Isolierte Beschwerde gegen Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren
Leitsatz
Die isolierte Beschwerde gegen eine im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffene Kostenentscheidung ist auch dann nicht statthaft, wenn die Kostenentscheidung im Rahmen einer Entscheidung über einen Verfahrensgegenstand nach § 57 S. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG nach mündlicher Erörterung ergangen ist (Aufgabe Senatsrechtsprechung).
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. wendet sich gegen eine Kostenentscheidung in einem sorgerechtlichen Verfahren der einstweiligen Anordnung.
Das sorgerechtliche Eilverfahren hat den derzeit 17jährigen Sohn der Beteiligten zu 1. und 2. betroffen. Die elterliche Sorge für den Minderjährigen wurde auf den Beteiligten zu 1. allein übertragen. Der Minderjährige lebt mit Zustimmung des Beteiligten zu 1. in einer Wohngruppe.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2026 hat die nicht anwaltlich vertretene Beteiligte zu 2. beantragt, die Rückkehr des Minderjährigen in den Haushalt des Beteiligten zu 1. auszusetzen und eine vorläufige Regelung des Aufenthalts des Minderjährigen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung zu treffen. Der Minderjährige habe nach langer Zeit Kontakt zu ihr aufgenommen und in dem Rahmen geäußert, dass er die Situation im Haushalt des Beteiligten zu 1. als belastend erlebe und nicht zurückkehren wolle.
Der Beteiligte zu 1. hat eingewandt, dass ein Wechsel des Minderjährigen in seinen Haushalt nicht beabsichtigt sei.
Das Amtsgericht hat für den Minderjährigen einen Verfahrensbeistand bestellt, den Minderjährigen und die Beteiligten zu 1. und 2. persönlich angehört und die Sache in einem Termin erörtert.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2026 hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass von familiengerichtlichen Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB abgesehen wird. Es hat von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen und angeordnet, dass die Beteiligten ihre notwendigen Aufwendungen jeweils selbst zu tragen haben.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1. und begehrt eine Belastung der Beteiligten zu 2. mit sämtlichen Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Aufwendungen des Beteiligten zu 1.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Der Senat hält an seiner Auffassung, dass die Kostenbeschwerde in den Fällen des § 57 Satz 2 FamFG nach mündlicher Erörterung statthaft ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 6 WF 55/23 -, Rn. 11, juris) nicht mehr fest. Gemäß § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar. Satz 2 der Vorschrift formuliert eine Ausnahme für die Fälle, in denen das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung über einen der in § 57 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG aufgeführten Gegenstände entschieden hat. Ob im Fall einer Entscheidung über einen solchen Gegenstand auf Grund mündlicher Erörterung i.S.d. § 57 Satz 1 FamFG die in Hauptsacheverfahren statthafte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 -, Rn. 15 ff., juris) isolierte Kostenbeschwerde zulässig ist, ist streitig.
Nach einer Auffassung ist die isolierte Kostenbeschwerde in Eilverfahren nach Erlass einer Entscheidung in der Sache über einen der in § 57 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG aufgeführten Gegenstände nach mündlicher Erörterung zulässig (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 26.6.2014 - 1 WF 48/14, BeckRS 2014, 17019; OLG Dresden, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 20 WF 859/15 -, Rn. 4, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 5 UF 5/22 -, Rn. 4, juris; OLG Karlsruhe - 20. Zivilsenat, Beschluss vom 10. März 2026 - 20 WF 27/26 -, Rn. 28, juris; OLG Karlsruhe - 5. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 5 WF 76/24 -, Rn. 11, juris; BeckOGK/Kischkel, 1.7.2026, FamFG § 57 Rn. 40, beck-online; Bumiller/Harders/Schwamb/Schwamb, 13. Aufl. 2022, FamFG § 57 Rn. 6, beck-online; Musielak/Borth/Frank/Frank, 8. Aufl. 2026, FamFG § 57, beck-online; Sternal/Giers, 22. Aufl. 2025, FamFG § 57 Rn. 3, beck-online; Grohmann in: Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG, 7. Auflage, 12/2025, § 57 FamFG, Rn. 22; weitere Nachweise siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2023 - 2 WF 130/23 -, Rn. 18, juris). Diese Auffassung geht davon aus, dass bei Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 57 Satz 2 FamFG auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Grundsatz aus dem Hauptsachverfahren gilt, wonach die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung zulässig ist (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 26.6.2014 - 1 WF 48/14, BeckRS 2014, 17019 Rn. 5, beck-online). Sie wird mit dem Wortlaut des § 57 Satz 2 FamFG (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, 8. Aufl. 2026, FamFG § 57, beck-online) und wird mit dem Argument begründet, es lasse sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte entnehmen, dass isolierte Kostenbeschwerden vom Anwendungsbereich des § 57 Satz 2 FamFG ausgenommen sind (vgl. Dürbeck NZFam 2023, 733 (734)). Auch finde sich im FamFG keine § 99 Abs. 1 ZPO entsprechende Sonderregelung für isolierte Kostenbeschwerden (vgl. Schneider NZFam 2015, 353; Witt NZFam 2023, 272; Dürbeck NZFam 2023, 733 (734)). Zudem bestehe ein Überprüfbarkeitsbedürfnis, weil auch im Eilverfahren - bei Bestellung eines Verfahrensbeistands und mehreren Kindern - erhebliche Kosten entstehen können (vgl. Schwamb FamRB 2022, 399 (401)).
Nach anderer Ansicht ist die isolierte Kostenbeschwerde in Eilverfahren nach Erlass einer Entscheidung in der Sache über einen der in § 57 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG aufgeführten Gegenstände nach mündlicher Erörterung nicht statthaft (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 9 WF 264/22 -, Rn. 4, juris; OLG Karlsruhe - 2. Zivilsenat, Beschluss vom 6. November 2023 - 2 WF 130/23 -, Rn. 21, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. April 2024 - 7 WF 231/24 -, Rn. 16, juris; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 57 FamFG, Rn. 3). Diese Ansicht argumentiert, dass die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde in § 57 Satz 2 FamFG nur hinsichtlich der dort genannten Regelungen über den Hauptgegenstand bestimmt sei, nicht für Kostenentscheidungen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 9 WF 264/22 -, Rn. 4, juris). Eine isolierte Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in Fällen des § 57 Satz 2 FamFG laufe dessen gesetzgeberischer Wertung zuwider, der vorsehe, dass nur bestimmte besonders einschneidende Entscheidungen im Eilrechtsschutz überprüfbar sein sollen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. April 2024 - 7 WF 231/24 -, Rn. 16, juris). § 57 FamFG regele als Sondervorschrift das Rechtsmittelsystem im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen. Es bestehe der Grundsatz der begrenzten Anfechtbarkeit, von dem Satz 2 fünf Ausnahmefälle regele, in denen grundrechtlich besonders geschützte Rechtspositionen der Beteiligten betroffen seien. Sinn und Zweck der Vorschrift bestehe darin, den Fortgang der Hauptsache nicht mit Versendung von Verfahrensakten zwischen den Instanzen zu behindern und die Rechtsmittelgerichte zu entlasten. Außerdem solle die Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung alsbald eine abschließende Entscheidung herbeiführen und das Verfahren auf das erstinstanzliche Gericht konzentrieren (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2023 - 2 WF 130/23 -, Rn. 21, juris). Auch wird angeführt, der Gedanke, dass mit Blick auf allgemeine Regelungen die Kostenentscheidung isoliert anfechtbar sein sollte, während ein Umgangsausschluss oder eine vorläufige Unterhaltsregelung hinzunehmen sei, dürfe für den Gesetzgeber ferngelegen haben (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. April 2024 - 7 WF 231/24 -, Rn. 18, juris).
Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Für diese Auffassung spricht wesentlich die Regelungsstruktur des § 57 FamFG. Satz 1 der Vorschrift sieht vor, dass Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht anfechtbar sind. Ausnahmen können nur für die in Satz 2 genannten Fälle gelten, in denen nur Sachentscheidungen genannt sind und nicht die Kostenentscheidungen. Wegen der grundsätzlichen Anordnung einer fehlenden Anfechtbarkeit von Entscheidungen in dem FamFG unterliegenden Eilverfahren nach § 57 Satz 1 FamFG, bedarf es keiner § 99 Abs. 1 ZPO vergleichbaren Anordnung, alle nicht in § 57 Satz 2 FamFG genannten Entscheidungen werden von § 57 Satz 1 FamFG erfasst. Lediglich bei gleichzeitiger Anfechtung der Hauptsacheentscheidung ist auch die damit ergangene Kostenentscheidung überprüfbar, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf. Ein dem entgegenstehender Wille des Gesetzgebers lässt sich der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich entnehmen (vgl. BT-Drs. 16/6308). Zwar hat der Gesetzgeber hinsichtlich der begrenzten Anfechtbarkeit der Eilentscheidungen auf die Möglichkeit der Überprüfung im Hauptsachverfahren verwiesen, was aber nicht für die im Eilverfahren als selbständiges Verfahren (§ 53 Abs. 2 FamFG) ergangene Kostenentscheidung gilt. Allein daraus lässt sich aber nicht schließen, dass der Gesetzgeber von einer isolierten Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in den Fällen des § 57 Satz 2 FamFG stillschweigend ausgegangen war - zumal die Frage der isolierten Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in FamFG-Verfahren erst nach Erlass des FamFG höchstrichterlich geklärt werden musste. Auch der Zweck des § 57 FamFG und dessen gesetzliche Wertung sprechen gegen die Statthaftigkeit der isolierten Kostenbeschwerde bei Entscheidungen nach § 57 Satz 2 FamFG. Das Problem der Aktenversendung war zwar angesichts getrennt geführter Akten seit Erlass des FamFG gering (vgl. Schwamb FamRB 2022, 399 (401)) und hat sich mit der Einführung der elektronischen Akte noch reduziert. Es bleibt aber die Entlastung der Rechtsmittelgerichte. Darüber hinaus können im Eilverfahren zwar nicht unerhebliche Kosten entstehen. Dennoch wird die wirtschaftliche Bedeutung und der Wert vorläufiger Unterhaltsregelungen in der Regel höher liegen und für diese hat der Gesetzgeber keine Anfechtbarkeit vorgesehen. Wären Kostenentscheidungen im Gegensatz zu vorläufigen Unterhaltsregelungen isoliert anfechtbar, würde insoweit ein (weiterer vgl. Splitt NZFam 2022, 886 (887)) Wertungswiderspruch entstehen, der allein mit dem Argument, dass die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren nicht überprüft wird, nicht zu rechtfertigen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, von der regelhaft vorgesehenen Kostenbelastung des erfolglosen Beschwerdeführers abzusehen.
Eine Wertfestsetzung ist entbehrlich, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren aus dem Gesetz ergibt.
Die Rechtsbeschwerde findet im vorliegenden Eilverfahren nicht statt, § 70 Abs. 4 FamFG.
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