Art. 136 HV gewährt kein Grundrecht (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1181).
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Art. 136 HV gewährt kein Grundrecht (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1181).
2. Die Abgabe eines beim Staatsgerichtshof anhängigen Verfahrens ist nur im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG möglich (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1162).
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