Die Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse darf nur aus einem sachgerechten Grund erfolgen.
Leitsatz
1. Die Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse darf nur aus einem sachgerechten Grund erfolgen. Der liegt vor, wenn die Umstände, die das Kreditinstitut zur Kündigung veranlasst haben, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten des Kreditinstituts für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss.
2. Bejaht das Kreditinstitut im Rahmen einer in seinem Ermessen stehenden Risikoanalyse ein vom Kunden ausgehendes gestiegenes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, führt das wiederum zu verstärkten Sorgfaltspflichten auf Seiten des Kreditinstitutes. Wird schließlich deren Erfüllung und der damit verbundene Aufwand zum Anlass einer Kündigung genommen, so muss das Ergebnis der Risikoanalyse jedenfalls plausibel und frei von offenen Fehlern, Fehleinschätzungen und Ermessensfehlgebrauch sein.
Tenor
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16. Januar 2026 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
Der als Verein organisierte Verfügungskläger nimmt die beklagte Bank im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Feststellung des Fortbestehens eines Girovertrages in Anspruch.
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein aus dem linken Spektrum mit ca. 18.500 Mitgliedern und acht Mitarbeitern. Ausweislich des in der Satzung niedergelegten Vereinszweckes hat es sich der Verfügungskläger unter anderem zur Aufgabe gemacht, Personen, die von Strafverfolgung betroffen sind, den Zugang zu anwaltlicher Beratung und Vertretung zu ermöglichen. Der Verein wird seit dem Jahr 2012 vom deutschen Verfassungsschutz beobachtet, ist aber weder verboten noch auf nationalen oder europäischen Sanktionslisten gelistet.
Der Verfügungskläger hält bei der Verfügungsbeklagten seit dem 1. August 2013 ein Geschäftsgirokonto, auf das im wesentlichen Mitgliedsbeiträge und Spenden eingezahlt werden. Unter anderem hat sich der Verfügungskläger in Ziffer 8 des Kontovertrages vom 1. August 2013 den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unterworfen. Wegen näherer Einzelheiten des Vertrages wird verwiesen auf die Anlage AG1 zum Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 12. Januar 2026, Bl. 62ff. eALG.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten in der Fassung von Mai 2025 regeln in Ziffer 26.1. zur Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung Folgendes:
"Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate."
Wegen näherer Einzelheiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verwiesen auf die Anlage PR02 zur Antragsschrift, Bl. 15ff. eALG.
Die Verfügungsbeklagte überwacht seit dem Jahr 2015 zur Erfüllung ihrer im Geldwäschegesetz niedergelegten Sorgfaltspflichten die Transaktionen des Verfügungsklägers in einem monatlichen Rhythmus.
Neben dem streitgegenständlichen Girokonto hält der Verfügungskläger ein weiteres Girokonto bei der G. Bank (nachfolgend G. Bank) in B. mit diversen Unterkonten. Nahezu alle Zahlungsausgänge des streitgegenständlichen Kontos erfolgen zu Gunsten des Kontos bei der G. Bank.
Auf der Webseite des Verfügungsklägers warb und wirbt dieser um Spenden, die entweder allgemein oder zur Unterstützung unterschiedlicher Kampagnen auf das streitgegenständliche Konto eingezahlt werden sollen. Jedenfalls noch im Oktober 2025 warb er unter der Überschrift "Weitere überregionale Spendenkampagnen" auch um Spenden "Gegen die Auslieferung und Unterstützung verfolgter Antifas in Ungarn (Verwendungszweck: "Budapest")" und zur "Unterstützung im Antifa-Ost-Verfahren (Verwendungszweck "unverzagt")". Diese sollten auf das bei der G. Bank gehaltene Konto eingezahlt werden. Zu näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage AG6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. Januar 2026, Bl. 87f. eALG.
Im November 2025 stufte das US-amerikanische Außenministerium "Department of State" eine Gruppierung namens "Antifa Ost" als "Specially Designated Global Terrorist" (SDGT) ein und listete diese als "Transnational Terrorist Group" auf der Sanktionsliste des Office of Foreign Assets Control (OFAC) und "Foreign Terrorist Organization" (FTO) i.S.d. Section 219 des US Immigration and Nationality Act. Diese Einstufungen wurden weder von der Europäischen Union noch von der Bundesregierung übernommen.
Die "Antifa Ost" beschreibt dabei eine Gruppe von Personen, die im Verdacht standen oder noch stehen, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung Angriffe auf tatsächlich oder vermeintlich rechtsextreme Personen verübt zu haben, wobei sich die Taten überwiegend im Osten Deutschlands, aber auch in Budapest ereignet haben oder haben sollen. Einige dieser Personen wurden bereits verurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2025 - 3 StR 173/24 -, juris), gegen andere sind Strafverfahren anhängig. Aus diesem Grund und weil sich einige der Verurteilten bzw. Beschuldigten Anfang 2025 selbst den Strafverfolgungsbehörden gestellt haben, behauptet der Verfügungskläger, dass es diese Gruppierung seither nicht mehr gebe.
Anfang Dezember 2025 kam die Verfügungsbeklagte in Bezug auf den Verfügungskläger "zu einer neuen Risikobeurteilung der Geschäftsbeziehung", woraufhin sie "die ohnehin schon bestehende verstärkte Überwachung auf Basis des § 15 Abs. 2 GWG i.V.m. Anlage 2 zu § 15 GwG intensiviert" hat und fortan eine werktägliche Überprüfung der Kontobewegungen für angezeigt erachtet hat.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 kündigte die Verfügungsbeklagte das streitgegenständliche Girokonto ordentlich zum 9. Februar 2026 mit der Begründung, sie wolle den "gesetzlichen und vertraglichen Modalitäten Genüge [...] tun". Hinsichtlich der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird Bezug genommen auf Bl. 7, 8 eALG. Die anschließenden Bemühungen des Verfügungsklägers, bei einer anderen Bank ein Konto zu eröffnen, blieben ohne Erfolg.
Die G. Bank kündigte das Konto des Verfügungsklägers Ende Dezember 2025 ordentlich zum 28. Februar 2026 (vgl. Anlage PR05 zur Antragsschrift, Bl. 25 eALG).
Der Verfügungskläger verfolgt mit der einstweiligen Verfügung das Ziel, die Verfügungsbeklagten zur Fortführung des Kontos bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Kündigung beruhe nicht auf einem sachgerechten Grund.
Er unterstütze nicht die "Antifa Ost". Der Spendenaufruf sei entsprechend des Vereinszweckes darauf gerichtet gewesen, für die Angeklagten im "Antifa Ost"-Komplex die Einhaltung eines fairen Verfahrens unter Hinzunahme eines Wahlverteidigers sicherzustellen.
Eine tägliche Überprüfung aller Buchungen sei nicht erforderlich. Für die Terrorismusfinanzierung seien ohnehin nur die Ausgänge von einem Konto von Interesse, der Umfang solcher Ausgänge sei aber bei dem streitgegenständlichen Girokonto klein. Die Überprüfung aller Eingänge, insbesondere der Einzahlungen von Mitgliedsbeiträgen, sei unnötig. Jedenfalls müsse bei der Prüfung des sachlichen Grundes berücksichtigt werden, dass der Verfügungskläger den Schutz von Art. 9 GG genieße. In diesem Zusammenhang dürfe die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger nicht wie einen verbotenen Verein behandeln.
Der Verfügungskläger behauptet, dass die Kontoschließung zu einer Bestandsgefährdung des Vereins führe. Ohne Konto könne der Verein seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und müsse die Mitarbeiter entlassen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die von ihr ausgesprochene ordentliche Kündigung des Girokontos beruhe auf einem sachgerechten Grund.
Dazu hat sie erstinstanzlich behauptet, der Verfügungskläger sammele für die "Antifa Ost" Spenden und trete insgesamt für diese Gruppierung als ihr Unterstützer auf. Durch die von den USA vorgenommene Einstufung und Listung der "Antifa Ost" als ausländische Terrororganisation sei zu befürchten, dass die Korrespondenzbank der Verfügungsbeklagten, über die sie - unstreitig - am internationalen Zahlungsverkehr mittels des SWIFT-Systems teilnimmt, die Zusammenarbeit mit der Verfügungsbeklagten beschränke oder beende. Überdies sei zu befürchten, dass die USA die Listungen ausweiten werde und die Korrespondenzbank der Verfügungsbeklagten spätestens dann die Geschäftsbeziehung beende. Überdies befürchte die Verfügungsbeklagte bei einer weiteren Geschäftstätigkeit mit dem Verfügungskläger einen Reputationsverlust. So sehe sie sich diesbezüglich kritischer Nachfragen von Kunden und der Presse ausgesetzt.
Jedenfalls habe eine Anfrage der BaFin gegenüber der Verfügungsbeklagten "Hinweise auf eine Verbindung zwischen "Antifa Ost" und dem Verfügungskläger" gegeben, die die Verfügungsbeklagte "zu einer neuen Risikobeurteilung der Geschäftsbeziehung" veranlasst habe. Sie habe deshalb die Überwachung intensiviert, sodass sie "die Umsätze fortan arbeitstäglich ... prüfen" müsse. Das wiederum habe einen zusätzlichen Personalaufwand von 30 Prozent einer Vollzeitstelle zur Folge. Dies und damit auch die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung sei ihr nicht zumutbar. In diesem Zusammenhang vertritt die Verfügungsbeklagte die Ansicht, dass sie über die konkreten Maßnahmen der Überwachung nach einer eigenen Risikoeinschätzung entscheide und sie insoweit "nicht verpflichtet (sei), Details ihres Risikomanagements offenzulegen".
Überdies befürchte die Verfügungsbeklagte, dass der Verfügungskläger seine bisherigen, bei der G. Bank angesiedelten Bankgeschäfte nach der Kündigung des dortigen Kontos auf die Verfügungsbeklagte übertrage und sich auch insoweit die Prüf- und Überwachungspflichten erheblich intensivieren würden.
Das Landgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 16. Januar 2026 stattgegeben und die Verfügungsbeklagte verpflichtet, das bei ihr unterhaltene Konto des Verfügungsklägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterzuführen sowie der Verfügungsbeklagten für den Fall eines Verstoßes ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch in der Sache Erfolg habe. Der Verfügungskläger habe sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
Er habe gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Fortführung des streitgegenständlichen Vereinskontos. Denn die Wirksamkeit der von der Verfügungsbeklagten am 9. Dezember 2025 ausgesprochenen Kündigung des Kontovertrags lasse sich nicht feststellen.
Sparkassen seien im Falle einer ausgesprochenen Kündigung dem Willkürverbot unterworfen. Dem trage Ziffer 26.1 der AGB der Verfügungsbeklagten dadurch Rechnung, dass das Vorliegen eines sachgerechten Grundes Voraussetzung einer wirksamen Kündigung sei. Die von der Verfügungsbeklagten geltend gemachten Gründe der Kündigung seien indes nicht sachgerecht.
Die Einstufung und Sanktionierung der "ANTIFA OST" durch US-Behörden als Terrororganisation rechtfertige die Kündigung nicht. Dass der Verfügungskläger diese Organisation mit illegalen Mitteln unterstütze, behaupte die Verfügungsbeklagte nicht. Allein die seitens eines Drittstaates ausgesprochenen Sanktionen seien nicht geeignet, eine Kündigung des Kontos zu rechtfertigen. Die Verfügungsbeklagte als Sparkasse nehme eine öffentlich-rechtliche Stellung ein. Deshalb könne auch dahinstehen, ob die Fortsetzung einer Geschäftsbeziehung mit dem sanktionierenden Drittstaat aufgrund dessen Marktmacht, Stellung oder technischen Infrastruktur zu negativen wirtschaftlichen Folgen für die Verfügungsbeklagte führe. Solche - das komme hinzu - befürchte diese auch lediglich.
Dass sich die Verfügungsbeklagte ausweislich ihres - bestrittenen - Vortrages gehalten sehe, aufgrund einer neuen internen Risikobewertung eine werktägliche Prüfung aller Umsätze auf dem streitgegenständlichen Girokonto vorzunehmen, begründe ebenfalls keinen sachgerechten Grund für eine Kündigung. Dahinstehen könne dabei, ob eine verstärkte Prüfungspflicht nach § 15 GwG überhaupt einen sachlichen Grund für die Kündigung darstellen könne. § 15 Abs. 9 GwG i.V.m. § 10 Abs. 9 GwG spreche jedenfalls dagegen. Danach dürfe der Prüfpflichtige - hier die Beklagte - eine Geschäftsbeziehung erst dann beenden, wenn er seine Sorgfaltspflichten nicht mehr erfüllen könne. Jedenfalls aber habe die Verfügungsbeklagte keinen Sachvortrag gehalten, der es ermöglichen würde, die Richtigkeit ihrer internen Risikobewertung nach dem GwG zu prüfen.
Ein sachgerechter Grund für die erklärte Kündigung ergebe sich auch nicht aus dem seitens der Verfügungsbeklagten befürchteten Reputationsschadens. Insoweit habe die Beklagte schon nicht dargetan, welchen "Anfragen" sie überhaupt erreicht hätten und ob und inwieweit diese auch mit der bereits ausgesprochenen Kündigung im Zusammenhang gestanden haben.
Es komme hinzu, dass die Sparkasse eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Kontoführung treffe und mithin aus einer bloßen, auf dieser Pflicht fußenden Geschäftstätigkeit nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die Beklagte die (politischen) Ziele des Verfügungsklägers und/oder der "ANTIFA OST" unterstütze.
Schließlich habe die Beklagte keinen substantiierten Vortrag zu dem angeblich "zerrütteten Vertrauensverhältnis" gehalten. Dieses rechtfertige mithin ebenfalls keine Kündigung.
Auch nach einer Gesamtschau der Erwägungen komme ein unvoreingenommener Beobachter nicht zu dem Ergebnis, dass die Kündigung des Geschäftsgirokontos nachvollziehbar und der Sachlage angemessen sei.
Es bestehe schließlich ein Verfügungsgrund. Die Anordnung der Fortführung des streitgegenständlichen Kontos sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich. Ohne das streitgegenständliche Konto drohe dem Verfügungskläger der Ausschluss vom bargeldlosen Zahlungsverkehr. Das wiederum habe eine existenzielle Notlage zur Folge, weil der Kläger keine Rechnungen mehr begleichen oder Mitgliedsbeträge oder Spenden einnehmen könne. Das Girokonto bei der G. Bank stehe mit Ablauf des 28. Februar 2026 nicht mehr zur Verfügung und die übrigen Bemühungen des Klägers, ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut zu eröffnen, seien ohne Erfolg geblieben.
Der von der Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 15. Januar 2026 begehrte Schriftsatznachlass sei nicht zu gewähren. Ein solcher scheide im einstweiligen Verfügungsverfahren aus. Überdies habe der Verfügungskläger am 14. Januar 2026 keinen neuen Sachvortrag gehalten, auf den die Verfügungsbeklagte hätte reagieren können.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft sei anzudrohen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 16. Januar 2026 und die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
Das landgerichtliche, mit Gründen versehene Urteil ist den Beklagtenvertretern am 28. Januar 2026 zugestellt worden.
Gegen das Urteil hat die Verfügungsbeklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 26. Februar 2026, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und sie nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 27. April 2026 mit Anwaltsschriftsatz vom 27. April 2026, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, begründet.
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Verfügungsbeklagte aus, dass der Verfügungsgrund entfallen sei, nachdem die G. Bank ihre Kündigung zurückgenommen habe. Der Kläger sei auf das streitgegenständliche Konto, das lediglich eine untergeordnete Zusatzverbindung zur G. Bank darstelle, nicht angewiesen.
Zu Unrecht habe das Landgericht einen Verfügungsanspruch bejaht. Es habe dabei den Maßstab für das Vorliegen eines sachgerechten Grundes rechtsfehlerhaft verengt.
Die Kündigung der Verfügungsbeklagten beruhe auf einem sachgerechten Grund. Sie sei wegen der "regulatorischen Compliance-Anforderungen" sowie wegen der "geldwäscherechtlichen Risikobewertungen der Verfügungsbeklagten" ausgesprochen worden.
Nach Maßgabe des § 3a GwG obliege es der GwG-Verpflichteten, den konkreten Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen eigenverantwortlich und auf der Grundlage einer institutsindividuellen Risikoeinschätzung festzulegen. Der Sparkasse sei dabei ein weiter kaufmännischer Entscheidungsspielraum zuzubilligen, wobei auch die Haftungsrisiken für die Verfügungsbeklagte als GwG-Verpflichtete zu berücksichtigen seien. Fehlerhaft habe das Landgericht nach einer "Zumutbarkeit der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung" gefragt. Die Kündigung erfordere indes weder eine "Unzumutbarkeit" noch einen "wichtigen Grund". Ein sachgerechter Grund liege nicht erst dann vor, wenn ein Risiko bereits eingetreten sei oder wenn eine aufsichts- oder geldwäscherechtliche Beanstandung formell festgestellt worden sei. Gerade im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung seien die Institute gehalten, risikoorientiert, präventiv und prognostisch zu handeln.
Vorliegend sei die Geschäftsbeziehung seit dem Jahr 2015 als mit einem "hohen Risiko" behaftet eingestuft worden.
Die Verfügungsbeklagte sei erstinstanzlich gemäß § 47 GwG gehindert gewesen, weiteren Vortrag zu halten. Erst am 9. und 30. März 2026 sei eine Freigabe durch die Financial Intelligence Unit (im Folgenden: FIU) der Generalzolldirektion erklärt worden, weshalb der folgende Vortrag auch in der zweiten Instanz zu berücksichtigen sei.
Die BaFin habe die Verfügungsbeklagte im November 2025 unter Verweis auf eine Anfrage der Europäischen Zentralbank um Mitteilung gebeten, welche Bedeutung die Verfügungsbeklagte der Einstufung der "Antifa Ost" als terroristische Organisation im Hinblick auf die hier im Streit stehende Kontoverbindung beimesse und ob die Verfügungsbeklagte dadurch ein Risiko für sich sehe. Insoweit habe die Verfügungsbeklagte bestehende Auswirkungen durch die Drittstaateneinstufung verneint (vgl. Anlage BK2 zur Berufungsbegründung, Bl. 91ff. eA).
Anfang Dezember 2025 sei die FIU an sie mit der Bitte herangetreten, die Kontoumsätze des streitgegenständlichen Kontos seit 2023 vorzulegen (vgl. Anlage BK3 zur Berufungsbegründung, Bl. 94ff. eA). Da ein entsprechendes Auskunftsersuchen voraussetze, dass aus Sicht der FIU "ein geldwäscherechtlich relevanter Sachverhalt nicht ausgeschlossen sei", sei - so die Ansicht der Verfügungsbeklagten - eine erhöhte Risikorelevanz des betroffenen Geschäftsverhältnisses indiziert.
Die daraufhin erfolgte Prüfung hätte "Auffälligkeiten" gezeigt, die in der Folgezeit mit der G. Bank abgeglichen worden seien. Die Verfügungsbeklagte habe nicht ausschließen können, dass die Transaktionen mit den Verwendungszwecken "Budapest" und "unverzagt" der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung gedient hätten. Sie habe deshalb eine entsprechende Verdachtsmeldung an die FIU erstattet und später nochmals eine dahingehende Nachmeldung vorgenommen. Sie habe demnach u.a. gemeldet, dass "sich dabei auf dem Sparkassenkonto Transaktionen (zeigen), die sich konkret auf die Unterstützung der Antifa-Ost (VWZ Unverzagt) sowie die Unterstützung ungarischer Antifa-Gruppierungen (VWZ Budapest) beziehen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass mindestens mit diesen zweckgebundenen Transaktionen eine Unterstützung möglicher terroristischer Aktivitäten erfolgt" (vgl. Anlage BK5 zur Berufungsbegründung, Bl. 99ff. eA).
Wegen diesen Auffälligkeiten sei ein im Vergleich zu den Vorjahren noch höheres Risiko im Sinne des § 15 Abs. 2 GwG bejaht worden. Die Verfügungsbeklagte habe in Reaktion darauf die Prüfdichte zu einer werktäglichen Prüfung aller Transaktionen des Verfügungsklägers intensiviert, was aber seitens der Verfügungsbeklagten nicht leistbar, jedenfalls nicht wirtschaftlich sei. Durch das erkannte erhöhte Risiko sei die Verfügungsbeklagte "erheblichen Compliance-Risiken" aussetzt. In diesem Zusammenhang widerspreche es auch dem Regelungszweck des GwG, sich insoweit mit dem Kunden abzustimmen. Die Befragung des Kunden sei nicht geboten.
Das Landgericht habe sich überdies nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auseinandergesetzt, wonach bereits eine Verschärfung der gesetzlichen Sorgfaltsanforderungen einen sachgerechten Grund für die Kündigung eines Girovertrages durch eine öffentlich-rechtliche Sparkasse darstellen könne.
Der vom Landgericht betrachtete Umkehrschluss aus § 15 Abs. 9 GwG i.V.m. § 10 Abs. 9 GwG überzeuge nicht. Es werde dort die Verpflichtung zur Kündigung geregelt, die keine Rückschlüsse auf das Recht zur Kündigung zulasse.
Überdies missachte das Landgericht den kaufmännischen Ermessensspielraum der Beklagten. Die Geschäftsbeziehung zum Verfügungskläger sei - allerspätestens - mit Abgabe der Verdachtsmeldung erheblich risikobehaftet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Verfügungsbeklagten Bezug genommen.
Die Verfügungsbeklagte beabsichtigt zu beantragen,
das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16.01.2026, Az. 4 O 396/25, abzuändern und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger beabsichtigt zu beantragen,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Der Verfügungskläger verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Verfügungsbeklagte in der ersten Instanz zu weitergehenden Sachvortrag wegen § 47 GwG gehindert gewesen sei. Insbesondere sei nicht überprüfbar, ob die zunächst fehlende Zustimmung der FIU (auch) auf einer Nachlässigkeit der Verfügungsbeklagten bei der Beantragung des Einverständnisses gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 GwG beruhe.
Das Landgericht habe zu Recht den Verfügungsanspruch bejaht.
Die Verfügungsbeklagte habe ihre Prüfpflichten nicht "infolge der Einstufung" des Verfügungsklägers durch die Verfassungsschutzbehörden erhöht. Diese Einstufung habe bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung im Jahr 2013 bestanden. Die Verfügungsbeklagte habe aber auch in der Folgezeit keine Anhaltspunkte gehabt, die eine neue geldwäscherechtliche Risikobewertung des Verfügungsklägers erfordert hätten. Solche Anhaltspunkte habe die Verfügungsbeklagte auch nicht glaubhaft gemacht.
Sie habe selbst der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) geantwortet, dass die Drittstaateneinstufung der "Antifa Ost" keine unmittelbare Wirkung auf den streitgegenständlichen Vertrag entfalte. Sie habe dennoch entschieden, die Geschäftsverbindung aus geldwäscherechtlicher Sicht erneut zu beurteilen und sodann nicht dargelegt, in welcher Form sie die Überwachung in der Folgezeit intensiviert haben wolle.
Soweit die Verfügungsbeklagte ihre Verdachtsmeldung zum Anlass nehme, zu einer anderen Risikobewertung zu gelangen, trage dieses Argument nicht.
Der Verfügungskläger habe nicht um Spenden für "Antifa Ost", sondern um "Unterstützung im Antifa-Ost-Verfahren" gebeten. Es sei stets um Rechtshilfe gegangen, nicht aber um die finanzielle Unterstützung einzelner Personen oder Organisationen. Entsprechend seien Zahlungen an Anwälte und Justizbehörden geleistet worden. Darüber hinaus sei die "Antifa Ost" weder durch die Bundesregierung noch durch die EU als Terrororganisation eingestuft. Dies sei allein durch die US-Behörden unter Präsident D. T. geschehen. Dass es eine Terrororganisation "Budapest-Verfahren" gebe, behaupte die Verfügungsbeklagte schon nicht. Selbst wenn demnach Gelder an derartige "Organisationen" geflossen wären, verbiete sich die Annahme einer Terrorismusfinanzierung. Die von der Beklagten vorgenommene Risikoeinschätzung sei mithin unhaltbar.
In diesem Zusammenhang hätte die Verfügungsbeklagte auch keine Verdachtsmeldung abgeben dürfen. Es habe keine Tatsachen gegeben, die auf eine Terrorismusfinanzierung hingedeutet hätten. Jedenfalls habe die Verfügungsbeklagte die von ihr abgegebene Verdachtsmeldung nicht zum Anlass nehmen dürfen, nunmehr die Kontoverbindung zu kündigen. In diesem Zusammenhang lasse sie nämlich unerwähnt, dass sich der "Verdacht" zu keinem Zeitpunkt bestätigt habe.
Soweit sich eine geldwäscherechtliche Bewertung als willkürlich erweise, könne sie nicht als Rechtfertigung für eine Kündigung des Kontos herangezogen werden. Dabei möge die Sparkasse zwar grundsätzlich kaufmännisch agieren, dies dürfe aber nicht dazu führen, dass sie ihre grundrechtlichen Bindungen abstreife und wie jedes andere Kreditinstitut handele. Sie hätte wenigstens mildere Mittel, wie eine Abfederung ihres Aufwandes durch eine Gebührenerhöhung oder eine Nachfrage zur Mittelherkunft und Mittelverwendung, ergreifen müssen.
Der vom Landgericht angenommene Verfügungsgrund bestehe weiterhin. Da die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs eindeutig sei, liefe die Versagung einer Leistungsverfügung auf eine endgültige Rechtsverweigerung hinaus. Es komme monatlich zu 2.500 bis 2.600 Überweisungen. Diese könnten nicht "einfach umgezogen" werden. Dauerspender, deren Daten dem Verfügungskläger gar nicht bekannt seien, gingen verloren und es müsste eine Vielzahl von Publikationen des Verfügungsklägers, auf denen seine Kontoverbindung stehe, neu gedruckt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten ist unbegründet.
1.
Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Fortführung des bei ihr gehaltenen Girokontos des Verfügungsklägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache.
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs - Verfügungsanspruch - sowie einer dem Anspruch drohenden Gefahr - Verfügungsgrund - (vgl. Stein/Bruns, 23. Aufl. 2020, ZPO vor § 935 Rn. 2, beck-online). Die Voraussetzungen müssen gemäß § 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nach Maßgabe der allgemeinen Beweislastregeln dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. Stein/Bruns, 23. Aufl. 2020, ZPO vor § 935 Rn. 57, § 936 Rn. 3, beck-online).
a)
Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat einen Anspruch auf Fortsetzung des Girokontovertragsverhältnisses mit der Verfügungsbeklagten, nachdem diese keine Tatsachen glaubhaft gemacht hat, nach denen sie das Verhältnis wirksam gekündigt hätte.
Nach § 675h Abs. 2 BGB kann der Zahlungsdienstleister - die Bank - einen Zahlungsdiensterahmenvertrag kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und ein Kündigungsrecht vereinbart wurde, wobei die Kündigungsfrist gemäß § 675h Abs. 2 Satz 2 BGB zwei Monate nicht unterschreiten darf. Da Anstalten des öffentlichen Rechts den Zugang zu ihren Einrichtungen nur aus einem sachgerechten Grund beschneiden dürfen und sie insoweit dem Willkürverbot unterliegen, ist die Wirksamkeit einer ihrerseits ausgesprochenen Kündigung zusätzlich vom Vorliegen eines sachgerechten Grundes abhängig (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14 -, Rn. 12, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2026 - 37 W 2/26 -, Rn. 10 - 11, juris). Ein darüberhinausgehender allgemeiner Kontrahierungszwang besteht hingegen auch für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 14 W 22/24 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 20 K 6668/18 -, Rn. 56f., juris; jeweils zu §§ 5, 2 SparkG NW).
Der Girovertrag zwischen den Parteien vom 1. August 2013 wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Vereinbarung des Rechts zur ordentlichen Kündigung findet sich in den gemäß Ziff. 8 des Kontoeröffnungsvertrages einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Nr. 26 Abs. 1. Danach kann die Verfügungsbeklagte bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige kündigen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen nicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5. November 2025 - I-31 U 81/25 -, Rn. 24, juris). Die Vereinbarung benachteiligt den Verfügungskläger nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Insbesondere liegt keine nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB relevante Abweichung vom gesetzlichen Leitbild vor. Die Anforderung einer Mindestkündigungsfrist von zwei Monaten gemäß § 675h Abs. 2 S.2 BGB ist gewahrt. Da die Kündigung nach dem Inhalt der Klausel das Vorliegen eines sachgerechten Grundes voraussetzt, wird sie auch dem für die Verfügungsbeklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts unmittelbar geltenden Willkürverbot (Art. 3 Abs.1 GG) gerecht (vgl. BeckOGK/Foerster, Stand: 1. August 2025, § 675h BGB, Rn. 56 m.w.N.; MüKo/Casper, BGB, 9. Aufl., § 675h BGB, Rn.10; BGH, Urteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 34, juris; vom 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14 -, Rn. 12, juris; vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 -, Rn. 15, juris).
Der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Verfügungsbeklagten ist indes die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines sachgerechten Grundes für die ausgesprochene Kündigung nicht gelungen.
aa)
Ein sachgerechter Grund liegt vor, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 45, juris; Bunte/Zahrte/Bunte/Zahrte, 6. Aufl. 2023, AGBSpk 09/2021 3. Teil. Rn. 85, mwN, beck-online).
Dabei erreicht der "sachgerechte Grund" nicht die Intensität eines die außerordentliche, fristlose Kündigung rechtfertigenden "wichtigen Grundes", weshalb Voraussetzung eines "sachgerechten Grundes" auch nicht ist, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach den Gesamtumständen für die Sparkasse unzumutbar ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5. November 2025 - I-31 U 81/25 -, Rn. 27, juris). Es bedarf auch keiner schuldhaften Pflichtverletzung des Kontoinhabers (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5. November 2025 - I-31 U 81/25 -, Rn. 27, juris). Weil aber das Bestehen einer Bankverbindung unter den heutigen Gegebenheiten ein Grundbedürfnis abdeckt und sie einen essenziellen Bestandteil des modernen Wirtschafts- und Geschäftslebens darstellt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 15. November 2001 - 7 U 1956/01 -, Rn. 51, juris), darf der Kunde erwarten, dass die Sparkasse das ihr eingeräumte ordentliche Kündigungsrecht nicht ohne ernstlichen Anlass ausübt (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 245/84 -, Rn. 33, juris für den Kreditvertrag mwN). Der herangezogene unvoreingenommene und vernünftige Beobachter (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 45, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2020 - I-9 W 42/20 -, Rn. 4, juris) muss dabei insbesondere die Grundrechte des von der Kündigung Betroffenen berücksichtigen und gegen das Kündigungsinteresse des Kündigenden abwägen (vgl. BeckOGK/Foerster, 1.1.2026, BGB § 675h Rn. 29, beck-online).
Nach diesen Grundsätzen ist es der Verfügungsbeklagten nicht gelungen, das Vorliegen eines sachgerechten Grundes für die ordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung zu dem Verfügungskläger hinreichend darzulegen und glaubhaft zu machen.
bb)
Dem Vortrag der Verfügungsbeklagten lässt sich kein sachgerechter Grund zur Kündigung wegen ihrer Pflicht zur verstärkten Sorgfalt nach dem Geldwäschegesetz (GwG) entnehmen.
Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte nach einer eigenen Risikoanalyse das von dem Verfügungskläger gemäß § 15 Abs. 2 GwG ausgehende Risiko im November und Dezember 2025 als derart angestiegen eingeschätzt hat, dass sie es nicht mehr bei der monatlichen Prüfung der Kontobewegungen belassen konnte, sondern zu einer werktäglichen Prüfung der Kontobewegungen des Verfügungsklägers übergehen musste, sie diesen Aufwand indes unter wirtschaftlichen und/oder kaufmännischen Gesichtspunkten nicht mehr betreiben wollte oder konnte, vermag keinen sachgerechten Kündigungsgrund zu begründen.
(1)
Dabei kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte in der ersten Instanz gehindert war, den nunmehr vorgebrachten Sachvortrag zu halten, ohne dass dies - wie von dem Verfügungskläger geltend gemacht - auf einer Nachlässigkeit ihrerseits beruhte, weil sie die FIU nicht rechtzeitig um eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gebeten hat. Denn auch unter Berücksichtigung des nunmehr gehaltenen Vortrages waren die Umstände, die die Verfügungsbeklagte zur Kündigung veranlasst haben, nicht derart beschaffen und zu bewerten, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter ihr Verhalten für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten musste.
(2)
Dahinstehen kann auch, ob sich grundsätzlich ein sachgerechter Grund zur Kündigung aus dem Umstand ergeben kann, dass die Sparkasse als die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete aufgrund eines von dem Kunden ausgehenden und von ihr gemäß § 15 Abs. 2 GwG festgestellten "höheren Risikos" verstärkte Sorgfaltspflichten in der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu erfüllen hat, wodurch sich der für sie verbundene Aufwand mit dem Kunden erhöht hat (bejahend für den Fall einer gestiegenen Sorgfaltsverpflichtung nach § 15 Abs. 3 GwG: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2026 - I-37 W 2/26 -, Rn. 12, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2020 - I-9 W 42/20 -, Rn. 12, juris).
(3)
Grundsätzlich ist die Bank oder Sparkasse gehalten, innerhalb höherer Risiken den Umfang der jeweiligen Maßnahme anzupassen, sodass in Fällen eines noch höheren Risikos Prüfungen auch in kürzeren Zeitabständen vorzunehmen sind als in Fällen eines niedrigeren Risikos (vgl. Scaraggi-Kreitmayer/Scaraggi-Kreitmayer, 1. Aufl. 2023, GwG § 15 Rn. 9, beck-online). Die Verfügungsbeklagte konnte aber nicht plausibel machen, warum sie im Dezember 2025 von einem im Vergleich zu den Vorjahren (noch) "höheren Risiko" der Geschäftsbeziehung zu dem Verfügungskläger ausgegangen ist.
(a)
Die Sparkasse treffen gemäß § 15 Abs. 2 GwG dann verstärkte Sorgfaltspflichten, deren Erfüllung und dem damit verbundenen Aufwand wiederum möglicherweise einen die Kündigung als sachgerecht erscheinen Grund darstellen, wenn sie im Rahmen einer Risikoanalyse Tatsachen feststellt, nach denen ein "höheres Risiko" der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Terrorismusfinanzierung beschreibt dabei gemäß § 1 Abs. 2 GwG die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 129a StGB oder eine andere der in den Artikeln 3, 5 bis 10 und 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) umschriebenen Straftaten oder eine Tat nach § 89c StGB zu begehen oder zu diesen Taten anzustiften oder Beihilfe zu leisten. § 129a StGB bestraft dabei die Bildung terroristischer Vereinigungen und bildet eine Qualifikation zu § 129 StGB, der die Bildung einer kriminellen Vereinigung unter Strafe stellt (MüKo/Anstötz, StGB, 5. Aufl. 2025, StGB § 129a Rn. 2, beck-online).
Unstreitig hat die Verfügungsbeklagte wegen des Umstandes, dass der Verfügungskläger vom Verfassungsschutz beobachtet wird, bereits seit 2015 ein "höheres Risiko" bejaht und deshalb die klägerischen Transaktionen monatlich auf Auffälligkeiten in Bezug auf Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche geprüft. Ebenfalls unstreitig hat die Beklagte trotz dieses sie seit 10 Jahren treffenden Aufwandes keinen Anlass gesehen, das Geschäftsverhältnis zu dem Verfügungskläger zu kündigen.
(b)
In der der Kündigung vorausgehenden Zeit hat sich das von dem Verfügungskläger ausgehende Risiko nicht nach § 15 Abs. 3 GwG erhöht. § 15 Abs. 3 GwG regelt Fallgruppen, in denen der Gesetzgeber von vornherein ein "höheres Risiko" sieht, es also insoweit keiner gesonderten Risikoanalyse der Bank oder Einzelfallentscheidung bedarf (vgl. BeckOK GwG/Gabriel, 26. Ed. 1.6.2026, GwG § 15 Rn. 3, beck-online). Danach gehe von denjenigen Kunden ein "höheres Risiko" aus, bei denen es sich um politisch exponierte Personen handelt, die ungewöhnliche Transaktionen vornehmen oder grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen unterhalten. Bei der Frage, ob der unvoreingenommene, vernünftige Beobachter die Kündigung der Sparkasse aufgrund der gestiegenen Überprüfungspflicht für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten darf, kommt es daher nicht darauf an, ob die Annahme eines "höheren Risikos" seitens der Sparkasse plausibel ist oder von dem unvoreingenommenen Dritten nachgezeichnet werden kann. Das "höhere Risiko" und damit auch die verstärkten Sorgfaltspflichten sind in dieser Fallgruppe gesetzlich vorgegeben und bedürfen bei der Frage der sachgerechten Kündigung keiner Überprüfung oder Bewertung.
Eine solche Fallgruppe ist vorliegend indes nicht gegeben und wird von der Verfügungsbeklagten auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund musste sich das Landgericht auch nicht näher mit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auseinandersetzen oder sich an diesen orientieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2026 - 37 W 2/26 -, Rn. 12, juris mit Verweis auf OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Dezember 2024 - I-14 W 22/24 - und - I-14 W 23/24 - und vom 22. Juli 2020 - 9 W 42/20 -, Rn. 11 juris). Diese Entscheidungen hatten jeweils Fallgruppen zum Gegenstand, in denen die gestiegenen Sorgfaltspflichten der Bank bzw. der Sparkasse auf einem "höheren Risiko" beruhten, das gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG gesetzlich vorgegeben war.
(c)
Außerhalb dieser Fallgruppen kann sich das "höhere Risiko" für die Sparkasse aus einer von ihr durchgeführten Risikoanalyse unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren ergeben. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GwG muss die Sparkasse als GwG- Verpflichteten diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln und bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihr betrieben werden. Entsprechend hat die Verfügungsbeklagte behauptet, eine von ihr Anfang Dezember 2025 durchgeführte Risikoanalyse habe ein "höheres Risiko" dafür ergeben, dass der Verfügungskläger das streitgegenständliche Konto zur Terrorismusfinanzierung nutzen könnte. Und aufgrund dieses insoweit festgestellten (noch) höheren Risikos habe die Verfügungsbeklagte sodann ihre Prüfdichte erhöht.
Das Ergebnis der Risikoanalyse der Verfügungsbeklagten - das noch höhere Risiko - ist indes nicht plausibel und liefert damit keinen Anlass zu einer Verstärkung der Prüfpflichten zu einer werktäglichen Prüfung sämtlicher Transaktionen.
(aa)
Bei der Erstellung der Risikoanalyse und der darauf basierenden Frage nach der Notwendigkeit und Angemessenheit einzelner Sicherungsmaßnahmen steht der Bank oder Sparkasse eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. Kaetzler in: Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, 4. Aufl. 2025, 7. "Unabhängige" Überprüfung der Verfahren und Grundsätze, Rn. 125). Das bedeutet entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten indes nicht, dass sie frei sei, weil sie "eine eigene Risikoeinschätzung" abgebe und insoweit "nicht verpflichtet (sei), Details ihres Risikomanagements offenzulegen". Die seitens des Verpflichteten nach § 5 GwG vorzunehmende Risikoanalyse ist kein justiziell freier Raum. Sie bildet die Grundlage der vorliegend ausgesprochenen Kündigung. Auf dem Ergebnis der Risikoanalyse beruht die Entscheidung der Verfügungsbeklagten, dass und welche erhöhten Sorgfaltsanforderungen sie ergreift. Damit wiederum hat sie selbst die Umstände geschaffen, die das Geschäftsverhältnis zu dem Verfügungskläger als für sie nicht wirtschaftlich oder kaufmännisch als nicht mehr gewinnbringend werden ließen. Es liegt auf der Hand, dass die Verfügungsbeklagte nicht selbst und ohne eine Überprüfungsmöglichkeit Umstände schaffen kann, die letztendlich eine - möglicherweise von vornherein willkommene - Kündigung des Geschäftsverhältnisses als nachvollziehbar erscheinen lassen.
Die Prüfdichte, die dabei dem Gericht zukommt, kann jedenfalls nicht hinter den Kompetenzen zurückbleiben, die einem Jahresabschlussprüfer bei der Betrachtung des Ergebnisses einer bankseitigen Risikoanalyse eingeräumt werden. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Prüfungsberichtsverordnung (im Folgenden: PrüfbV) werden die Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie sonstiger strafbarer Handlungen einmal jährlich geprüft. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 PrüfbV sind in der Jahresabschlussprüfung durch den externen Abschlussprüfer die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen getroffen hat. Gemäß § 27 Abs. 4 PrüfbV muss der Prüfer darauf eingehen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 GwG erstellt hat, der des Instituts entspricht (vgl. insgesamt Kruse in: Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, 4. Auflage 2025, V. Anforderungen an die Risikoanalyse (§ 5 Abs. 2 GwG), Rn. 46). Der Jahresabschlussprüfer kontrolliert eine Risikoanalyse jedenfalls auf Unschlüssigkeit, auf offene Fehler oder Fehleinschätzungen und auf groben Ermessensfehlgebrauch (vgl. Kaetzler in: Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, 4. Auflage 2025, 7. "Unabhängige" Überprüfung der Verfahren und Grundsätze, Rn. 125).
Dahinter aber kann die Prüfkompetenz des Gerichts nicht zurückbleiben.
Damit kommt der Verfügungsbeklagten zwar - wie von ihr angenommen - "bei der Beurteilung des Sachgrundes ein kaufmännisches Ermessen" zu, ihre Einschätzung hinsichtlich des weiter gestiegenen Risikos muss dabei aber mindestens plausibel und frei von offenen Fehlern, Fehleinschätzungen und Ermessensfehlgebrauch sein (so im Ergebnis auch BeckOK GwG/Gabriel, 26. Ed. 1.6.2026, GwG § 15 Rn. 7c, beck-online), um einen sachgerechten Kündigungsgrund zu schaffen.
(bb)
Dies berücksichtigend ist es der Verfügungsbeklagten nicht gelungen, plausibel zu machen, dass und warum das von ihr bei der Risikoanalyse im Dezember 2025 festgestellte Risiko noch höher ist, als das Risiko, das sie seit dem Jahr 2015 annimmt. Insoweit kann dahinstehen, ob der erstmals in der zweiten Instanz gehaltene Vortrag der Verfügungsbeklagten zu berücksichtigen ist. Auch unter Hinzunahme dieser Ausführungen ergibt sich kein schlüssiges, auf ein weiterhin gestiegenes Risiko hindeutendes Bild.
Auf die Mitte November 2025 gehaltene Anfrage der BaFin, welche Bedeutung die seitens der USA vorgenommene Einstufung der Gruppierung "Antifa Ost" als terroristische Organisation für die streitgegenständliche Kontoverbindung habe und ob die Verfügungsbeklagte dadurch ein Risiko für sich sehe, hat sie geantwortet, "dass die Einstufung der "Antifa-Ost" in Deutschland keine unmittelbare Wirkung" entfalte, dass "weder die EU noch die deutsche Bundesregierung ... die Einstufung bislang übernommen" hätten, dass "Vertragspartner ... nicht die gelistete Organisation selbst (sei), sondern ein Unterstützerverein (R. H. e.V.), der auf dem betreffenden Konto Mitgliederbeiträge und Spenden für die Gruppierung der Antifa und andere sammele", dass sie aber dennoch "den Vorgang vor dem Hintergrund der vorangehenden Maßnahmen erneut bewerten" werde. (vgl. Anlage BK2 zur Berufungsbegründung, Bl. 91ff. eA).
An dieser Stelle offenbart die Verfügungsbeklagte bereits eine verkürzte Bewertung der Tätigkeiten des Verfügungsklägers, wenn sie ausführt, dass er zwar nicht die gelistete Organisation selbst sei, er aber unter anderem Spenden "für die Gruppierung der Antifa" sammele. Diese Einschätzung wiederholt die Verfügungsbeklagte in der Berufungsbegründung und spezifiziert sie, wonach der Verfügungskläger Spenden "zugunsten der "Antifa Ost" einwirbt.
Satzungsmäßiger Zweck des Verfügungsklägers ist nicht die Unterstützung von Gruppen. Vielmehr hat der Verfügungskläger es sich zur Aufgabe gemacht, diejenigen Personen zu unterstützen, die aufgrund ihrer politischen Betätigung ihren Arbeitsplatz verlieren, ein Berufsverbot erhalten, vor Gericht gestellt und zu Geld- oder Gefängnisstrafen verurteilt werden oder sonstige Nachteile erleiden. Dabei ist unstreitig, dass das Engagement des Verfügungsklägers im Hinblick auf die "Antifa Ost" jedenfalls darin besteht oder bestand, dass er Spenden einwirbt und nutzt, um Angeklagten oder Angeschuldigten, deren Taten dieser Gruppierung zugeordnet werden, eine Wahlverteidigung zu ermöglichen. Die Lesart der Verfügungsbeklagten, wonach der Verfügungskläger direkt Spenden zu Gunsten der Gruppierung "Antifa Ost" einwerbe und das insoweit erzeugte Bild einer direkten Unterstützung der Begehung von Straftaten, hat keine faktische Grundlage.
Einer weiteren Fehleinschätzung unterliegt die Verfügungsbeklagte sodann im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme der FIU Anfang Dezember 2025. Diese war an die Verfügungsbeklagte mit der Bitte herangetreten, die Kontoumsätze des streitgegenständlichen Kontos seit 2023 vorzulegen (vgl. Anlage BK3 zur Berufungsbegründung, Bl. 94ff. eA). Soweit die Verfügungsbeklagte die Ansicht vertritt, diese Anfrage indiziere bereits eine erhöhte Risikorelevanz des betroffenen Geschäftsverhältnisses, weil die FIU nicht ohne Grund an die Banken herantrete, begegnet die Richtigkeit dieses Schlusses Zweifeln. Die Verfügungsbeklagte war zu einer eigenen Risikoanalyse verpflichtet, derer sie sich nicht unter Verweis auf die Verdachtslagen anderer Institutionen entledigen kann. Es kommt hinzu, dass die Verfügungsbeklagte das Konto des Verfügungsklägers bereits seit 2015 unter einem "höheren Risiko" geführt und deshalb auch höhere Sorgfaltsmaßnahmen angelegt hatte. Selbst wenn aber das Tätigwerden der FIU eine "höhere Risikorelevanz indiziert", ist das nicht gleichbedeutend damit, dass das bereits seit 2015 erkannte "höhere Risiko" weiter angestiegen ist. Möglich ist nämlich gleichermaßen, dass die bei der FIU bestehende - im Übrigen auch unbekannte - Verdachtslage lediglich dasjenige Risiko umfasst, dass die Verfügungsbeklagte in der Geschäftsbeziehung zum Verfügungskläger bereits seit 2015 absichert.
Die Verfügungsbeklagte geht weiter fehl in der Annahme, dass die "Geschäftsbeziehung zum Verfügungskläger - allerspätestens - mit der Abgabe der Verdachtsmeldung erheblich risikobehaftet gewesen" sei. Auch insoweit ist zu konstatieren, dass es allein in der Verantwortung der Verfügungsbeklagten lag, ob und mit welchem Inhalt sie eine Verdachtsmeldung abgibt. Nicht die Verdachtsmeldung selbst zieht ein erhöhtes Risiko nach sich, sondern die Tatsachen, auf denen eine Verdachtsmeldung fußt. Bei der Abgabe der Verdachtsmeldung aber hat sich die Verfügungsbeklagte wiederum - wie schon gegenüber der BaFin - von ihrer Fehleinschätzung leiten lassen, dass der Verfügungskläger die als "Antifa Ost" bezeichnete Gruppe unterstütze. Insoweit hat die Verfügungsbeklagte in der Verdachtsmeldung ausgeführt, dass sich "auf dem Sparkassenkonto Transaktionen (zeigen), die sich konkret auf die Unterstützung der Antifa-Ost (VWZ Unverzagt) sowie die Unterstützung ungarischer Antifa-Gruppierungen (VWZ Budapest) beziehen" (vgl. Anlage BK5 zur Berufungsbegründung, Bl. 99ff. eA).
Wie bereits dargestellt, besteht der satzungsmäßige Zweck des Verfügungsklägers nicht in der Unterstützung von Gruppen, sondern einzelner Personen, die - gruppenzugehörig oder nicht - vor Gericht gestellt und zu Geld- oder Gefängnisstrafen verurteilt werden. Ziel des Verfügungsklägers ist damit die Ermöglichung fairer Verfahren zu Gunsten einzelner, diesen Gruppen möglicherweise angehöriger Angeklagter oder Angeschuldigter. Die Sicherstellung fairer Verfahren - durch beispielsweise die Finanzierung eines Wahlverteidigers oder durch das Drängen auf die Einhaltung menschenwürdiger Haftbedingungen - mag dabei Mitgliedern der sogenannten "Antifa Ost" zugutegekommen sein, sichert aber nur einen ohnehin grundgesetzlich und gleichsam europarechtlich niedergelegten Standard und ist mithin nicht auf die Unterstützung der gesamten Gruppe und erst recht nicht auf die Unterstützung einzelner Begehungen von Straftaten gerichtet.
Ausweislich des Inhaltes der oben genannten Verdachtsmeldung hat sich die Verfügungsbeklagte zunächst mit dem Spendenaufruf des Verfügungsklägers beschäftigt, um sodann die genannte Kontoverbindung nach den in den Spendenaufrufen niedergelegten Verwendungszwecken zu durchsuchen. Den Schluss, den die Verfügungsbeklagte indes zieht, nämlich dass sich hinter den genannten Verwendungszwecken "unverzagt" und "Budapest" möglicherweise Unterstützungsleistungen zu Gunsten der "Antifa Ost" Gruppe verbergen, lässt sich mit dem Spendenaufruf nicht in Einklang bringen.
Der Verfügungskläger warb unter der Überschrift "Weitere überregionale Spendenkampagnen" auch um Spenden "Gegen die Auslieferung und Unterstützung verfolgter Antifas in Ungarn" (Verwendungszweck: "Budapest") und zur "Unterstützung im Antifa-Ost-Verfahren" (Verwendungszweck "unverzagt").
Es ging ausweislich des Spendenaufrufes nicht um die Antifa-Bewegung in Ungarn als solche, sondern bezog sich eindeutig auf den Wunsch, bereits inhaftierte Personen zu unterstützen und gegen deren Auslieferung vorzugehen. Damit dürfte insbesondere der insoweit bekannte Fall der non-binären Person T. gemeint gewesen sein, die nach einem (so angeklagten) Angriff auf Rechtsextremisten in Budapest im Februar 2023 aufgrund eines Auslieferungsbeschlusses des Kammergerichts Berlin vom 27. Juni 2024 in den frühen Morgenstunden des 28. Juni 2024 mit einem Helikopter nach Ungarn ausgeliefert worden war, obwohl das Bundesverfassungsgericht nur drei Stunden später auf einen Eilantrag von T. mit Beschluss vom 28. Juni 2024 die Übergabe der angeklagten Person an die ungarischen Behörden im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt hatte (vgl. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2025, Nr. 55/2024 unter Bezugnahme auf BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 28. Juni 2024 - 2 BvQ 49/24 -, juris).
Gleichermaßen kann dem Spendenaufruf auch nicht das Ziel des Verfügungsklägers entnommen werden, die "Antifa Ost" als solche bei der Straftatbegehung zu unterstützen. Denn insoweit wird wiederum deutlich, dass es um eine Unterstützung "im Antifa-Ost-Verfahren" und insoweit die Gelder für eine Unterstützung und Begleitung angeschuldigter oder angeklagter Personen ging, denen vorgeworfen wurde oder wird, als Mitglied der "Antifa Ost" Vereinigung Straftaten begangen zu haben.
Beiden Spendenaufrufen lässt sich nur das Ziel des Verfügungsklägers entnehmen, einzelnen Personen - auch wenn diese aus der Gruppierung "Antifa Ost" heraus möglicherweise Straftaten begangen haben - ein faires und menschenwürdiges Verfahren zu ermöglichen. Damit mag zwar eine Unterstützung einzelner Personen der Gruppierung "Antifa Ost" einhergehen, der Schluss der Verfügungsbeklagten, dass mit den insoweit eingenommenen Spenden "eine Unterstützung möglicher terroristischer Aktivitäten erfolgt", ist indes nicht plausibel.
Die Verfügungsbeklagte lässt überdies eine Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen, dass weder Deutschland noch die Europäische Union die Gruppierung "Antifa Ost" als terroristische Vereinigung eingestuft haben, beide die Einstufung durch die USA nicht zum Anlass genommen haben, dies nachzuholen, sondern sich - eher im Gegenteil und senatsbekannt - verwundert über diesen Schritt der USA gezeigt haben. Es kommt hinzu, dass eines der Hauptverfahren gegen Angeklagte aus dem "Antifa Ost"-Komplex bereits im März 2025 - also vor der hiesigen Risikoeinschätzung - durch den Bundesgerichtshof entschieden worden war und auch insoweit den Angeklagten "nur" vorgeworfen wurde, dass sie einer kriminellen Vereinigung angehörten, nicht aber einer terroristischen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2025 - 3 StR 173/24 -, juris). Auch dieser Umstand lässt die Schlussfolgerung der Verfügungsbeklagten nicht plausibel erscheinen, wonach einzelne Zahlungseingänge einen Zusammenhang zu der "Antifa Ost" Gruppierung hätten und deshalb die Gefahr bestehe, mit ihnen könnte die Unterstützung "terroristischer Aktivitäten" verfolgt worden sein.
(d)
Da die Verfügungsbeklagte das Ergebnis ihrer Risikoanalyse - nämlich ein gemessen an der bisherigen Risikoeinschätzung nochmals gestiegenes, noch höheres Risiko - nicht hat plausibel machen können, kommt es auch nicht auf die seitens des Verfügungsklägers aufgeworfenen Fragen an, ob und warum insoweit eine werktägliche Prüfung sämtlicher Kontobewegungen angemessen und notwendig sein sollte.
cc)
Ein sachgerechter Grund zur Kündigung ergibt sich nicht aus der seitens der Verfügungsbeklagten geäußerten Befürchtung, ihre Korrespondenzbank - die N. Bank - könnte sie wegen ihrer Geschäftsbeziehung zu dem Verfügungskläger und dessen "Verbindung" zu der "Antifa Ost" oder als Antwort auf eine eventuell noch folgende Ausweitung der OFAC-Listung auch auf den Verfügungskläger vom SWIFT-Verfahren ausschließen.
Die insoweit geäußerten "Befürchtungen" der Verfügungsbeklagten sind nicht geeignet, es einem unvoreingenommenen, vernünftigen Beobachter zu ermöglichen, die auf diesen Vermutungen basierende Kündigung auf ihre Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Denn die Verfügungsbeklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schließen ließe, dass und warum die N. Bank diesen Schritt tatsächlich erwägt und dass und warum eine Ausweitung der OFAC-Listung auch auf den Verfügungskläger zu erwarten sei. Insoweit hat die Verfügungsbeklagte aber auch selbst ausgeführt, dass die Kündigung zuvorderst auf der "geldwäscherechtlichen Risikobewertungen ... beruhte" und es auf die "möglichen Reaktionen von Korrespondenzbanken ... nicht entscheidend" ankomme.
Nicht geklärt werden muss die Frage, ob ein unvoreingenommener und vernünftiger Beobachter eine bankseitige Kündigung für sachgerecht erachtet, die darauf fußt, dass das Geldinstitut wirtschaftliche Nachteile für sich deshalb befürchtet, weil sich das System für internationale Überweisungen als nicht resilient gegenüber politischen Entscheidungen eines Drittstaates zeigen könnte, die weder auf nationaler noch europäischer Ebene mitgetragen werden. Jedenfalls dürfen entstandene strukturelle Abhängigkeiten des europäischen Zahlungsverkehrs und damit auch europäischer Banken von der Einflussnahme durch drittstaatliche Akteure (vgl. z.B. die Beschreibung von Bundesbankpräsident Nagel vom 22. April 2026, https://www.bundesbank.de/de/presse/reden/der-digitale-euro-anker-fuer-die-strategischeautonomie-europas-in-einer-digitalen-zukunft-994282#nb1) nicht dazu führen, dass deren Folgen in die Risikosphäre des Kunden verschoben werden.
dd)
Die Verfügungsbeklagte kann die Kündigung auch nicht mit einem ihr drohenden Imageschaden rechtfertigen, der nach ihrer Darstellung bei Fortführung der Geschäftsverbindung mit dem Verfügungskläger drohe.
Zwar mag eine mit einem drohenden Reputationsverlust begründete Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt sein, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für strafbare Handlungen verwendet werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 10 ME 77/10 -, Rn. 29, juris). Derartiges hat die Verfügungsbeklagte aber nicht dargetan. Sie hat lediglich behauptet, dass sie sich "kritischer Nachfragen von Kunden und der Presse ausgesetzt" sehe und "insbesondere die Kontoführung für eine Organisation, die öffentlich mit extremistischen Strukturen in Verbindung gebracht wird, kritisch hinterfragt" werde.
Zu Recht hat das Landgericht auf die mangelnde Substanz dieses Vortrages hingewiesen und Ausführungen der Verfügungsbeklagten dazu vermisst, welche dieser Nachfragen es vor der streitgegenständlichen Kündigung gegeben habe. Denn es ist bekannt, dass die Kündigung der Konten des Verfügungsklägers durch die Verfügungsbeklagte und die G. Bank deutschlandweit eine Diskussion über das sogenannte "debanking" ausgelöst und die Frage aufgeworfen hat, wie (un)abhängig das deutsche Bankensystem von politischen Einschätzungen des Auslandes - hier der USA - ist. Das durch die Kündigung gestiegene Interesse der Öffentlichkeit an der Arbeit des Verfügungsklägers und die insoweit möglicherweise erfolgten kritischen Nachfragen können indes die zuvor erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Insoweit ist dem Landgericht recht zu geben, wenn es von einer Verkehrung von Ursache und Wirkung spricht.
Überdies vermag aus dem Umstand, dass der Verfügungskläger Spenden für die Unterstützung "im Antifa Ost Verfahren" einwirbt und dazu auch das streitgegenständliche Konto nutzt, nicht der Schluss gezogen zu werden, dass die Verfügungsbeklagte sich mit den Zielen des Verfügungsklägers oder gar der "Antifa Ost" identifiziert. Denn eine Bankverbindung dient ausschließlich der Abwicklung des Zahlungsverkehrs und hat damit zunächst nur einen wertneutralen Zweck (so OLG Dresden, Urteil vom 15. November 2001 - 7 U 1956/01 -, Rn. 58, juris, bestätigend BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 -, Rn. 25; anders noch OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 9 U 358/21 -, Rn. 13, juris).
b)
Einen den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigenden Verfügungsgrund hat der Verfügungskläger substantiiert dargetan und hinreichend glaubhaft gemacht.
Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer auf Befriedigung gerichteten einstweiligen Verfügung. Denn mit der beantragten Fortführung seines Kontos bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache strebt er die, wenn auch zeitlich begrenzte, Erfüllung der Hauptsache an (so auch OLG Hamm, Urteil vom 5. November 2025 - I-31 U 81/25 -, Rn. 6, juris).
Eine solche Leistungsverfügung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
Es genügt nicht, dass ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines Anspruchs des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder der nachgesuchte einstweilige Rechtsschutz erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 940 ZPO). Eine Leistungsverfügung kommt vielmehr nur bei einer bestehenden oder zumindest drohenden Notlage des Antragstellers in Betracht. Dieser muss so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs angewiesen sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm weder ein Zuwarten bei der Durchsetzung seines Anspruchs noch eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zuzumuten ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5. November 2025 - I-31 U 81/25 -, Rn. 7, juris). Dem Interesse der antragstellenden Partei an einer Gewähr effektiven Rechtsschutzes durch Erlass einer Leistungsverfügung ist dabei das schutzwürdige Interesse der verfügungsbeklagten Partei gegenüberzustellen, nicht in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden. Die Beurteilungskriterien stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander. Ist die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs eindeutig und/oder liefe die Versagung einer Leistungsverfügung mehr oder weniger auf eine endgültige Rechtsverweigerung hinaus, so sind geringere Anforderungen an die wirtschaftliche Notlage zu stellen. Umgekehrt ist die Schwelle für die zu fordernde Notlage höher anzusetzen, wenn die Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers nicht völlig zweifelsfrei und/oder eine spätere Geltendmachung von Schadensersatz zumutbar ist. Bei alledem trägt der Antragsteller für das Vorliegen der die Annahme eines Verfügungsgrundes tragenden Tatsachen die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2026 - 37 W 2/26 -, Rn. 5, juris).
Vorliegend ist die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs weitgehend eindeutig. Die Verfügungsbeklagte hat dem eigenen Bekunden nach im Anschluss an die Informationsfreigabe durch die FIU mit Schreiben vom 9. März 2026 (Bl. 87f eA) den Sachverhalt vollständig mitgeteilt, auf dessen Grundlage die von ihr vorgenommene Risikoanalyse stattgefunden hat. Danach ist es der Verfügungsbeklagten indes nicht gelungen, einen sachgerechten Kündigungsgrund darzulegen. Es ist nicht erkennbar, an welcher Stelle es der Verfügungsbeklagten gelingen sollte, im Hauptsacheverfahren zur Bejahung einer sachgerechten Kündigung zu gelangen.
Die Versagung der Leistungsverfügung würde überdies zu einer mehr oder weniger endgültigen Rechtsversagung führen. Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, dass auf dem streitgegenständlichen Konto jährlich etwa 31.000 Buchungen eingehen, von denen ca. 28.700 Buchungen auf Mitgliedsbeiträge und ca. 2.300 Buchungen auf Spenden entfallen. Ausgehend von einer monatlichen bzw. vierteljährlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages handelt es sich mithin um 2.400 bis 7.100 zahlende Mitglieder. Dass der "Umzug" dieser Mitglieder beispielsweise zu einem Konto des Verfügungsklägers bei der G. Bank mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre, liegt auf der Hand. Die Mitglieder müssten angeschrieben und um neue Lastschrifterteilungen oder sonstige Zahlungsanweisungen gebeten werden. Die Einhaltung müsste überprüft und gegebenenfalls müsste unterbliebenen Beitragszahlungen nachgegangen werden. Überdies entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nicht alle Zahler kontaktiert werden könnten, sich von denjenigen Mitgliedern, die erreicht werden könnten, nicht alle zur Entfaltung eigener Aktivitäten entschließen und es sicherlich auch einzelne Personen gäbe, die die notwendige Entfaltung eigener Aktivitäten zum Anass nehmen, sich von ihrer Mitgliedschaft zu lösen. Dasselbe gilt für die Dauerspender. Auch der "Umzug" dieser Unterstützer wäre aufwändig für den Verfügungskläger und könnte die Gefahr begründen, diese Spender zu verlieren. Soweit Spender bislang über Flyer erreicht wurden, drohte auch insoweit ein Einbruch des Spendenflusses, bis - wiederum mit Aufwand verbunden - neue Flyer gedruckt oder die bestehenden aktualisiert wären. Es bedarf hier keiner Klärung, ob ein "Umzug" aller Kontonutzer zu der G. Bank und der damit verbundene Aufwand den Verfügungskläger insgesamt in seiner Existenz bedrohen würde. Denn jedenfalls hätte ein solcher "Umzug" mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass der Verfügungskläger selbst bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren keinen "Rückumzug" veranlassen würde, der nochmals mit dem gleichen Aufwand und den gleichen Gefahren verbunden wäre. Insoweit käme aber die Versagung der Leistungsverfügung unter Verweis auf die Hauptsache einer Rechtsversagung gleich.
Da mithin die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs weitgehend eindeutig ist und die Versagung einer Leistungsverfügung mehr oder weniger auf eine endgültige Rechtsverweigerung hinausliefe, sind geringere Anforderungen an die wirtschaftliche Notlage des Verfügungsklägers zu stellen.
Die Kündigung eines Kontos führt dabei nicht per se zu wesentlichen, dringend zu behebenden Nachteilen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 9 U 358/21, juris Rn. 8; OLG Hamm, Urteil vom 5. November 2025 - I-31 U 81/25 -, Rn. 9, juris). Eine solche Notlage des Verfügungsklägers ergibt sich auch nicht aus einem drohenden Ausschluss vom bargeldlosen Zahlungsverkehr. Dabei kann die in der Rechtsprechung kontrovers diskutierte Frage, welche Bemühungen ein Kontoinhaber entfalten muss, um eine neue Bank zu finden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2026 - 37 W 2/26 -, Rn. 8, juris, wonach ein Kontoinhaber auch versuchen muss, ein Konto bei einer in der EU ansässigen ausländischen Bank zu eröffnen; dies ablehnend Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. November 2000 - 13 W 69/00 -, Rn. 30, juris) dahinstehen. Der Verfügungskläger verfügt über weitere Konten bei der G. Bank.
Indes kann auch der erhebliche Aufwand, der mit der Einstellung von Bankleistungen und dem damit verbundenen Umzug zu einer anderen Bank entsteht, die Bejahung eines Verfügungsgrundes zur Abwehr wesentlicher Gefahren rechtfertigen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 20 U 45/19 -, Rn. 32, juris; Vortrag dazu vermissend OLG Hamm, Urteil vom 5. November 2025 - I-31 U 81/25 -, Rn. 11, juris). Ausgehend von den geringeren Anforderungen, die vorliegend an die wirtschaftliche Notlage des Verfügungsklägers zu stellen sind, ist ihm die Darlegung und Glaubhaftmachung einer solchen gelungen. Er hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine wenigen Mitarbeiter nur schwerlich die bis zu 7.100 Mitglieder und die Dauerspender kontaktieren und den eventuellen Nichtzahlern nachgehen können. Hinzu kommen die bereits beschriebenen finanziellen Ausfälle, die dem Verfügungskläger drohen, wenn er Mitglieder und Spender nicht mehr ausfindig machen können sollte oder wenn diese - weil ihnen das Prozedere zu umständlich ist - von einer weiteren Unterstützung des Verfügungsklägers absehen sollten. Das schutzwürdige Interesse der Verfügungsbeklagten hingegen, nicht in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden, tritt dahinter zurück. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Abschluss der Hauptsache für sie weit weniger zu einer faktischen Rechtsversagung führt, wie die vorläufige Beendigung des Vertragsverhältnisses bis zum Abschluss der Hauptsache für den Verfügungskläger. In diese Gesamtabwägung ist zusätzlich einzustellen, dass auch die G. Bank bereits einen Vorstoß unternommen hatte, die Giroverträge des Verfügungsklägers zu kündigen. Dabei ist die Kündigung der G. Bank als Genossenschaftsbank - anders als diejenige der Verfügungsbeklagten - keinem sachgerechten Grund, sondern allein dem von § 242 BGB flankierten Ermessen unterworfen gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 50/23 -, Rn. 21, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Mai 2026 - 17 U 94/25 -, Rn. 43, juris). Dem Verfügungskläger drohte insoweit eine unzumutbare Härte, würde man ihn zunächst wegen der Ablehnung des Verfügungsgrundes zu einem Umzug seines Kontos zur G. Bank veranlassen, die - unter geringeren Anforderungen - sodann ebenfalls die bestehende Bankverbindung kündigen könnte. Dass dies kein völlig fern liegender Gedanke ist, zeigt der Umstand, dass eine solche Kündigung nach einer Abstimmung mit der Verfügungsbeklagten bereits einmal ausgesprochen worden war.
2.
Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 1 ZPO. Sie kann, wie sich aus § 890 Abs. 2 ZPO ergibt, bereits im Urteil erfolgen. Zu Recht hat das Landgericht die Haftandrohung gegen den Vorstand der Verfügungsbeklagten gerichtet. Denn die Haft ist an demjenigen organschaftlichen Vertreter zu vollziehen, der zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung amtierte (vgl. Hess in: WRP 2017, 656 [661]).
III.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die beabsichtigte Zurückweisung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und folgt der aktuellen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob es auf die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überhaupt ankommt, obwohl gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Revision nicht statthaft ist (verneinend OLG München, Beschluss vom 12. März 2024 - 9 U 3791/23 Bau e -, Rn. 114, juris; kritisch Bereska, jurisPR-PrivBauR 1/2025 Anm. 2). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass trotz Aussichtslosigkeit der Berufung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Von alledem ist der Senat einstimmig überzeugt.
IV.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens gemäß §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO auf die Wertstufe bis zu 35.000,- Euro festzusetzen.
V.
Es besteht für die Verfügungsbeklagte binnen drei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Senat regt eine Rücknahme der Berufung ausdrücklich an und weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Falle einer Berufungsrücknahme auf die Hälfte ermäßigen (Nr. 1222 KV GKG).