EuG Achte Kammer Urteil zitiert von 5

Wettbewerb – Kartelle

KME Germany AG, KME France SAS und KME Italy SpA gegen Europäische Kommission

Wettbewerb – Kartelle – Kupferinstallationsrohrbranche – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Geldbußen – Konkrete Auswirkung auf den Markt – Größe des betreffenden Markts – Dauer der Zuwiderhandlung – Zahlungsfähigkeit – Zusammenarbeit

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen.

3. Die KME Germany AG, die KME France SAS und die KME Italy Spa tragen ihre eigenen Kosten und 50 % der Kosten der Kommission.

4. Die Kommission trägt 50 % ihrer eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Herabsetzung der in Art. 2 Buchst. g, h und i der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 — Kupferinstallationsrohre) gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen und Widerklage der Kommission auf Erhöhung dieser Geldbußen