EuG Siebte Kammer Beschluss

Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke HEAR THE WORLD

Sonova Holding AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke HEAR THE WORLD – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Sonova Holding AG trägt die Kosten.

Gründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 23. März 2016 meldete die Klägerin, die Sonova Holding AG, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) eine Unionsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen HEAR THE WORLD.

3

Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10, 35, 36, 41 und 44 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, die u. a., für die Klassen 9, 10, 35, 41 und 44, folgender Beschreibung entsprechen:

– Klasse 9: „Drahtlose Empfangs- und Sendegeräte; Apparate und Geräte zur Übertragung oder Wiedergabe von Ton, insbesondere zum Gebrauch in Verbindung mit Hörgeräten; Zubehör für digitale drahtlose Hörgeräte, nämlich Fernbedienungen, Halsschlingen mit integriertem Mikrofon, Audio-Bandlaufwerke, Basis-Ladestationen, schnurlose Telefone, die Anrufe an Hörgeräte weiterleiten; Batterien; Kopfhörer; In-ear Empfangsgeräte; Ohrhörer; Mikrofone; Software für Hörgeräte und Cochleaimplantate; Software für Audiologische Kommunikationsgeräte“;

– Klasse 10: „Medizinische akustische Apparate und ihre Teile für Hörgeschädigte; Cochleaimplantate; Hörgeräte und Hörsysteme; Gehörschutzgeräte; Kopfhörer-Gehörschutzgeräte mit Funk und Telefonverbindung; Ohrstöpsel [Gehörschutz]; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren“;

– Klasse 35: „Präsentation von Hörgeräten, Hörsystemen und Gehörschutzgeräten in allen Kommunikationsmedien für den Einzel- und Großhandel von Hörgeräten, Hörsystemen und Gehörschutzgeräten; Einzel- und Großhandelsverkauf von Hörgeräten, Hörsystemen und Gehörschutzgeräten“;

– Klasse 41: „Wohltätigkeitsdienste in Form von Veranstaltungen von Schulungsdienstleistungen bezüglich Hörverlust und audiologischer Hilfe; Erziehung und Unterricht, nämlich von Kursen und Seminaren und Ausbildung auf dem Gebiet des Gehörs, der Audiologie und Schwerhörigkeit“;

– Klasse 44: „Dienstleistungen eines Arztes; Beratung auf dem Gebiet der Anwendung von Hörgeräten“.

4

Mit Entscheidung vom 4. Juli 2017 wies der Prüfer die Anmeldung für einen Teil der vom Antrag erfassten Waren und Dienstleistungen, und zwar für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen (im Folgenden: betreffende Waren und Dienstleistungen), gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (nunmehr Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) teilweise zurück, da die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft aufweise und beschreibend sei.

5

Am 25. Juli 2017 legte die Klägerin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (nunmehr Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6

Mit Entscheidung vom 21. November 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie führte insbesondere aus, der angemeldeten Marke werde zum einen unmittelbar und mühelos die Bedeutung „die Welt um sich herum hören“ zugeschrieben (Rn. 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung), und sie sei somit für den Bestimmungszweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen, die auf die Linderung des Hörverlusts abzielten, beschreibend (Rn. 21, 22 und 26 der angefochtenen Entscheidung). Zum anderen werde die angemeldete Marke auch als Werbebotschaft verstanden, wonach die betreffenden Waren und Dienstleistungen es dem Verbraucher ermöglichten, die ihn umgebende Welt zu verstehen, so dass die angemeldete Marke nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen verstanden werde (Rn. 34 und 35 der angefochtenen Entscheidung). Auf der Grundlage dieser Erwägungen kam sie zu dem Ergebnis, dass die Eintragung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen aus den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 angeführten Gründen zu versagen sei.

Anträge der Parteien

7

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8

Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9

Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. Da sich das Gericht im vorliegenden Fall durch die Akten für hinreichend unterrichtet hält, beschließt es in Anwendung dieses Artikels, ungeachtet des Antrags der Klägerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Juni 2016, Beele Engineering/EUIPO [WE CARE], T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. September 2017, Berliner Stadtwerke/EUIPO [berlinWärme], T-719/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:658, Rn. 10, sowie vom 3. Mai 2018, Siberian Vodka/EUIPO – Schwarze und Schlichte [DIAMOND ICE], T-234/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:259, Rn. 14).

10

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, mit denen sie im Wesentlichen erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt.

11

Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, bringt die Klägerin vor, das relevante Publikum könne in der angemeldeten Marke nicht unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der betreffenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale erkennen: Der Begriff „hear“ (hören) bezeichne eine „akustische Wahrnehmung“, während die Begriffe „the world“ (die Welt) das Gehörte bezeichneten; es sei jedoch nicht möglich, die Welt zu hören. Die Kombination dieser Begriffe weise demnach keinen beschreibenden Charakter auf.

12

Insbesondere bezeichne der Begriff „Welt“ nicht „die unmittelbare räumliche Umgebung“ des Einzelnen, die den einzigen Bereich darstelle, der akustisch wahrgenommen werden könne. In seiner gängigsten gegenständlichen Bedeutung bezeichne der Begriff „Welt“ die Erde; diese mache, „ebenso wie andere Himmelskörper, keine wahrnehmbaren Geräusche“ und sei „umgeben von kosmischem Vakuum“, in dem „keine Übertragung von Schallwellen möglich ist“. Wer „versuchen würde, die ‚Welt‘ zu hören, würde also nichts wahrnehmen als Stille“. In einem weniger gegenständlichen und eher konzeptuellen Verständnis bezeichne der Begriff „Welt“ „die Gesamtheit aller Gegenstände und Vorgänge auf der Erde“; nach diesem Verständnis würde die angemeldete Marke „eine geradezu übernatürliche, allenfalls göttlichen Wesen zugeschriebene Fähigkeit“ bezeichnen, die darin bestünde, „sämtliche Geschehnisse, die sich gegenwärtig auf der Erde abspielen, gleichzeitig akustisch wahrzunehmen, d. h. alle Gespräche, Konzerte, Fernseh- und Radioprogramme, Verkehrs- und Baustellenlärm, Geräusche von Menschen, Tieren, Flüssen und Meeren“. Im Übrigen „wäre es aber nicht einmal einer Person mit derartigen übernatürlichen Fähigkeiten möglich, ‚die Welt‘ … zu ‚hören‘“, da „[d]er Großteil der Gegenstände und Vorgänge auf der Erde … keine Geräusche von sich [gibt]“. Gleiches gelte für die Verwendung des Begriffs „Welt“ in „Zusammenhängen wie ‚Gefühlswelt‘ oder ‚Lebenswelt‘, die nichts mit akustischer Signalübertragung zu tun haben“. Somit habe die Beschwerdekammer den Begriff „world“, nachdem sie dessen abstrakte Bedeutung im Sinne einer Lebenswelt bzw. Interessensphäre noch richtig erkannt habe, unzutreffend mit „der näheren physischen Umgebung eines Menschen“ gleichgesetzt, da das relevante Publikum die „abstrakt[e] Bedeutung ‚Lebenswelt‘“ nicht unmittelbar und ohne weitere Überlegung „mit der konkreten, physischen Umgebung“ gleichsetzen könne.

13

Überdies entfalteten die betreffenden Waren und Dienstleistungen ihre Wirkung nur in der „unmittelbaren räumlichen Umgebung“ des Einzelnen, so dass sie es ihm lediglich ermöglichten, „die näheren Umgebungsgeräusche“ wahrzunehmen. Hingegen ermöglichten es die betreffenden Waren und Dienstleistungen dem Nutzer nicht, „in übernatürlicher Weise das Universum als solches oder die Gesamtheit aller Gegenstände und Vorgänge auf der Erde oder gar unkörperliche Gefühls- oder Lebenswelten akustisch wahrzunehmen“. Somit beschreibe die angemeldete Marke keine Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen.

14

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

15

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.

16

Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verfolgt ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass die Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17

Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des angesprochenen Publikums die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C-383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 39, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 24).

18

Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25).

19

Insoweit ist klarzustellen, dass die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber den Umstand hervorhebt, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. So kann auf der Grundlage dieser Bestimmung die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines der genannten Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Die Zurückweisung einer Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich beschreibend für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale verwendet werden. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach der genannten Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

21

Der beschreibende Charakter einer Marke ist anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wird, und anhand ihrer Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T-207/06, EU:T:2007:179, Rn. 30).

22

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die betreffenden Waren und Dienstleistungen sowohl an ein gewerbliches Publikum als auch an Durchschnittsverbraucher richteten. Der Aufmerksamkeitsgrad dieses Publikums sei angesichts des Umstands, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen auf die Linderung des Verlusts des Hörvermögens abzielten und als solche ein beträchtliches technisches Fachwissen bzw. einen entsprechenden Sachverstand erforderten und erhebliche Auswirkungen auf ihre Nutzer haben könnten, als hoch einzustufen. Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die angemeldete Marke aus drei englischen Wörtern zusammensetze und dass somit das englischsprachige Publikum der Europäischen Union das relevante Publikum darstelle. Die Klägerin tritt diesen Einschätzungen nicht entgegen.

23

Auf der Grundlage dieser Prämissen hat die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Website des Oxford English Dictionary ausgeführt, dass das Verb „hear“ als „Geräusche hören oder vernehmen“, der bestimmte Artikel „the“ als „auf einen individuellen Gegenstand bezogen“ und der Begriff „world“ als „die normale oder gewöhnliche Interessen-, Handlungs- oder Denksphäre eines Einzelnen“ oder bildlich als „eine charakteristische Stimmung oder Umgebung“ definiert werde. Dabei ist sie in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung angesichts des Umstands, dass diese Begriffe wohlbekannte, nach den Regeln der englischen Grammatik zusammengesetzte Wörter des Grundwortschatzes mit klaren und eindeutigen Bedeutungen darstellten, zu der Auffassung gelangt, dass das relevante Publikum unmittelbar und mühelos die begriffliche Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit als „Geräusche der normalen oder gewöhnlichen Interessensphäre eines Einzelnen hören oder vernehmen“, d. h. als „die Welt um sich herum hören“, wahrnehmen werde.

24

In den Rn. 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer hinzugefügt, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen zur Linderung des Hörverlusts bestimmt seien und dass die angemeldete Marke, in Verbindung mit diesen Waren und Dienstleistungen betrachtet, die eindeutige und unmittelbare Botschaft transportiere, dass die Waren und Dienstleistungen es ermöglichen sollten, die Umgebung um sich herum zu verstehen, was das Ziel jedes Hörgeschädigten sei.

25

Die Beschwerdekammer ist daher in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke den Bestimmungszweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibe und somit unter das Verbot in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 falle.

26

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen, wie die Klägerin selbst angibt, in Hörgeräten und damit verbundenen Dienstleistungen bestehen. Es geht somit, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, um Waren und Dienstleistungen zur Linderung des Hörverlusts, was im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten wird. Darüber hinaus räumt die Klägerin in Rn. 26 der Klageschrift ein, dass diese Geräte „es dem Nutzer [ermöglichen], … die näheren Umgebungsgeräusche“ wahrzunehmen.

27

Die Klägerin trägt hingegen vor, der angemeldeten Marke, insbesondere dem Begriff „world“, komme nicht die ihr von der Beschwerdekammer gegebene Bedeutung zu. Im Wesentlichen macht sie, wie aus dem oben in den Rn. 11 bis 13 dargestellten Vorbringen hervorgeht, geltend, dass diese Marke nicht als Bezugnahme auf die Geräuschumgebung eines Einzelnen (was die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu hören ermöglichten) verstanden werden könne, sondern als Bezugnahme auf die „akustische Wahrnehmung“ des „Planeten Erde“ bzw. der „Gesamtheit aller Gegenstände und Vorgänge auf der Erde“ oder sogar einer „Gefühlswelt“ oder „Lebenswelt“ (was die betreffenden Waren und Dienstleistungen nicht vermittelten).

28

Die Argumente der Klägerin sind jedoch nicht geeignet, die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen.

29

Der von der Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung verwendeten und oben in Rn. 23 wiedergegebenen Definition des Begriffs „world“ (Welt) lässt sich entnehmen, dass dieser Begriff die Interessen-, Handlungs- oder Denksphäre eines Einzelnen bzw. in bildlicher Hinsicht eine Stimmung oder Umgebung bezeichnen kann. Im Übrigen führt die Klägerin selbst in Rn. 27 der Klageschrift ausdrücklich aus, dass die Beschwerdekammer zutreffend erkannt habe, dass der Begriff „world“ eine „Lebenswelt“ bzw. „Interessensphäre“ bezeichne.

30

Folglich konnte die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ohne Beurteilungsfehler zu der Auffassung kommen, dass die Bedeutung der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit darin liege, „Geräusche der … Interessensphäre eines Einzelnen … [zu] vernehmen“.

31

Da die Lebenswelt bzw. die Interessen- oder Handlungssphäre eines Einzelnen im Wesentlichen seiner Umgebung entspricht, konnte die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls ohne Beurteilungsfehler zu der Auffassung kommen, dass der die angemeldete Marke bildende Ausdruck mit anderen Worten bedeute, „die Welt um sich herum [zu] hören“.

32

Insoweit ist die Unterscheidung, die die Klägerin zwischen den Wörtern „Raum“, „Sphäre“ und „Umgebung“ vorzunehmen sucht, um daraus abzuleiten, dass der Begriff „world“ nicht dem einen Einzelnen umgebenden Bereich gleichgestellt werden könne, unter den Umständen des vorliegenden Falles künstlich und unbegründet. Da die betreffenden Waren und Dienstleistungen zur Linderung des Hörverlusts bestimmt sind und es dem Einzelnen somit ermöglichen sollen, seine Umgebung zu hören, kann der in Rede stehende Ausdruck in Verbindung mit diesen Waren und Dienstleistungen nämlich nicht anders verstanden werden als im Sinne des Hörens dessen, was den Einzelnen umgibt, d. h. des Hörens der Welt um ihn herum.

33

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Umstand, dass ein Begriff mehrere unterschiedliche Bedeutungen haben kann, für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des Zeichens unbeachtlich ist (Urteile vom 23. Oktober 2008, Adobe/HABM [FLEX], T-158/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:460, Rn. 49, und vom 10. September 2010, MPDV Mikrolab/HABM [ROI ANALYZER], T-233/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:382, Rn. 31).

34

Unter diesen Umständen würde, selbst wenn die von der Klägerin angeführten anderen Bedeutungen des Begriffs „world“ und der angemeldeten Marke plausibel wären, dies nichts daran ändern, dass eine der potenziellen Bedeutungen der angemeldeten Marke, wie die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, die Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet und dass diese Marke folglich nach der oben in Rn. 20 angeführten Rechtsprechung als diese Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 anzusehen ist.

35

Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

36

Zum zweiten Klagegrund, mit dem die Klägerin einen Verstoß der Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt, ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Hartmann/HABM [Nutriskin Protection Complex], T-415/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:589, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Wie die Prüfung des ersten Klagegrundes ergeben hat, ist die Beschwerdekammer aber zu Recht davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist und daher aufgrund des absoluten Eintragungshindernisses in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann.

38

Folglich geht der zweite Klagegrund ins Leere und ist zurückzuweisen.

39

Nach alledem ist die Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.

Kosten

40

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-70/18

Sonova Holding AG mit Sitz in Stäfa (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Pansch und A. Sabellek,

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl, D. Hanf und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2017 (Sache R 1645/2017-5) über eine Anmeldung des Wortzeichens HEAR THE WORLD als Unionsmarke

erlässt

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 7. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung

folgenden