OLG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 2. Zivilsenat Beschluss

Eine Anpassung der Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich der Obsiegens- und Unterliegensanteil …

Zivilrecht

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 9. Juli 2010 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (aus den Gründen des Schreibens an die Parteivertreter vom 21. Juli 2010) dahingehend berichtigt, dass

o im Tenor der Betrag „24.234,-- €“ ersetzt wird durch den Betrag „24.454,-- €“;

o in den Gründen

- (zu II., Seite 3) der Betrag „1.753,33 €“ ersetzt wird durch „1.934,-- €“,

- (Seite 5) der Betrag „1.700,-- €“ ersetzt wird durch „1.900,-- €“, der Betrag von „85,-- €“ ersetzt wird durch „95,-- €“ und die Honorar-gruppe „M3“ ersetzt wird durch die Honorargruppe „10“.

Gründe

1

Eine Anpassung der Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich der Obsiegens- und Unterliegensanteil durch die vorgenommene Berichtigung nicht entscheidend verschiebt.

2

Dr. T. K Dr. B S Vors. Richter Richter Richterin am OLG am OLG am OLG