Die Zahlung eines Kapitalbetrages nach § 55d Abs 1 SVG wirkt sich nur für die Zukunft aus; sie hat nicht zur …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Zahlung eines Kapitalbetrages nach § 55d Abs 1 SVG wirkt sich nur für die Zukunft aus; sie hat nicht zur Folge, daß Kürzungen, die sich auf die Zeit vor dem Monat der Zahlung beziehen, rückwirkend rechtswidrig werden.