VG Gelsenkirchen · Nordrhein-Westfalen 2a. Kammer Beschluss

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit …

Verwaltungsrecht

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin U. aus Y. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Bulgarien abgeschoben werden darf.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Gründe

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1. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Die Beschränkung der Bewilligung auf die Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts folgt aus § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 3 ZPO.

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2. Die wörtlich gestellten Anträge,

5die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Bulgarien überstellt werden darf,

6die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass das Asylverfahren des Antragstellers nunmehr im nationalen Verfahren bearbeitet wird,

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über die der Berichterstatter nach § 76 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) als gesetzlicher Einzelrichter entscheidet, haben nur im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Der Antrag zu 1. ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist dies darüber hinaus zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen hat, dass der Antragsteller nicht nach Bulgarien abgeschoben werden darf. Zwar ist nicht zweifelhaft, dass Bulgarien ursprünglich für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig war, es spricht aber alles dafür, dass die Zuständigkeit inzwischen auf Deutschland übergegangen ist, weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Überstellungsfrist im Einzelfall des Antragstellers weiterhin nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), richtet oder ob nach deren Inkrafttreten nunmehr die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1351 (AMM-VO) zur Überstellungsfrist maßgeblich sind. Denn nach beiden Regelungsregimen dürfte die Überstellungsfrist abgelaufen sein, worauf sich der Antragsteller auch nach neuem Recht berufen kann (vgl. Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b AMM-VO).

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Sowohl die Dublin III-Verordnung (§ 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO) als auch die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 (Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 1 AMM-VO) sehen eine grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist vor, die auf 18 Monate (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO) bzw. um drei Jahre (Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 AMM-VO) verlängert werden kann, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Die sechsmonatige Überstellungsfrist, die am 00. H. 0000 zu laufen begann, als sich die bulgarischen Behörden mit einer Überstellung des Antragstellers einverstanden erklärten, ist am 00. T. 0000 abgelaufen und konnte entgegen der Ansicht des Bundesamts nicht unter Berufung darauf verlängert werden, dass der Antragsteller flüchtig war.

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Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Person, die sich wie der Antragsteller in ein sogenanntes offenes Kirchenasyl begibt, nicht flüchtig i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist, weil der Staat durch das offene Kirchenasyl weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, die Überstellung durchzuführen. Vielmehr verzichtet der Staat aus Respekt vor einer christlich-humanitären Tradition bewusst darauf, das Recht durchzusetzen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 -, juris Rn. 26 m. w. N.

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Auch nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 dürfte eine Verlängerung der Überstellungsfrist nicht möglich sein. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller nach der neuen Rechtslage flüchtig ist. Gemäß Art. 2 Abs. 17 AMM-VO ist „Flucht“ eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa (Buchst. a) das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen, (Buchst. b) die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird, oder (Buchst. c) die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird. Ob aus Art. 2 Abs. 17 Buchst. c AMM-VO folgt, dass Personen, die sich im offenen Kirchenasyl befinden, flüchtig sind, wenn sie einer Aufforderung nicht nachkommen, sich persönlich bei den Behörden zu melden, denen ihr Aufenthaltsort im Kirchenasyl bekannt ist, bedarf keiner Entscheidung.

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Diese Frage ebenfalls offenlassend VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. September N02 - 29 L 2558/26.A -, juris Rn. 43.

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Denn die Antragsgegnerin dürfte daran gehindert sein, an ein eventuelles Flüchtigsein des Antragstellers i. S. d. Art. 2 Abs. 17 Buchst. c AMM-VO für diesen negative Rechtsfolgen zu knüpfen, weil der Antragsteller über die neue Rechtslage nicht informiert wurde. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 AMM-VO ist das Bundesamt verpflichtet, einem Antragsteller Informationen über die Anwendung der Verordnung, über seine Rechte gemäß der Verordnung sowie über die in Art. 17 AMM-VO festgelegten Pflichten und die in Art. 18 AMM-VO festgelegten Folgen bei Verstößen zur Verfügung zu stellen. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. n AMM-VO ist insbesondere über den Umstand zu informieren, dass die Flucht zu einer Verlängerung der Frist gemäß Art. 46 AMM-VO führt. Die durch Art. 19 AMM-VO vorgeschriebene Unterrichtung des Antragstellers erfolgt gemäß Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 AMM-VO schriftlich in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und leicht verständlicher Sprache und in einer Sprache, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht.

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Eine diesen Anforderungen genügende Belehrung des Antragstellers dürfte nicht erfolgt sein. Die Aufforderung der Zentralen Ausländerbehörde an den Antragsteller, sich am 00.G.0000 in der LEA J. einzufinden, enthielt lediglich den Zusatz „Ich weise Sie darauf hin, dass das Unterlassen der persönlichen Meldung, nachdem diese von der zuständigen Behörde verlangt wurde, gegen Art. 2 Nr. 17 Buchst. c i. V. m. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Var. 1 AMMVO verstößt“. Dies dürfte den dargelegten Anforderungen an eine Belehrung nicht genügen. Denn dem Antragsteller wurde nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Flucht zur Verlängerung der Frist gemäß Art. 46 AMM-VO führt. Selbst wenn man davon ausginge, dass dies dem Verweis auf die genannten Vorschriften zu entnehmen ist, dürfte dieser Hinweis jedoch nicht klar und in leicht verständlicher Sprache erfolgt sein, war doch für sein Verständnis die Kenntnis bzw. Lektüre von Gesetzesvorschriften erforderlich. Zudem muss ein Hinweis gemäß Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 AMM-VO in einer Sprache erfolgen, von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass der Antragsteller sie versteht. Dass der Antragsteller über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, ist nicht erkennbar (nach der Akte des Bundesamts spricht er nur Arabisch und Kurmanci), eine Übersetzung erfolgte nicht.

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Welche Rechtsfolge eine nicht erfolgte ordnungsgemäße Belehrung des Antragstellers hat, ist in der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 nicht geregelt. Mit Blick auf die Dublin III-Verordnung hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass einem Antragsteller, der über seine Pflichten nicht ordnungsgemäß informiert wurde, ein Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 64.

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Bei summarischer Prüfung dürfte ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 dieselbe Rechtsfolge haben,

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vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. September N02 - 29 L 2558/26.A -, juris Rn. 50,

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zumal die Anforderungen, die Art. 19 und 20 AMM-VO an die Information eines Antragstellers stellen, nicht hinter denen zurückbleiben, die nach alter Rechtslage (Art. 4 und 5 Dublin III-VO) zu beachten waren.

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Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Weil das Bundesamt davon ausgeht, dass die Überstellungsfrist wirksam verlängert wurde, muss er jederzeit damit rechnen, nach Bulgarien überstellt zu werden.

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Der Antrag zu 2. hat hingegen keinen Erfolg. Er dürfte bereits zulässig sein, weil das Asylverfahren des Antragstellers durch den bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts vom N01. H. N02 abgeschlossen ist und bislang zumindest kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gestellt wurde. Jedenfalls ist der Antrag zu 2. aber unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Mit Blick auf den Erfolg des Antrags zu 1. ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller Nachteile drohen könnten, wenn das Bundesamt der zuständigen Ausländerbehörde nicht kurzfristig mitteilt, dass das Asylverfahren des Antragstellers im nationalen Verfahren bearbeitet wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).