LG Gießen · Hessen 3. Zivilkammer Beschluss

Kostenfestsetzung bei Urteilsvollstreckung KI-Titel

Kostenverteilung · Vollstreckungskosten · Rechtsanwaltsvergütung · Gerichtskosten · Ausgleichung

Zivilrecht

Tenor

Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2022 (23 U 192/21)

von dem Beklagten

an den Kläger

zu erstattenden Kosten der ersten und zweiten Instanz werden auf insgesamt 2.985,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.06.2023 festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung wurde klägerseits erstmals formgerecht unter dem 20.06.2023 beantragt. Die Kosten des Beklagten wurden unter dem 28.02.2023 zur Ausgleichung angemeldet.

Auf Klägerseite war die geltend gemachte Vollstreckungsgebühr abzusetzen, da hierfür das Vollstreckungsgericht der letzten Vollstreckungshandlung ausschließlich zuständig ist. Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr ist unterblieben, da die Voraussetzungen von § 15a Abs. 3 RVG nicht vorliegen.

Die Ausgleichung berechnet sich nach alledem wie folgt:

1. Gerichtskosten beider Instanzen

Die Gerichtskosten betragen1.505,00 EUR
Davon sollen tragenKlägerBeklagter
Bruchteil20 %80 %
Betrag301,00 EUR1204,00 EUR
Gezahlt haben1.505,00 EUR0,00 EUR

Zu viel gezahlt haben 1.204,00 EUR

Der Überschuss des Klägers ist in Höhe von 1.204,00 EUR mit den von dem Beklagten zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet worden und dem Kläger zu erstatten.

2. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen

Kosten des Klägers 2.969,76 EURKosten des Beklagten 2.971,19 EURSumme 5.940,95 EUR
Davon sollen tragenKlägerBeklagter
Bruchteil20 %80 %
Betrag1.188,19 EUR4.752,76 EUR
Eigene Kosten2.969,76 EUR2.971,19 EUR
Von dem Beklagten an den Kläger zu erstatten3. Zusammenfassung1.781,57 EUR
Von dem Beklagten sind an den Kläger zu erstatten aus 1.1204,00 EUR
Von dem Beklagten sind an den Kläger zu erstatten aus 2.1.781,57 EUR
Insgesamt sind von dem Beklagten an den Kläger zu erstatten2.985,57 EUR

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