automatisiert erstellt würden. Zudem hat er schlüssig dargetan, dass die ihm vorliegenden Dokumente lediglich rekonstruiert werden konnten. Dass Gericht ist danach auch davon überzeugt, dass die weiteren Schreiben der Beklagten vom 23.02.2011, 15.06.2011 und vom 13.08.2012 und vom 14.03.2014 an den Kläger bzw. die Versicherte übermittelt wurden und nach den glaubhaften Angaben des Zeugen bzgl. der Formulierung jedenfalls dem Schreiben vom 23.02.2011 und 15.06.2011 die auszufüllenden Vordrucke auch nochmals beigefügt waren. Anhand der Kürzel auf den Schreiben vom 23.02.2011 (Anlage B4), dem Schreiben vom 15.06.2011 (Anlage B5) und vom 13.08.2012 (Anlage B6) sowie dem Schreiben vom 14.03.2014 konnte der Zeuge --- zweifelsfrei erkennen, dass diese Schreiben vom ihm gefertigt wurden. Der Zeuge hat zudem glaubhaft bekundet, dass diese Schreiben gefertigt, sodann ausgedruckt und dann von den Mitarbeitern, also auch von ihm selbst, per Hand in einen Briefumschlag eingelegt werden und sodann in den Postausgang gegeben werden. So sei es mit diesen Schreiben hier ebenfalls geschehen. Hierbei werde lediglich die Zweitschrift mit dem Kürzel versehen, woran man erkennen könne, dass das Original auch versandt worden sei. Das Schreiben vom 23.02.2011 sei auch nicht etwa als unzustellbar in Rücklauf gekommen. Weshalb die versandten Schreiben vom 23.02.2011, 15.06.2011 und vom 13.08.2012 den Kläger nicht erreicht haben sollten ist in keiner Weise ersichtlich und auch nicht plausibel. Eine Zusage über die Verwahrung des Kapitalbetrages, wie sie der Kläger geschildert hat, hat der Zeuge --- nicht bestätigt. Vielmehr sei mit ihm über eine etwaige Neuanlage des Kapitalbetrages nicht gesprochen worden, da er hierfür gar nicht zuständig gewesen sei, was von dem Zeugen --- bestätigt wurde. Dem steht auch der Inhalt seines Vermerks sowie die glaubhaft geschilderte mehrfache Wiedervorlage der Akte an ihn selbst entgegen, die aufgrund des unterbliebenen Zugangs der ausgefüllten Vordrucke erfolgt sei. Auch der Inhalt der von dem Zeugen --- gefertigten und versandten weiteren Schreiben (Anlagen B4ff) stehen in Widerspruch zu den Behauptungen des Klägers. Hätte es eine Vereinbarung dergestalt, ohne dass eine zeitliche Grenze der Verwahrung vereinbart worden sei, tatsächlich gegeben, wäre die immer wieder erfolgte Bitte nach Vorlage der ausgefüllten Formulare zunächst obsolet gewesen. Dass der Kläger bzw. die Versicherte ausschließlich diese Schreiben – in welchen auch konkret auf die Verjährung hingewiesen wurde – nicht erhalten haben will, wohingegen er andere Schreiben, wie etwas dasjenige vom 29.09.2010 und 14.03.2014 (unstreitig) erhalten hatte, obwohl die Versendung auf dieselbe Art und Weise erfolgte, ist nicht glaubhaft. Mag dies ggf. für ein Schreiben in Betracht kommen, so ist es dennoch nach Auffassung des Gerichts ausgeschlossen, dass die Schreiben gemäß der Anlage B4 bis B6 den Kläger bzw. die Versicherte, trotz gleichbleibender Adressierung (vgl. etwa das unstreitig zugegangene Schreiben Anlage K4), nicht erreicht haben sollten.
Der Zeuge --- hat zwar bekundet, dem Kläger ein Angebot über eine Kapitalanlage unterbreitet zu haben (wenn er auch den seitens des Klägers behaupteten Zinssatz nicht bestätigte), er hat jedoch glaubhaft verneint, dem Kläger bestätigt zu haben, dass der Kapitalbetrag bei der Beklagten verbleiben könne. Zwar hat der Zeuge --- bestätigt, dass mehrere Telefonate über die Frage der Neuanlage des Kapitalbetrages bei der Beklagten stattgefunden haben, da sich der Kläger und die Versicherte nicht zum Abschluss der angebotenen Anlageform hätten entschließen können. Daraus ergibt sich aber in keiner Weise der Abschluss eines Verwahrungsvertrages. Der Zeuge --- hat demgegenüber bestätigt, dass bei der Beklagten keine Möglichkeitbestehe, den Betrag „wie in einem Bankschließfach liegen zu lassen“, sondern nur der Abschluss einer neuen Anlageform in Betracht käme, was er auch so geäußert habe. Auch gegenüber der Versicherten habe er nicht angegeben, dass der Kapitalbetrag auf einem Rentendepot verbleiben könne. Die Angaben des Zeugen sind insgesamt glaubhaft. Der Zeuge hat nicht etwa abgestritten, dass der Kläger ggf. geäußert haben könnte, dass der Betrag auf dem „Rentendepot“ verbleiben solle, bis ein höherer Zinssatz verfügbar sei und er sich dann wieder melden würde. Diese Möglichkeit habe er jedoch verneint. Er habe lediglich mehrfach bzgl. der angebotenen Anlageform nachgefragt. Das bloße Aufschieben der Entscheidung über die Anlageform und die mehrfache Nachfrage des Zeugen --- in den von ihm plausibel geschilderten Telefonaten beinhaltet jedoch keine Willenserklärung in Bezug auf den Abschluss eines gesonderten Verwahrungsvertrages.Zudem hat sich der Zeuge ausdrücklich auf die von ihm selbst gefertigten Notizen zu den Telefonaten berufen, welche in einem gesonderten Programm abgelegt seien, was für das Gericht ebenfalls absolut plausibel ist. Auch insoweit beruht das Bestreiten der Anfertigung zum damaligen Zeitpunkt durch den Kläger auf reinen Mutmaßungen.An der Glaubhaftigkeit der Angaben als auch der Glaubwürdigkeit des Zeugen hegt das Gericht keine Bedenken. Entgegen den Ausführungen der Klägerseite zur Anlageform „---“ erschüttert dies die Glaubwürdigkeit des Zeugen --- nicht. Der Zeuge --- hat diesen Begriff auch gar nicht verwendet, sodass es auf die Auskunft der BaFin vom 27.02.205 nicht ankommt. Dass dieses konkrete Produkt erst später eingeführt wurde, bestreitet die Beklagte nicht. Dass es die vom Zeugen --- beschriebene Anlageform damals noch nicht gegeben habe, hat der Kläger wiederum nicht nachgewiesen. Die Auskunft vom 27.02.2025 bezieht sich ausdrücklich nur auf das „Produkt ---“. Zudem hat der Zeuge absolut glaubhaft geschildert, sich an den Vorgang grundsätzlich deshalb noch erinnern zu können, da es ungewöhnlich gewesen sei, dass er zum einen bzgl. der weiteren Geldanlage hingehalten worden sei und zum anderen die ihm gegenüber im Telefonat vom 13.12.2011 vom Kläger gestellte Frage, ob das Geld in bar abgeholt werden könne, ungewöhnlich gewesen sei. Zudem sei insbesondere das letzte von ihm geführte Telefonat, in welchem er als Druckmittel auch ausdrücklich auf die Verjährung hingewiesen habe, wenig harmonisch verlaufen. Dies Angaben sind für das Gericht absolut nachvollziehbar und glaubhaft.
Vor diesem Hintergrund ist das Berufen der Beklagten auf die Einrede der Verjährung vorliegend auch nicht als treuwidrig anzusehen. Zwar kann nach allgemeinem Verjährungsrecht die Erhebung der Einrede nach den Grundsätzen von Treu und Glauben arglistig sein; das ist der Fall, wenn der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten oder ihm nach verständigem Ermessen Anlass gegeben hat zu glauben, dass der Schuldner es entweder auf eine gerichtliche Entscheidung nicht ankommen lassen werde oder bei seiner Verteidigung gegen eine spätere Klage seine Abwehr nur gegen den sachlichen Bestand des Klageanspruchs richten werde (BGH NJW 1959, 241; Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 15 Rn. 21, beck-online; BeckOK VVG/Filthuth, 22. Ed. 1.2.2024, VVG § 15 Rn. 40). Diese Voraussetzungen sind jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht gegeben.
Denn zum einen ist das Gericht nach den glaubhaften Angaben der Zeugen --- und --- davon überzeugt, dass diese dem Kläger nicht zugesagt haben, dass der Kapitalbetrag ohne zeitliche Begrenzung bis zu dessen Abruf durch den Kläger bei der Beklagten verbleiben könne. Ein Verhalten der Beklagten bzw. der Zeugen, welches bei dem Kläger bzw. der Versicherten den Eindruck erweckt haben könnte, dass die Beklagte sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen werde, lag danach nicht vor. Das Gericht ist zudem - wie oben dargelegt - davon überzeugt, dass die Schreiben vom 23.02.2011, vom 15.06.2011 als auch vom 13.08.2012 (Anlage B4 bis B6) der Versicherten zugegangen sind. Die als Anlagen B4 und B5 vorgelegten Schreiben enthalten zudem einen ausdrücklichen Hinwies auf die 3-jährige Verjährungsfrist. Letztlich kommt es aber auch hierauf nicht maßgeblich an, da das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls davon überzeugt ist, dass der Zeuge ---, wie vom ihm in jeder Hinsicht glaubhaft und plausibel geschildert, die Versicherte im letzten von ihm geführten Telefonat am 04.012.2012 ausdrücklich auf die dreijährige Verjährungsfrist hingewiesen hat. Ob er zuvor hierauf bereits hingewiesen hatte, konnte er zwar nicht mehr angegeben. Dass er dies aber im letzten Telefonat getan habe, hat der Zeuge glaubhaft damit begründet, dass er dies quasi erst als Druckmittel einsetze und daher zunächst bei Gesprächen über die Anlagemöglichkeit noch nicht erwähne. Der Zeuge hat ebenfalls glaubhaft angegeben, sich hieran deshalb noch gut erinnern zu können, da das Telefonat nicht harmonisch verlaufen sei, zumal er den Eindruck gehabt habe, dass Frau --- den Hinweis auf die Verjährung gar nicht habe hören wollen und darauf sinngemäß entgegnet habe, dass es ihr Geld sei und die Beklagte hierzu gar nicht berechtigt sei. Danach habe es keine weitere Kontaktaufnahme durch ihn gegeben. Ein treuwidriges Verhalten ist der Beklagten danach nicht vorzuwerfen und es ist ihr auch nicht verwehrt, sich auf die Verjährungseinrede zu berufen.
d)
Aus denselben Gründen lag auch keine Hemmung vor, die den Ablauf der Verjährungsfrist hätte hinausschieben können.
Der Kläger selbst hat schon nicht behauptet, dass konkrete Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB vor Ablauf der Verjährungsfrist über den Auszahlungsanspruch geführt worden seien. Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn zum einen der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will, und sich zum anderen hieran ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen anschließt, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018 – XII ZR 116/17 – Rn. 35, juris mwNw). Über die Berechtigung und den Auszahlungsanspruch der Versicherten an sich bestand aber schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers vorliegend überhaupt kein Streit. Entgegen der Auffassung des Klägers vermögen die bloßen Angebote zur neuen Geldanlage keine Hemmung der Verjährung zu bewirken.
Andere Hemmungstatbestände vor Ablauf der Verjährungsfrist sind weder ersichtlich noch vorgebracht. Aus § 15 VVG ist ebenfalls nichts Gegenteiliges herzuleiten. Ein Verfahren vor dem Ombudsmann hat schon nach den eigenen Angaben des Klägers nicht stattgefunden, da dieser seine Zuständigkeit abgelehnt habe. Die Verjährung widerspricht auch nicht europarechtlichen Wertungen. Eine Vorlagepflicht besteht nicht.
2.
Dem Kläger bzw. der Versicherten steht aus den vorgenannten Gründen auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
Denn der Beklagten kann weder eine Aufklärungspflichtverletzung noch eine sonstige Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Wie oben dargelegt, hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger bzw. jedenfalls die Versicherte auf die 3-jährige Verjährungsfrist ausdrücklich hingewiesen wurde und zwar sowohl durch den Zeugen --- als auch die Schreiben gemäß der Anlagen B4 und B5. Zudem steht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger bzw. die Versicherte mehrfach darauf hingewiesen worden sind und darum gebeten wurden, die zur Auszahlung erforderlichen Vordrucke auszufüllen.
Auch ein Auskunftsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 3) steht dem Kläger danach nicht zu. Dieser ist ohnehin ebenfalls aufgrund Verjährung nicht mehr durchsetzbar.
Den beanspruchten Nebenforderungen steht danach ebenfalls die Einrede der Verjährung entgegen (§ 217 BGB). Mangels durchsetzbarem Anspruch lag auch kein Verzug der Beklagten vor, sodass auch kein Anspruch auf die begehrten Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen besteht. (MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 286 Rn. 34, beck-online). Ein Anspruch besteht mangels Pflichtverletzung der Beklagten auch insoweit nicht aus sonstigen Schadenersatzgesichtspunkten.
3.
Dem Kläger (und der Versicherten) stehen auch nicht die im Wege der Stufenklage hilfsweise erhobenen weiteren Ansprüche, etwa nach § 346 Abs.1 BGB oder §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB oder einem sonstigen Rechtsgrund zu.
Denn ein etwaiges Widerspruchs-/Widerrufsrecht des Klägers bzw. der Versicherten ist jedenfalls verwirkt.
a)
Im Falle einer Stufenklage darf das Gericht zwar grundsätzlich zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und durch Teilurteil hierüber entscheiden. Eine Entscheidung über den auf der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig (BGH NJW-RR 2011, 189, 191). Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW-RR 2011, 189 Rn. 24, beck-online mwNw; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25. März 2021 – 2 O 6595/20 – Rn. 29, juris).
Dies ist vorliegend der Fall. Dem Kläger (bzw. der Versicherten) stehen die begehrten Rückzahlungsansprüche aus keinem Rechtsgrund zu. Ein Anspruch aus Schadenserstgesichtspunkten besteht insoweit mangels Pflichtverletzung (etwa in Bezug auf die Belehrung) ebenfalls nicht.
b)
Durch den Widerspruch/Widerruf vom 08.01.2025 (Blatt 239 d.A.) ist der zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherungsvertrag nicht weggefallen bzw. wurde dessen Zustandekommen nicht gehindert, denn ein etwaiges Widerspruchsrecht oder Widerrufsrecht war zu diesem Zeitpunkt bereits verfristet, sodass weder dem Kläger noch der Versicherten am 08.01.2025 ein solches zustand und es letztlich auch nicht darauf ankommt, wem dieses Recht ggf. zustand.
Ein solches Recht war im Januar 2025 jedenfalls verwirkt.
Nach § 242 BGB steht jede Rechtsausübung unter dem Gebot von Treu und Glauben. Treu und Glauben erfordern es, dass ein Anspruchsberechtigter seine Rechte so zeitnah ausübt, dass sich der Verpflichtete auf die Erfüllung seiner Verbindlichkeit (noch) einstellen kann. Neben dem Verjährungsrecht der §§ 195 ff BGB beinhaltet damit auch § 242 BGB eine zeitliche Schranke für die Rechtsdurchsetzung. Ein Recht kann verwirken, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als illoyalen Verstoß gegen die Verkehrssitte erscheinen lassen (Umstandsmoment). Zu dem Zeitablauf müssen somit besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 28. März 2006, XI ZR 425/04, Rn. 35 - juris).
Im Rahmen der Verwirkung sind die Anforderungen an das Umstandsmoment umso geringer, je schwerer das Zeitmoment wiegt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 – XII ZR 224/03 –, Rn. 23, juris).
Zwar kann im Fall nicht ordnungsgemäßer Belehrung der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundegerichtshofs, welcher sich das erkennende Gericht anschließt, kommt die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aber auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht/Rücktrittsrecht bzw. Widerspruchsrecht in Betracht (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 - juris). Danach kann sich die Ausübung des Widerrufsrechts bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen. Allgemeingültige Maßstäbe können hierzu allerdings nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Rechts trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15 – juris; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 – juris).
Der BGH hat bereits darauf hingewiesen, dass auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (vgl. nur: BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21 – Rn. 9, juris). Der BGH hat dies gerade nicht lediglich auf inhaltliche Fehler beschränkt, sondern dies sogar auch für eine fehlende Belehrung angenommen. Erst recht kann dies dann auch in bestimmten Einzelfällen für geringfügige formelle Fehler, wie etwa eine nicht genügend hinreichende Hervorhebung gelten. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es etwa treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss widerspricht, nachdem der Versicherungsvertrag im Anschluss an eine Vertragskündigung auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers fortgesetzt worden ist (BGH, IV ZR 117/15 a.a.O.). Ferner ist Treuwidrigkeit angenommen worden, wenn der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag alsbald nach Vertragsabschluss zur Sicherung eines Kredits unter Abtretung auch der Todesfallleistung verwendet hat (BGH, IV ZR 130/15 a.a.O.). Maßgebender Umstand ist insoweit, dass die Abtretung der Todesfallleistung zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraussetzt und beim Versicherer unter diesen Umständen erkennbar ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet worden ist.
Unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen ist hier ausnahmsweise Verwirkung anzunehmen, sodass es auch nicht maßgeblich darauf ankommt, ob die Belehrung fehlerhaft war. Eine Fehlerhaftigkeit ist indes auch nicht festzustellen. Soweit der Kläger eine drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehobene Belehrung moniert, als auch, dass er die erforderlichen Verbraucherinformationen bzw. Vertragsbestimmungen und AVB bzw. Informationen der VVG InfoV-VO nicht vor Vertragsschluss erhalten habe, kommt es hierauf schon nicht an, da diese strengen Voraussetzungen des § 5a VVG aF nicht anwendbar sind. Denn § 5a VVG aF wurde erst durch Art. 2 des Dritten Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz EWG zum VAG) vom 21.07.2994 (BGBl. 1994, 1630, 1658) eingeführt, sodass es an der zeitlichen Anwendbarkeit fehlt. Für alle bis zum 31.12.1994 abgeschlossenen Verträge, war die Aushändigung der AVB für das Zustandekommen des Versicherungsvertrags zudem bedeutungslos (Langheid/Wandt/Eberhardt, 3. Aufl. 2022, VVG §§ 8nF, 8 Rn. 8, beckonline). Dass §§ 1, 2 aF des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften einschlägig gewesen sein sollten, ist weder vorgebracht noch ersichtlich, sodass auch diese Voraussetzungen nicht maßgeblich sind. Der Anwendbarkeit würde auch § 6 Nr. 2 HWiG aF entgegenstehen. Nichtsdestotrotz ist die Belehrung auf dem Antragsformular (Anlage B7) bereits dadurch hervorgehoben und nicht zu übersehen, dass sie in einer gesonderten Umrahmung und dort als zweiter Absatz in dem kurzen Antragsformular enthalten ist. Inhaltlich bringt der Kläger schon keine Mängel der Belehrung vor. Auch wenn § 8 Abs. 4 VVG aF erst durch Art. 2 Nr. 1 Gesetzes vom 17.12.1990(BGBI I S. 2864) mit Wirkung zum 01.01.1991 eingeführt wurde, so entspricht die Belehrung dennoch im Wesentlichen § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 VVG aF. Die Frist von 10 Tagen ab Unterzeichnung des Antrags ist auch eindeutig, sodass es auf die Kenntnis der Versicherungsbedingungen entgegen der Ansicht des Klägers nicht ankommt. Eine formelle oder inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Belehrung ist danach weder konkret dargelegt noch festzustellen.
Dass der Kläger bzw. die Versicherte die Belehrung gar nicht erhalten hätten, macht dieser selbst nicht geltend. Schließlich ist das Formular auch eigenhändig unterzeichnet worden. Zudem hat der Vertreter der Beklagten auf informatorische Anhörung im Termin vom 21.02.2025 glaubhaft und insoweit auch unwidersprochen vorgebracht, dass es sich bei dem Antragsformular damals um ein aus einem DINA3-Bogen mit Durchschrift bestehendes Formular gehandelt habe, das im Original bei der Versicherung eingereicht wurde, wobei der Durchschlag bei dem Kunden verblieben sei. Zwar hat der Kläger vorgebracht, dass er kein Duplikat erhalten habe. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Dem steht bereits die unterzeichnete Antragserklärung (Anlage B7) selbst entgegen, zumal dort durch Unterzeichnung durch den Kläger und die Versicherte selbst Folgendes bestätigt wurde: „Eine Durchschrift des Versicherungsantrages und die Versicherungsbedingungen habe ich erhalten.“ Danach genügt ein einfaches Bestreiten nicht, sodass zur Überzeugung des Gerichts auch feststeht, dass der Kläger bzw. die Versicherte das Antragsformular erhalten hatten.
Vorliegend sind auch besonders gravierende Umstände festzustellen, die ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründeten und die dem Kläger bzw. der Versicherten die Geltendmachung eines Bereicherungs- oder Rückgewährsanspruchs verwehren:
(1) In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Widerruf/Widerspruch des Klägers bzw. der Versicherten über 38 Jahre nach Vertragsschluss und zudem ca. 14 Jahre nach vollständiger Beendigung des Vertrages und angebotener Auszahlung der Ablaufleistung erfolgt ist. Damit ist das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeitmoment in besonders hohem Maße gegeben.
(2) Im Rahmen der Verwirkung sind die Anforderungen an das Umstandsmoment umso geringer, je schwerer das Zeitmoment wiegt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 – XII ZR 224/03 –, Rn. 23, juris). Je länger eine Partei an einem widerruflichen Vertrag festhält, umso mehr verfestigt sich bei der anderen Partei der Eindruck, dass am Vertrag festgehalten werde. Deshalb sind im hier vorliegenden Fall keine besonders hohen Anforderungen an das für die Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts erforderliche Umstandsmoment zu stellen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Vertrag von 1986/1987 bis zum vereinbarungsgemäßen Ablauf am 01.01.2011 mit entsprechender Prämienzahlung unbeanstandet durchgeführt wurde. Auch wenn die normale Vertragsdurchführung für sich noch kein hinreichendes Umstandsmoment bildet, so ist vorliegend jedoch maßgeblich, dass der Kläger mit vorliegendem Verfahren ausdrücklich Klage auf Auszahlung der Versicherungsleistung (gemäß dem Schreiben vom 29.09.2010) an die Versicherte erhoben hat und insbesondere damit, aber auch durch die zuvor darüber geführte Korrespondenz (vgl. etwa Anlagen K5, K6) eindeutig über die gesamte Zeit zum Ausdruck gebracht hat, selbst von der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages auszugehen. Die Erklärung des Widerrufs/Widerspruchs erfolgte im laufenden Verfahren erkennbar rein prozesstaktisch im Hinblick auf die Verjährungseinrede.
Bei dieser Sachlage musste die Beklagte jedoch nicht mehr damit rechnen, dass nach vereinbarungsgemäß 25jähriger Vertragsdurchführung und 14 Jahre nach Vertragsbeendigung der Kläger bzw. die Versicherte noch eine etwaige (hier schon nicht ersichtliche) fehlerhafte Belehrung geltend machen würden. Vielmehr durfte bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages entstehen. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für den Kläger und die Versicherte auch erkennbar (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 – Rn. 16, juris). Unredliche Absichten oder ein Verschulden sind für die Annahme von unzulässiger Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 – BGHZ 202, 102-122). Der Wertung des erklärten „Widerrufs/Widerspruchs“ als treuwidrig stehen europarechtliche Erwägungen nicht entgegen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21 – Rn. 9ff, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2020 – 20 U 175/20 – Rn. 15, juris).
In Gesamtschau dieser Umstände liegt auch das erforderliche Umstandsmoment vor, aufgrund dessen die Beklagte davon ausgehen durfte der Vertrag werde Bestand haben.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 3 ZPO iVm. §§ 44, 45 GKG.
Der Antrag zu 1) war mit 101.833,65 € zu bemessen und der Auskunftsantrag zu 3) mit einem Bruchteil hiervon, wobei das Gericht das Interesse mit 1/20 bemisst, sodass 5.091,68 € anzusetzen waren.
Im Hinblick auf die hilfsweise erhobene Stufenklage war gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 GKG eine Addition vorzunehmen. Denn der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung nach Auskunfterteilung, der sich ausdrücklich auf den erklärten Widerruf/Widerspruch stützte und mithin auf den daraus allenfalls resultierenden Rückzahlungsanspruch, beinhaltet einen völlig anderen Streitgegenstand. Über den Hilfsantrag wurde vorliegend auch entschieden. Bei der Stufenklage richtet sich der Streitwert nach dem höchsten Einzelantrag. Abzustellen ist bei der Stufenklage auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 3 ZPO, Rn. 16_160; KG Beschl. v. 27.6.2006 – 1 W 386/05, BeckRS 2006, 9486 Rn. 6, beck-online). Mangels gegenteiliger Angaben geht das Gericht davon aus, dass dieser Anspruch annährend in der Höhe der mit dem Hauptantrag begehrten Leistung liegt und hat daher 3/4 der mit dem Hauptantrag begehrten Leistung angesetzt (76.375,23 €).