Ein Zwangsgeld, mit dem der Pflichtige angehalten werden soll, eine Handlung zu unterlassen (Verbot), darf …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ein Zwangsgeld, mit dem der Pflichtige angehalten werden soll, eine Handlung zu unterlassen (Verbot), darf jedenfalls dann nicht mehr beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß gegen das Verbot nicht mehr zu erwarten ist.