Bei der Ermittlung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzenden Einkommens sind PKW-Fahrten von der …
Leitsatz
Bei der Ermittlung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzenden Einkommens sind PKW-Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle mit einem Pauschbetrag von 0,30 EUR pro Kilometer zu berücksichtigen (entgegen OLG Celle - 10 WF 254/08).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts ####### vom 1. September 2008 teilweise dahingehend geändert, dass die von der Beklagten auf die Prozesskosten zu zahlenden Monatsraten auf 95 € festgesetzt werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert folgt dem Wert der Hauptsache.
Gründe
1
Die Beschwerde der Beklagten, mit der sie sich gegen die Höhe der von ihr auf die Prozesskosten zu leistenden Raten wendet, ist begründet.
2
Die amtsgerichtliche Einkommensberechnung ist entsprechend dem Beschwerdevorbringen insoweit zu korrigieren, als Kindergeld in Höhe von 154 € für den volljährigen Sohn der Beklagten ihrem Einkommen nicht hinzugerechnet werden kann. Darüber hinaus ist das Einkommen um berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 132 € zu bereinigen. Der Senat berücksichtigt nach ständiger Rechtsprechung notwendige berufsbedingte Fahrtkosten nicht lediglich mit dem in der Verordnung zur Durchführung de § 82 SGB XII Höchstbetrag, sondern setzt auch bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit gemäß § 115 ZPO die tatsächlich aufzuwendenden Fahrtkosten grundsätzlich mit dem Pauschbetrag pro Kilometer in Höhe von 0,30 € ein, mit dem neben den Unterhaltungs- auch die Anschaffungskosten abgegolten sind. Unter Beibehaltung der Einkommensberechnung des Landgerichts errechnet sich so ein nach § 115 ZPO für die Prozesskosten einzusetzendes Einkommen von 253 €, aus dem monatliche Raten in Höhe von 95 € zu leisten sind.