Die Abmahnung nach § 1 Abs, 2 Buchst. b KSchVO hat durch den Verpächter zu erfolgen.
Leitsatz
1. Die Abmahnung nach § 1 Abs, 2 Buchst. b KSchVO hat durch den Verpächter zu erfolgen.
2. Ein Schreiben, mit dem eine Behörde einem Bürger vor Erlass eines ihn belastenden Verwaltungsaktes lediglich Gelegenheit gibt, durch ein bestimmtes Verhalten des Erlass des Verwaltungsaktes abzuwenden, stellt noch keinen Verwaltungsakt dar.
3. In der Anspruchnahme der Gerichte zweiter Rechtszweige aufgrund desselben Sachverhalts zu demselben Zweck liegt eine übermäßige Inanspruchnahme staatlicher Rechtsschutzeinrichtungen.
4. Aus Gründen der Prozessökonomie ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage auf Aufhebung der Kündigungsgenehmigung nach § 1 Abs. 3 KSchVO, soweit Mängel gerügt werden, die auch in einem Prozess über die Wirksamkeit der Kündigung vor den Zivilgerichten zu beurteilen sind, ebenso abzulehnen, wie es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Vorbereitung für einen Amtshaftungsprozess vor den Zivilgerichten zu verneinen ist.