Anspruch auf Bewilligung und Widerruf der Bewilligung von Corona-Hilfen
Leitsatz
1. Für die Beantwortung der Frage, ob erstmals im Gerichtsverfahren unterbreiteter Tatsachenvortrag im Verfahren betreffend sog. Corona-Hilfen zu berücksichtigen ist, ist zwischen der gerichtlichen Kontrolle behördlicher Entscheidungen, mit denen die Gewährung von solchen Billigkeitsleistungen abgelehnt wurden, einerseits, und der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen, mit denen die Bewilligung von bereits gewährten Billigkeitsleistungen wegen Zweckverfehlung gestützt auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG widerrufen werden soll, andererseits, zu unterscheiden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
2. Ist gerichtlich zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen von der Behörde (L-Bank) auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG gestützten Widerruf einer bereits erfolgten Bewilligung von sog. Corona-Soforthilfe wegen zweckwidriger Mittelverwendung im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorlagen, sind für die Frage, ob der Adressat des Bewilligungsbescheids die bewilligten Mittel entsprechend dem im Bescheid festgelegten Zweck verwendet hat, auch erstmals im Gerichtsverfahren gewonnene Erkenntnisse zur Zweckerreichung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 08.10.2025 - 14 S 16/25 - NVwZ-RR 2026, 276 [Ls.], juris Rn. 82 ff.).
3. Ist dagegen gerichtlich zu entscheiden, ob ein Antragsteller einen Anspruch auf Bewilligung von Billigkeitsleistungen oder zumindest erneute Bescheidung seines Bewilligungsantrags hat, wenn er die dazu von der Behörde (L-Bank) erbetenen Unterlagen und Belege bis zum letzten Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht vorgelegt hat und dies erstmals im Gerichtsverfahren nachholt, ist zu beachten, dass die Bewilligungsbehörde in ihren Förderrichtlinien für die Entscheidung über die Gewährung von Billigkeitsleistungen Verfahrensregelungen treffen und dabei auch Antragsfristen (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2024 - 14 S 10/24 - VBlBW 2024, 296, juris Rn. 11 f.) sowie Fristen, mit Hilfe derer sie steuert, bis zu welchem Zeitraum Antragsteller Unterlagen vorlegen müssen, um für eine Hilfegewährung in Betracht zu kommen, festlegen darf (vgl. Senat, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 16/25 - NVwZ-RR 2026, 276 [Ls.], juris Rn. 90). Liegt ein solcher Fall vor und hat der Antragsteller (Kläger) Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, kann er dies im Gerichtsverfahren nicht nachholen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2025 - 14 K 1562/24 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO), den er auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Die Berufung ist nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBIBW 2000, 392; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBIBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen zumindest im Kern zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6, vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2 und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBIBW 1998, 378 m. w. N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Solche Zweifel können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 124 Rn. 98 m. w. N.). Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris Rn. 3).
An diesen Maßstäben gemessen kommt eine Zulassung der Berufung wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat der Kläger nicht dargelegt bzw. bestehen in der Sache nicht.
a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 05.06.2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 01.03.2024 zu verpflichten, dem Kläger die am 06.05.2020 beantragte Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro zu bewilligen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Soforthilfe. Bei dieser handele es sich um eine Billigkeitsleistung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Die Zuwendung erfolge vielmehr auf der Grundlage von § 53 LHO und der einschlägigen Förderrichtlinie nach billigem Ermessen der Beklagten. Die gerichtliche Prüfung ihrer Entscheidung erfolge nach Maßgabe des § 114 VwGO und sei darauf beschränkt, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt worden sei oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliege. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung sei, wie die Beklagte die Verwaltungsvorschrift (Förderrichtlinie) im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob einem Antragsteller Corona-Hilfen zu bewilligen seien, sei derjenige der letzten Behördenentscheidung. Nach diesen Maßstäben habe der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Soforthilfe. Die Beklagte wende zurecht ein, dass es dem Kläger ausgehend von ihrer tatsächlich gelebten Vollzugspraxis zum einen deshalb an der separaten Antragsberechtigung für sein Unternehmen „…“ (… … …) fehle, weil dieses mit dem grundsätzlich antragsberechtigten „...“, dessen Inhaber er ebenfalls sei, verbunden sei (vgl. Bl. d. 9 ff. d. UA.). Unabhängig davon fehle dem Kläger für sein Unternehmen „…“ auch deshalb die Antragsberechtigung, weil er insoweit Nachweise, die einen coronabedingten Umsatzrückgang darlegten, bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorgelegt und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen habe (Bl. 13 d. UA.).
b) Ernstliche Richtigkeitszweifel an dieser Entscheidung legt der Kläger weder in Bezug auf den Ablehnungsgrund, wonach gemäß der Verwaltungspraxis der Beklagten für verbundene Unternehmen nur ein Antrag für die Gesamtheit des Unternehmensverbundes gestellt werden könne und die Unternehmen „…“ und „...“ einen solchen Verbund darstellten (aa)), noch in Bezug auf den selbständig tragenden Ablehnungsgrund, der Kläger habe seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht erfüllt (bb)), dar.
aa) Ohne Erfolg wendet der Kläger sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem ersten der genannten Ablehnungsgründe.
(1) Der Kläger macht insoweit geltend, nach der vom Verwaltungsgericht „selbst als maßgeblich erachteten Definitionen in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 4 und 5 der KMU-Definition“ (gemeint: der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen als verbundene Unternehmen, 2003/361/EG, ABl. v. 20.05.2003, L 124/36 ff.) sei vorliegend gerade nicht von einem Unternehmensverbund auszugehen, weil ein solcher Verbund danach voraussetze, dass die Unternehmen ganz oder teilweise „in demselben Markt oder in einem benachbarten Markt“ tätig seien, wovon vorliegend aus verschiedenen Gründen nicht ausgegangen werden könne, insbesondere, weil das Unternehmen „…“, dessen Zweck die Fortbildung von Therapeuten aus dem arabischen Raum gewesen sei, und das „...“ einen inhaltlich und geografisch völlig anderen Kundenstamm hätten. Das Verwaltungsgericht habe in dieser Hinsicht und bei der „Anwendung“ der Nrn. 2.6 und 2.8 der FAQs (d. h. der im Internet vom Land Baden-Württemberg veröffentlichten Antworten auf häufig gestellte Fragen) „die Auslegungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall unzutreffend angewendet“.
Dieses Zulassungsvorbringen geht an dem angefochtenen Urteil vorbei und kann dem Zulassungsantrag unabhängig davon auch inhaltlich nicht zum Erfolg verhelfen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass für die gerichtliche Prüfung der Entscheidung der Beklagten, die deren Ermessenspraxis am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zum Gegenstand hat, nur die tatsächliche Förderpraxis der Beklagten maßgeblich ist, nicht aber, wie die Förderrichtlinien nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auszulegen wären, und dass diese Richtlinien auch nicht wie Gesetze oder Rechtsverordnungen eigenständig gerichtlich ausgelegt werden dürfen, sondern nur dazu dienen, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 06.05.2026 - 14 S 536/25 - juris Rn. 7). Es ist deshalb für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich allein entscheidend, wie die Beklagte den im vorliegenden Fall streitbefangenen Begriff des „verbundenen Unternehmens“ verstanden und in ihrer Verwaltungspraxis zugrunde gelegt hat, und nicht, wie dieser Begriff aus Sicht des Klägers zu verstehen ist oder nach Maßgabe der für Gesetze einschlägigen Auslegungsmethoden auszulegen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 06.05.2026 - 14 S 536/25 - juris Rn. 7; Beschluss vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris Rn. 14; Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 63). Maßgeblich ist insbesondere auch nicht, wie der Begriff der „verbundenen Unternehmen“ bei einer rein unionsrechtlichen normativen Auslegung, zu der der Kläger mit seinem Zulassungsantrag der Sache nach ansetzt, zu definieren wäre und ob seine beiden Unternehmen den so definierten Begriff erfüllen würden. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Unternehmen nach dem Begriffsverständnis, das die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis als Voraussetzung für eine Bewilligung von Billigkeitsleistungen zugrunde gelegt hat, als verbundenes Unternehmen einzuordnen waren. Dass dies gemessen an dieser Verwaltungspraxis der Fall war, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt. Dem setzt der Zulassungsantrag mit seinen allein an der Begriffsdefinition ansetzenden Einwänden nichts Durchgreifendes entgegen.
Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag unter Verweis auf S. 9 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und die dortigen Passagen zu den vom Verwaltungsgericht angesprochenen sog. FAQs und der sog. KMU-Definition ansatzweise geltend machen will, das Verwaltungsgericht habe (doch) selbst eine Auslegung des Begriffs vorgenommen, führt auch das nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Der Kläger verliert bei seiner punktuellen Bezugnahme auf die genannte Textstelle im erstinstanzlichen Urteil aus dem Blick, dass das Verwaltungsgericht in demselben Absatz und mehrfach im folgenden Text hervorgehoben hat, dass es bei all dem entscheidend auf die „tatsächlich gelebte Vollzugspraxis“ der Beklagten (S. 9 d. UA), auf die von „ihr dargestellte Vollzugspraxis“ und den „Rahmen ihrer Vollzugspraxis“ ankomme und dass insbesondere „nicht entscheidend“ sei, „wie die Verwaltungsvorschrift zur Corona-Überbrückungshilfe von dem Kläger oder vom Gericht ausgelegt wird, sondern wie sie von der Beklagten verstanden und in ihrer Förderungspraxis angewendet wird“ (vgl. S. 10 d. UA.). Das begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln, sondern trifft, wie gezeigt, zu.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der ergänzende Einwand des Klägers, dass etwaige „Unklarheiten“ bei der „Auslegung der im Rahmen der Verwaltungspraxis anzuwendenden FAQs“ zu Lasten der Beklagten gingen, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 1869/24 - (DÖV 2026, 291 [Ls.], juris Rn. 67 ff.) bereits entschieden habe. Dieser Einwand führt erstens nicht weiter, weil der Kläger auch hier bei einer eigenen „Auslegung“ von FAQs ansetzt, die an dem o. g. Entscheidungsmaßstäben, die an der Verwaltungspraxis der Beklagten und deren Auslegung anzusetzen haben, vorbeigeht. Der Einwand vermag dem Zulassungsantrag zweitens und unabhängig davon auch deshalb nicht zu Erfolg zu verhelfen, weil das vom Kläger in Bezug genommene Senatsurteil für den vorliegenden Fall nichts beiträgt. Der Senat hatte in dem Verfahren 14 S 1869/24 zu prüfen, ob die Beklagte in einem Bescheid über die Bewilligung von Corona-Soforthilfe den Zweck der Leistung in einer Weise hinreichend bestimmt hatte, um später einen Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG mit einer Verfehlung des so gesetzten Zwecks begründen zu können. Dazu hat der Senat die Grundsätze, die für die Auslegung eines Verwaltungsakts in der Gestalt eines Bewilligungsbescheids gelten, dargestellt und ausgeführt, dass in diesem Rahmen Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. Senat, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 1869/24 -, juris Rn. 47, 49 m. w. N.). Für den vorliegenden Fall, dem ein anderer Streitgegenstand zugrunde liegt, führt all das nicht weiter. Der Kläger wendet sich nicht gegen einen Bescheid der Beklagten über den Widerruf eines Bewilligungsbescheids, sondern begehrt die erstmalige Bewilligung einer Billigkeitsleistung. Entscheidungserheblich ist hier dementsprechend nicht, nach welchem verwaltungsverfahrensrechtlichen Auslegungsgrundsätzen die Zweckbestimmung in einem etwaigen Bewilligungsbescheid auszulegen wäre, sondern, wie gezeigt, allein, wie die Beklagte die der Bewilligung der Billigkeitsleistungen zugrundeliegenden Förderrichtlinien einschließlich des Begriffs des „verbundenen Unternehmens“ verstanden und in ihrer Verwaltungspraxis angewandt hat.
Es bedarf nach alledem auch keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Kläger sich bei seinem Vortrag zu den Umständen, die im Rahmen einer Subsumtion unter die von ihm gewünschte Definition des Begriffs der „verbundenen Unternehmens“ seines Erachtens gegen eine ausreichende „Verbindung“ der beiden Unternehmen sprechen, teils in Widerspruch zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren setzt, wenn er im Klageverfahren mehrfach betont, seine Unternehmen hätten keine geografischen Überschneidungen, weil sich das Unternehmen … – anders als das „...“ – (allein) an Therapeuten „aus dem arabischen Raum“ richte (vgl. Schriftsatz vom 12.01.2026, S. 2, 6), im Verwaltungsverfahren dagegen noch vorgetragen hat, die „Studenten kommen sowohl aus den Golfstaaten wie auch aus Deutschland“ (E-Mail vom 16.07.2020, Bl. 17 d. Verw.-Akte).
(2) Ernstliche Richtigkeitszweifel der Entscheidung des Verwaltungsgerichts legt der Kläger auch nicht mit seinem Einwand dar, ein Mitarbeiter der Beklagten (Herr K.) habe der Ehefrau des Klägers am 01.07.2020 noch telefonisch empfohlen, den Antrag für das Unternehmen „…“ aufrecht zu erhalten, mit der Begründung, dass eine natürliche Person, die mehrere Unternehmen führe, die Soforthilfe auch für dieses weitere Unternehmen beantragen könne, was die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten hätte berücksichtigen müssen und das Verwaltungsgericht überhaupt nicht behandelt habe.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass für einen Ermessensfehler der Beklagten nichts ersichtlich sei. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dieser Entscheidung legt der Kläger mit seinem o. g. Einwand nicht dar. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung gegen den vom Kläger als Ermessensgrenze sinngemäß angesprochenen im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen könnte. Dem Zulassungsvortrag ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Beklagte am 01.07.2020 – oder zu einem anderen Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren – eine Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, sie werde seine beiden Unternehmen nicht als verbundene Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinien behandeln, geschaffen hat. Das gilt unabhängig davon, dass der Kläger schon nicht behauptet, selbst Auskünfte von der Beklagten erhalten zu haben, sondern sich auf Telefonate seiner Ehefrau mit einem ihrer Mitarbeiter beruft. Sein Vortrag zu dem Telefonat führt schon inhaltlich auf keinen Vertrauensschutztatbestand. Eine Zusicherung, d. h. die schriftliche Zusage einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG), kann die Beklagte in einem – mündlichen – Telefonat schon der Form nach nicht erteilt haben. Eine danach allenfalls in Betracht kommende Zusage, den Bewilligungsantrag nicht aus bestimmten einzelnen Gründen abzulehnen (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 38 Rn. 10, 15), ist deshalb nicht dargelegt, weil der Kläger nichts Substantiiertes zu einem Rechtsbindungswillen der Beklagten vorgetragen hat. Um eine Zusage anzunehmen, muss der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, in der Erklärung eindeutig erkennbar sein. Diese Voraussetzung ist in der Regel nur bei ausdrücklichen Erklärungen erfüllt, jedenfalls aber muss der Bindungswille durch Auslegung entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet unzweideutig zu erkennen sein (vgl. Senat, Urteil vom 20.04.2026 - 14 S 811/25 - juris Rn. 72 f., zu Billigkeitsleistungen in der Gestalt von sog. Überbrückungshilfe III). Dafür hat der Kläger nichts ansatzweise dargelegt.
Unabhängig davon – und ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme – ist für einen Rechtsbindungswillen der Beklagten auch jenseits des Zulassungsvorbringen nichts erkennbar. Das Gegenteil ist der Fall. In einer E-Mail vom 16.07.2020 hat der Kläger der Beklagten gegenüber ausgeführt, er habe sich aufgrund eines (von ihm selbst) am 15.07.2020 mit dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn K., geführten Telefonats von der IHK beraten lassen und dort die Auskunft erhalten, „unabhängige“ Unternehmen könnten eigene Anträge auf Soforthilfe erhalten. Der Kläger erläuterte in der E-Mail weiter, weshalb seine beiden Unternehmen seines Erachtens „unabhängig“ seien, und schloss mit dem Satz, er hoffe, dass die Beklagte „nun überzeugt“ sei, dass die für das Unternehmen „…“ beantragte Soforthilfe vonnöten und gut angelegt sei. Diese E-Mail vom 16.07.2020 spricht nicht für, sondern gegen die Annahme, der Kläger habe aufgrund eines Telefonats zwischen seiner Ehefrau und Herrn K. am 01.07.2020 darauf vertraut, die Beklagte werde seine Unternehmen nicht als verbunden ansehen. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine dahingehende Erklärung im Verwaltungsverfahren mit Bindungswillen abgegeben hat.
bb) Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Kläger sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu dem selbständig tragenden Ablehnungsgrund der Beklagten, der Kläger habe seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht erfüllt. Ernstliche Richtigkeitszweifel hat der Kläger auch in dieser Hinsicht nicht dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Beklagte habe mit Recht die Förderung des Klägers auch deshalb versagt, weil dieser seiner Mitwirkungspflicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht hinreichend nachgekommen sei. Er habe trotz dahingehender Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 05.08.2022 (vgl. Bl. 22 ff. d. Verw.-Akte) um Vorlage dahingehender Nachweise (vgl. insbesondere den Katalog auf Bl. 23 d. Verw.-Akte) weder die dort exemplarisch aufgeführten Kontoauszüge, Belege oder eine Bestätigung seines Steuerberaters betreffend den Referenzzeitraum vorgelegt.
Ernstliche Richtigkeitszweifel an dieser Entscheidung legt der Kläger nicht dar. Dass er die dort im Einzelnen aufgeführten Unterlagen bis zur letzten Behördenentscheidung vollständig vorgelegt hat, zeigt er mit seinem insoweit im Vagen bleibenden Zulassungsvorbringen, er habe auf das Schreiben der Beklagten vom 05.08.2022 „nach bestem Wissen und Gewissen“ Unterlagen nachgereicht und hierdurch seinen „Mitwirkungswillen“ deutlich gemacht, selbst nicht auf. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Das zeigt bereits ein Vergleich der im Schreiben der Beklagten vom 05.08.2022 enthaltenen Forderung nach Vorlage von Belegen für geltend gemachte Einnahmen oder ersatzweise einer Bestätigung der Einnahmen durch einen Steuerberater mit dem Antwortschreiben des Klägers vom 12.09.2020 und dessen Anlagen, die den Anforderungen aus dem Schreiben der Beklagten vom 05.08.2022 offensichtlich nicht entsprachen (vgl. Bl. 25 ff. d. Verw.-Akte).
Ernstliche Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil ergeben sich auch nicht aus dem insoweit ausweichenden Vorbringen des Klägers, es hätte der Beklagten oblegen, ihm einen „konkretisierenden Hinweis“ zu erteilen, wenn die vorgelegten Unterlagen ihres Erachtens nicht ausreichend gewesen seien. Der Kläger legt bereits nicht dar, aus welchem Rechtsgrund eine solche Hinweisobliegenheit grundsätzlich bestehen soll, und erst recht nicht, weshalb der Kläger, nachdem er zweifelsfrei angeforderte Unterlagen offensichtlich nicht vorgelegt hatte, in seinem Einzelfall vor einer Antragsablehnung auf erneute Hinweise hätte hoffen dürfen. Ebenfalls nicht dargelegt ist, in welcher Hinsicht das detaillierte Schreiben der Beklagten vom 05.08.2022 inhaltlich überhaupt noch weiterer „Konkretisierung“ bedurft haben sollte.
Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus dem vom Kläger erhobenen Einwand, er habe jedenfalls im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren seiner Mitwirkungspflicht hinreichend dadurch genügt, dass er mit Schriftsätzen vom 02.07.2024 und 27.12.2024 ergänzend Stellung genommen habe. Unabhängig davon, dass der Kläger auch mit diesem Zulassungsvorbringen unter Verstoß gegen die Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darauf verzichtet, konkret darzulegen, dass er die von der Beklagten im Einzelnen angeforderten Unterlagen vorgelegt hat, geht sein Zulassungsvorbringen an dem angefochtenen Urteil vorbei, weil das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass es für die Vorlage der Unterlagen auf den seines Erachtens maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h. hier des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2024, ankomme.
Soweit der Kläger Letzterem – in anderem Zusammenhang im Rahmen seiner Ausführungen zum Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – entgegenhält, der erkennende Senat habe in seinem Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 303/25 - (DÖV 2026, 291 [Ls.]) „zu Recht entschieden, dass auch erst im Gerichtsverfahren (dort sogar im Berufungsverfahren) nachträglich vorgelegte Unterlagen nicht von vorne herein unberücksichtigt bleiben können, sondern für die Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, zu berücksichtigen sind“, führt auch das auf keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Der Kläger verliert auch bei diesem Verweis auf die Senatsrechtsprechung den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aus dem und nimmt den Inhalt des zitierten Senatsurteils nicht ausreichend präzise in den Blick.
Der Senat hatte auch im Verfahren 14 S 303/25 nicht über die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Frage, ob ein Antragsteller einen Anspruch auf erstmalige Bewilligung von Billigkeitsleistungen hat, zu entscheiden, sondern allein darüber, ob die Voraussetzungen für einen von der Beklagten auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG gestützten Widerruf einer bereits erfolgten Bewilligung von Billigkeitsleistungen wegen Zweckverfehlung vorlagen. Für diesen letzten Fall ist der Senat davon ausgegangen, dass – wie er in dem vom Kläger wohl eigentlich angesprochenen Senatsurteil vom 08.10.2025 - 14 S 16/25 - (NVwZ-RR 2026, 276 [Ls.], juris Rn. 82 ff.) näher ausgeführt hat –, für die Prüfung, ob der Adressat des Bewilligungsbescheids über sog. Corona-Soforthilfe die bewilligten Mittel entsprechend dem im Bescheid festgelegten Zweck verwendet hat, auch erstmals im Gerichtsverfahren gewonnene Erkenntnisse zur Zweckerreichung zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 303/25 - DÖV 2026, 291 [Ls.], juris Rn. 82). Um eine solche Konstellation geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Hier stellt sich allein die Frage, ob ein Antragsteller einen Anspruch auf Bewilligung von Billigkeitsleistungen oder zumindest erneute Bescheidung seines Bewilligungsantrags hat, wenn er die dazu von der Beklagten erbetenen Unterlagen und Belege bis zum letzten Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht vorgelegt hat und dies erstmals im Gerichtsverfahren nachholt. Das ist indes nicht der Fall. Die Bewilligungsbehörde darf in ihren Förderrichtlinien für die Entscheidung über die Gewährung von sog. Billigkeitsleistungen im Hinblick auf ihr Ermessen Verfahrensregelungen treffen und dabei auch Antragsfristen (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2024 - 14 S 10/24 - VBlBW 2024, 296, juris Rn. 11 f.) sowie Fristen, mit Hilfe derer sie steuert, bis zu welchem Zeitraum Antragsteller Unterlagen vorlegen müssen, um für eine Hilfegewährung in Betracht zu kommen, festlegen (vgl. Senat, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 16/25 - NVwZ-RR 2026, 276 [Ls.], juris Rn. 90). Das übersieht der Kläger bei seinem Zulassungsantrag. Er verzichtet auch in diesem Zusammenhang insgesamt auf die rechtlich gebotene Unterscheidung zwischen der – wie gezeigt im Wesentlichen auf Art. 3 Abs. 1 GG bezogenen und beschränkten – gerichtlichen Kontrolle behördlicher Entscheidungen, mit denen die Gewährung von Billigkeitsleistungen abgelehnt wurden, einerseits, und der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen, mit denen die Bewilligung von bereits gewährten Billigkeitsleistungen wegen Zweckverfehlung gestützt auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG widerrufen werden soll, andererseits.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d. h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 03.12.2025 - 14 S 312/25 - juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 - juris Rn. 41, und vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 m. w. N.).
An diesen Maßstäben gemessen legt der Kläger nicht dar, dass die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt sind. Ohne Erfolg bezeichnet er als grundsätzlich bedeutsam insbesondere die Frage,
„wie nach der damaligen für die Bewilligung von Corona-Soforthilfen zu beachtende[n] Verwaltungspraxis unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz [die] Begriffe des ‚verbundenen Unternehmens‘ bzw. ‚benachbarten‘ Markts auszulegen und in der Verwaltungspraxis anzuwenden sind.“
Soweit der Kläger zur Erläuterung ausführt, es gehe ihm insoweit „um die Auslegung von Ziff. 2.6 der FAQ des Landes zur Soforthilfe Corona und Ziff. 2.8 der FAQ des Landes zur Soforthilfe Corona in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 U Abs. 4 und 5 der KMU-Definition“, führt sein Zulassungsvorbringen bereits deshalb nicht auf eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, weil er damit auch in diesem Zusammenhang auf eine „Auslegung“ von Passagen aus Förderrichtlinien durch Gerichte zielt, auf die es, wie gezeigt (oben 1.), nicht ankommt, weil in dieser Hinsicht allein das Begriffsverständnis, das die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis zugrunde gelegt hat, maßgeblich ist. Falls der Kläger mit der Frage darüber hinaus auch auf eine Feststellung dieser Verwaltungspraxis zielt, hat er mit den nicht weiter erläuterten Ausführungen zu dem Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon nicht ansatzweise dargelegt, weshalb überhaupt und ggf. in welcher Hinsicht überhaupt Klärungsbedarf zu einer Tatsachenfrage bestehen soll. Dass das Verwaltungsgericht unrichtige Feststellungen zum diesbezüglichen Sachverhalt getroffen haben könnte, macht er mit seinem auf die inhaltliche Richtigkeit der Auslegung der Beklagten zielenden Vorbringen selbst nicht geltend.
Unabhängig davon würde der Verweis allein auf eine vermeintliche Grundsatzbedeutung von Rechts- oder Tatsachenfragen betreffend den ersten der beiden o. g. Ablehnungsgründe eine Zulassung der Berufung im vorliegenden Fall auch deshalb nicht rechtfertigen, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wie gezeigt (oben 1.), selbständig tragend auf nicht ernstlich zweifelhafte Erwägungen zu dem zweiten der Ablehnungsgründe gestützt ist und der Kläger nicht dargelegt hat, weshalb sich die von ihm als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage zum ersten Grund im Berufungsverfahren dennoch entscheidungserheblich stellen würde.
3. Der Kläger dringt auch mit seinem Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht durch.
Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149, juris Rn. 24; Senat, Beschluss vom 01.08.2025 - 14 S 1737/25 - juris Rn. 117 m. w. N.). Es sind auch die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen. Der Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn der gerügte Verfahrensfehler auch tatsächlich vorliegt. Die hierfür erforderlichen Tatsachen hat das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren im Wege des Freibeweises festzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 01.08.2025 - 14 S 1737/25 - juris Rn. 117; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 197, 217 f., m. w. N.).
An diesen Maßstäben gemessen rechtfertigt der Vortrag des Klägers nicht, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil „im Rahmen der Ermessensausübung … sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil bei der entsprechenden Überprüfung (hätten) berücksichtigen müssen, dass gegenüber dem Kläger die Vorlage von Originalen der Nachweise aus der Klageschrift (gemeint: der mit der Klageschrift vorgelegten Unterlagen) nie verlangt worden sind. Insoweit hätte jedenfalls ein gerichtlicher Hinweis erfolgen müssen. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht dies unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht nicht berücksichtigt“ habe, stelle einen Gehörsverstoß dar.
Das trifft nicht zu.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; Beschluss vom 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 - NVwZ 2001, Beil. Nr. 3 S. 28). Ein Gericht muss die Beteiligten allerdings grundsätzlich nicht vorab auf die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs oder seine Rechtsauffassung hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 08.04.2004 - 1 B 199.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 77; Beschluss vom 28.12.1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51). Das rechtliche Gehör wird erst im Falle einer sog. Überraschungsentscheidung verletzt, die nur dann vorliegt, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188; BVerwG, Beschluss vom 07.05.2008 - 9 B 35.07 - juris).
An diesen Maßstäben gemessen legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen keinen Gehörsverstoß dar. Dass das Verwaltungsgericht sein erstinstanzliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat, macht er selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass das Verwaltungsgericht bei der rechtlichen Würdigung seines Vorbringens insbesondere zur Frage, ob er im Klageverfahren noch Unterlagen nachreichen konnte, die er im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt hat, zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als er, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.1983 - 2 BvR 678/81 - BVerfGE 64, 1; Beschl. v. 13.12.1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839; BVerwG, Beschl. v. 01.08.2011 - 6 C 15.11 - juris). Das Verwaltungsgericht hat auch keine Überraschungsentscheidung getroffen. Ein dahingehender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG folgt insbesondere nicht aus dem vom Kläger angesprochenen Umstand, dass das Verwaltungsgericht ihn nicht vorab darauf hingewiesen hat, dass er Originale von im Gerichtsverfahren als Kopie eingereichten Unterlagen nachreichen solle. Zu einem solchen Hinweis hatte das Verwaltungsgericht schon deshalb keinen Anlass, weil es von seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung aus nicht entscheidungserheblich auf Unterlagen, die erst nach der letzten Behördenentscheidung vorgelegt werden, ankam.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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