BVerfG Zweiter Senat Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Verfassungsrecht

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf jeweils 60.000 € (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).