Arbeitslosigkeit iS des Abs 1 Nr 3 der §§ 36 AVG, 1259 RVO ist in der Zeit vor dem 1.1.1988 nicht dadurch …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Arbeitslosigkeit iS des Abs 1 Nr 3 der §§ 36 AVG, 1259 RVO ist in der Zeit vor dem 1.1.1988 nicht dadurch beendet worden, daß das Arbeitsamt das Arbeitsgesuch "nicht weitergeführt" hat, weil der Arbeitslose dieses nicht in regelmäßigen Abständen erneuert hatte.
2. § 15 Abs 2 S 1 AFG idF vor dem 1.1.1988 verpflichtete den arbeitslosen Nichtleistungsbezieher nicht, sein Vermittlungsgesuch in Abständen von nicht mehr als drei Monaten zu erneuern.
Gemäß § 132 Abs 1 S 1 AFG iVm § 5 S 1 MeldeAnO hatte sich der Arbeitslose (nur) zu melden, "wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert" (Bestätigung und Fortführung von LSG Celle vom 22.2.1989 L 1 An 116/88).