Fehlerhafte Umsetzung – Richtlinie 96/61/EG
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Fehlerhafte Umsetzung – Richtlinie 96/61/EG – Art. 9 Abs. 4 – Art. 13 Abs. 1 – Anhang I – Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Begriffe ‚Einsatz der besten verfügbaren Techniken‘ und ‚regelmäßige Überprüfung der Auflagen für eine Betriebsgenehmigung
Tenor
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es die Art. 9 Abs. 4 und 13 Abs. 1 sowie Anhang I der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Fehlerhafte Umsetzung der Art. 9 Abs. 4 und 13 Abs. 1 sowie des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) – Begriffe des Einsatzes der „besten verfügbaren Techniken“ und der „regelmäßigen Überprüfung“ der Auflagen für eine Betriebsgenehmigung