BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahme ohne Begründung
Nichtannahme ohne Begründung: Nichtänderung von § 5 Abs 1 S 3 GOZ durch die Verordnung zur Änderung der GOZ vom 05.12.2011
Verfassungsrecht – Nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.