Der Anspruchsausschluß des § 120 BSHG ist auf Asylberechtigte auch dann nicht anzuwenden, wenn sich diese im …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Anspruchsausschluß des § 120 BSHG ist auf Asylberechtigte auch dann nicht anzuwenden, wenn sich diese im Ausland aufgehalten haben, sofern sie innerhalb der ihnen eingeräumten Rückkehrfrist in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren.