EuGH Generalanwalt Lenz Schlussanträge

Verpackungen für flüssige Lebensmittel

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verpackungen für flüssige Lebensmittel – Nichtumsetzung einer Richtlinie und unterbliebene Übermittlung der Programme

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Gründe

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Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 2. Juli 1991 vorgetragen (*). Er ist zu folgendem Ergebnis gelangt:

"Somit kann nur festgehalten werden, daß die von der Kommission gegebene Wertung zutrifft und ihrem Antrag entsprechend festzustellen ist, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, weil es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Programme sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgestellt und der Kommission mitgeteilt habe, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/339/EWG des Rates über Verpackungen für fluessige Lebensmittel nachzukommen. Antragsgemäß ist ausserdem der unterliegende Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen."

(*) Originalsprache: Deutsch.

W/kd/Z