EuGH Dritte Kammer Beschluss

Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. Juli 1998. - Glasoltherm SARL, en liquidation gegen …

Glasoltherm SARL, in Liquidation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Electricité de France und HLM "Colomiers Habitat SA"

Europarecht

Verfahren

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61997O0399

Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. Juli 1998. - Glasoltherm SARL, en liquidation gegen Commission des Communautés européennes, Electricité de France und HLM "Colomiers Habitat SA". - Unzulässigkeit der Klage. - Rechtssache C-399/97. Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-04521

Leitsätze Schlüsselwörter Verfahren - Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen andere natürliche oder juristische Personen oder auf Aufhebung einer rein innerstaatlichen Entscheidung - Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters - Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 3b und 4) Leitsätze Gemäß den Artikeln 3b und 4 des Vertrages darf der Gerichtshof wie alle anderen Organe der Gemeinschaft nur innerhalb der Grenzen der ihm im Vertrag zugewiesenen Befugnisse tätig werden. Zu diesen Befugnissen zählt weder die Zuständigkeit für Klagen, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen andere natürliche oder juristische Personen erhoben werden, noch die Zuständigkeit für Klagen auf Aufhebung rein innerstaatlicher Entscheidungen. Solche Klagen sind daher offensichtlich unzulässig.