OLG Bremen Beschluss

Versorgungsausgleich bei geringer Differenz der Anrechte KI-Titel

Versorgungsausgleich · Ehegattenversorgung · Geringfügigkeitsgrenze · Interne Teilung · § 18 VersAusglG

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 5 UF 105/16 = 154 F 603/14 Amtsgericht Bremerhaven

B e s c h l u s s

In der Familiensache

[…],

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […]

gegen

[…],

Antragsgegner,

Weitere Beteiligte:

1. […]

2. […]

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, 2 den Richter am Amtsgericht Hogenkamp und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann am 17.10.2016 beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 04.07.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 2.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Mit Beschluss vom 04.07.2016 hat das Familiengericht auf den am 15.11.2014 zugestellten Scheidungsantrag die am 02.02.2005 zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner geschlossene Ehe geschieden und über den Versorgungsausgleich entschieden.

Gegenstand der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind allein Anrechte der geschiedenen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 01.02.2005 bis zum 31.10.2014 bei der weiteren Beteiligten zu 1. ein Anrecht in Höhe von 0,8041 Entgeltpunkten erworben, dessen Ausgleichswert 0,4021 Entgeltpunkte beträgt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.649,02 € entspricht. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 2. ein Anrecht in Höhe von 1,5834 Entgeltpunkten erworben, dessen Ausgleichswert 0,7917 Entgeltpunkte beträgt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 5.215,70 € entspricht. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich durch interne Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) dieser Anrechte durchgeführt, obwohl die Differenz ihrer Ausgleichswerte mit 2.566,68 € den nach § 18 Abs. 3 VersAusglG hier maßgebenden Grenzwert von 3.318 € (120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) unterschreitet und somit ein Fall 3 des § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliegt, wonach das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen soll, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH auf das ihm eingeräumte Ermessen hingewiesen und ausgeführt, dass weder den beteiligten Versorgungsträgern ein so unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehe, dass die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes gerechtfertigt sei, noch den Versorgungsträgern unzumutbare geringfügige Splitterversorgungen entständen.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die weitere Beteiligte zu 2., der der erstinstanzliche Beschluss am 03.08.2016 zugestellt worden ist, mit ihrer am 10.08.2016 beim Familiengericht eigelegten Beschwerde, die darauf abzielt, einen Wertausgleich wegen der geringen Differenz der Ausgleichswerte nicht stattfinden zu lassen.

II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich zu Recht und mit zutreffender Begründung durchgeführt.

Zwar trifft es zu, dass in Fällen, in denen – wie hier – die Differenz der Ausgleichswerte beiderseitiger Anrechte gleicher Art gering i. S. des § 18 Abs. 3 FamFG ist, das Familiengericht nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 FamFG diese Anrechte nicht ausgleichen soll. Die „Soll-Fassung“ der Vorschrift verdeutlicht indes, dass das Familiengericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden hat, ob trotz geringer Wertdifferenz ein Ausgleich der Anrechte vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang ist das zwischen § 18 VersAusglG und dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsprinzip bestehende Spannungsverhältnis zu beachten. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der auch verfassungsrechtlich gebotene Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften sowie bei Ermessens- 4 entscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1636, 1639; 2012, 192, 195; 513, 514). Gesetzlicher Zweck der Regelung des § 18 VersAusglG ist es, zu vermeiden, dass hinsichtlich geringer Ausgleichswerte – sei es bezüglich der Differenz auch hoher Anrechte gleicher Art (Abs. 1), sei es bezüglich einzelner Anrechte (Abs. 2) – ein unverhältnismäßiger Aufwand bei den Versorgungsträgern und Familiengerichten mit der Folge der Splitterung der Versorgungsanrechte betrieben werden muss (vgl. MünchKommBGB/Gräper, 6. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 1). Im Rahmen der Ermessensausübung sind daher die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH FamRZ 2013, 1636, 1639; 2012, 513, 514; jeweils zu § 18 Abs. 2 VersAusglG). Wenn die mit der Bagatellklausel bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maße erreicht werden kann, gebührt dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang und das Anrecht ist ungeachtet des für den Ausgleichsberechtigten nur geringen Wertzuwachses auszugleichen. Entscheidend ist also nicht, ob im Einzelfall trotz Geringfügigkeit der Ausgleichswertdifferenz besondere Gründe gegen einen Ausschluss sprechen, sondern ob der Ausgleich im konkreten Fall einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand bei dem betroffenen Versorgungsträger auslösen würde. Sind hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, erfordert der Halbteilungsgrundsatz die Einbeziehung gleichartiger Anrechte von geringer Ausgleichswertdifferenz in den Versorgungsausgleich (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 425 m. w. Nachw.).

So liegen die Dinge hier. Zutreffend hat das Familiengericht sich im Rahmen der von ihm angestellten – und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in den Gründen der angefochtenen Entscheidung sehr wohl dokumentierten – Ermessenserwägungen maßgeblich davon leiten lassen, dass im vorliegenden Fall durch die Übertragung der Anrechte für die beteiligten Versorgungsträger weder ein derart hoher Verwaltungsaufwand entsteht, dass die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes gerechtfertigt wäre, noch die Entstehung geringfügiger Splitteranrechte – von dieser wird in Fällen, in denen beide Ehegatten bereits über ein Versicherungskonto verfügen, wohl ohnehin regelmäßig nicht ausgegangen werden können – im Raum steht.

Auch die Beschwerdebegründung veranlasst keine abweichende Beurteilung.

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Insbesondere teilt der Senat nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass nur für den – hier nicht gegeben – Fall, dass der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den beteiligten Rentenversicherungskonten vornehmen muss, nicht von einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand ausgegangen werden könne. Im Fall beiderseitiger gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit geringer Ausgleichswertdifferenz entsteht vielmehr regelmäßig kein besonderer Verwaltungsaufwand durch die Umbuchung (§ 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG) von Entgeltpunkten eines Ehegatten auf ein vorhandenes Versicherungskonto des anderen Ehegatten (vgl. Wick, a. a. O., Rn. 426; Weil, FamRB 2014, 326, 327; Bergner, FamFR 2012, 553, 554; in diesem Sinne wohl auch BGH FamRZ 2013, 1636, 1639). Der Ausschluss von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung wird daher in der Regel nicht gerechtfertigt sein, insbesondere wenn der Ausgleichsberechtigte bereits über ein Versicherungskonto verfügt (Wick, a. a. O., Rn. 426; Weil, a. a. O.).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die programmtechnische Umsetzung des Versorgungsausgleichs stelle gegenüber der Prüfung des Beschlusses einen weiteren Arbeitsschritt unter Einbindung eines anderen Instanzenweges im Hause und somit einen relevanten Mehraufwand dar, ist darauf hinzuweisen, dass es hier allein um den durch den Ausgleich der Anrechte entstehenden Verwaltungsaufwand geht, der unabhängig von der ohnehin vorzunehmenden Prüfung der gerichtlichen Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit anfällt. Dass der mit dem Umbuchungsvorgang verbundene Aufwand entgegen dem vorstehend Ausgeführten von nennenswertem Gewicht ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung eines hohen Verwaltungsaufwands darüber hinaus auf gegebenenfalls zu bearbeitende Anpassungen nach Rechtskraft gemäß §§ 32 ff. VersAusglG hinweist, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Nach Auffassung des Senats reicht die bloße abstrakte Möglichkeit derartiger nicht konkret absehbarer Anpassungen, die allenfalls mittelbar durch den Ausgleich bedingt sind, zur Bejahung eines hohen Verwaltungsaufwands nicht aus.

Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels auf oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf die Entscheidung des OLG Celle (Beschl. v. 29.02.2016, Gesch.-Nr. 21 UF 295/15, juris; ebenso OLG Köln FamRZ 2015, 146), Bezug nimmt, wonach gleichartige Anrechte, deren Ausgleichswerte nur gering- 6 fügig voneinander abweichen, ohne besondere und vom Normalfall abweichende Umstände nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen sind und ein geringer Aufwand der Teilung sowie die nicht zu befürchtende Entstehung eines Splitteranrechts für sich genommen nicht ausreichen, um den Ausgleich zu rechtfertigen, folgt der Senat dieser Auffassung nicht, weil sie dem Halbteilungsgrundsatz nicht hinreichend Geltung verschafft. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet vielmehr in der hier vorliegenden Fallkonstellation, in der durch den Ausschluss der Anrechte vom Versorgungsausgleich bei den Versorgungsträgern kein ins Gewicht fallender Entlastungseffekt eintritt, trotz der geringen Ausgleichswertdifferenz die Einbeziehung der gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich (vgl. Wick, a. a. O., Rn. 426 unter Berufung auf BGH FamRZ 2012, 192, 196 f.; 277, 279; 513, 514 und OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 132; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 16.05.2014, Gesch.-Nr. 2 UF 41/14, juris). Ob in Fällen, in denen sich die Differenz der Ausgleichswerte in einem derart extrem niedrigen Bereich bewegt, dass auch unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes schon die schlichte Umbuchung durch den Versorgungsträger als unangemessen hoher Verwaltungsaufwand erscheinen könnte, etwas anderes gelten kann, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, da die hier vorliegende Wertdifferenz von 2.566,68 € jedenfalls nicht in diesem Sinne unerheblich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. mit § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick darauf zu, dass die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen gleichartige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Ausgleichswertdifferenz gering ist, nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht auszugleichen sind, noch nicht abschließend geklärt ist und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt wird.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, Herrenstr. 45a, einzulegen.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

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1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin eigenhändig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt,

b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

gez. Lüttringhaus gez. Hogenkamp gez. Hoffmann