OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 1. Strafsenat Beschluss LS

Zu den Voraussetzungen von Auslieferungen an die Republik Polen im Hinblick auf dortige Haftbedingungen.

Zivilrecht

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen von Auslieferungen an die Republik Polen im Hinblick auf dortige Haftbedingungen.

Tenor

Der Verfolgte, dessen Auslieferung an die Republik Polen zum Zweck der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in Betracht kommt, die gegen ihn in den Urteilen des Amtsgerichts in Zlotow vom 21. November 2019 und 20. Dezember 2023 festgesetzt worden sind, ist in

Auslieferungshaft

zu nehmen; für diese wird, solange deutsche Haft vollstreckt wird, Überhaft angeordnet.

Gründe

I.

1.

1

Durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 12. Juni 202611 und Übersendung eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Poznań,

2

III. Strafabteilung, vom 1. Juni 202622 ersuchen die Justizbehörden der Republik Polen um Festnahme und Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen P. Z. zum Zweck der Strafvollstreckung. Erfasst werden folgende Entscheidungen:

3

• Urteil des Ṣad Rejonowy in Z. vom 21. November 2019, mit dem der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde, die noch vollständig zu verbüßen ist; zu den im bezeichneten Entscheid getroffenen Feststellungen heißt es im Europäischen Haftbefehl wörtlich wie folgt: (…)

4

• Urteil des Ṣad Rejonowy in Z. vom 20. Dezember 2023, mit dem der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, von der noch ein Jahr, fünf Monate und 28 Tage zu verbüßen sind; zu den im bezeichneten Entscheid getroffenen Feststellungen heißt es im Europäischen Haftbefehl wörtlich wie folgt: (…)

5

• Urteil des Ṣad Rejonowy in Z. vom 26. März 2025, mit dem der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde, zu den im bezeichneten Entscheid getroffenen Feststellungen heißt es im Europäischen Haftbefehl wörtlich wie folgt: (…)

2.

6

Der Verfolgte ist polnischer Staatsangehöriger; er befindet sich aktuell in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart seit dem 16. April 2026 in Untersuchungshaft. In einer Vernehmung gab er an, verheiratet zu sein und zwei, in Polen lebende, Kinder im Alter von sechs und acht Jahren zu haben. Bis zu seiner Festnahme habe er „bei Worms“ gearbeitet und dort auch gewohnt. Eine Meldeanschrift wurde nicht bekannt. Am 19. Mai 2026 hat die mit der Sache befasste Strafverfolgungsbehörde Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt erhoben: Dem Verfolgten wird darin ein Verbrechen des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, begangen am 1. März 2026 in Stuttgart, zur Last gelegt. In Deutschland ist der Verfolgte darüber hinaus bereits wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls geringwertiger Sachen sowie Körperverletzung u.a. strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zu dem Auslieferungsersuchen wurde er bislang nicht angehört; dies wird unverzüglich nachgeholt.

II.

1.

7

Mit Zuschrift vom 18. Juni 2026 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, gegen den Verfolgten im Hinblick auf die ersuchte Auslieferung zur Vollstreckung der in den Urteilen des Amtsgerichts in Z. vom 21. November 2019 und 20. Dezember 2023 verhängten Sanktionen einen Auslieferungshaftbefehl zu erlassen. Bei dem Urteil des Ṣad Rejonowy in Z. vom 26. März 2025 handelt es sich annehmbar um eine Abwesenheitsentscheidung, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft diese von ihrer, auf den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls gerichteten Antragstellung im Hinblick auf die in § 83 IRG getroffene Regelung (vorläufig)13 .3 .3 ausgenommen hat.

2.

8

Die Voraussetzungen für die Anordnung von Auslieferungshaft liegen vor; die ersuchte Auslieferung erscheint im bezeichneten Umfang nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Der von den polnischen Behörden übermittelte Europäische Haftbefehl enthält die gemäß § 83a Abs. 1 IRG erforderlichen formalen Angaben.

a.

9

Auslieferungsfähigkeit gemäß §§ 3, 81 IRG ist gegeben. Die polnischen Behörden werten die dem Verfolgten zugeschriebenen Taten nachvollziehbar als Diebstahl unter den Umständen des grundlegenden Rückfalls gemäß Art. 278 § 1. i. V. m. Art. 64 § 1. PL-StGB (Urteil vom 21. November 2019) sowie Diebstahl unter den Umständen des grundlegenden Rückfalls gemäß Art. 278 § 1. i. V. m. Art. 64 § 1. PL-StGB und Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gemäß Art. 178a 1. u. 4. PL-StGB (Urteil vom 20. Dezember 2023). Nach deutschem Recht käme jeweils eine Strafbarkeit des Verfolgten wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) sowie Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs.1, 2 StGB) in Betracht. Das für eine Auslieferung zu zum Zweck der Strafvollstreckung erforderliche Mindestmaß der Sanktion (vier Monate) ist jeweils erreicht.

b.

10

Auslieferungshindernisse sind nicht ersichtlich:

aa.

11

Der Verfolgte hat nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, er ist Pole. Vollstreckungsverjährung ist nach dem maßgeblichen polnischen Recht noch nicht eingetreten; im Europäischen Haftbefehl wurde dargelegt, dass dies erst am 3. März 2045 (in der Sache mit dem Az.: II K 548/19) bzw. am 5. Juni 2049 (in der Sache mit dem Az.: II K 164/22) der Fall sein wird.

(…)

cc.

12

Der Senat bemerkt weiter, dass der ersuchten Auslieferung die Haftbedingungen in der Republik Polen nicht entgegenstehen: Hierbei ist zunächst die verbindliche Erklärung des polnischen Ministeriums der Justiz - Hauptabteilung für internationale Zusammenarbeit und Menschenrechte vom 17. März 2026 zu sehen, in der u.a. Folgendes ausgeführt und garantiert wird:

13

„(…) Die Republik Polen hält sich an die völkerrechtlichen sowie die eigenen verfassungsrechtlichen Standards zum Schutz der Menschenrechte von Personen, denen die Freiheit entzogen ist. Folter und andere unmenschliche Behandlung solcher Personen sind strengstens verboten und stellen gemäß dem polnischen Strafgesetzbuch eine schwere Straftat dar. Es gibt daher in Polen keine Vollzugseinrichtungen, in denen Folter und andere ähnliche Verhaltensweisen gegenüber Inhaftierten erlaubt oder geduldet werden. Bei Hinweisen auf den Verdacht solcher Praktiken wird die Angelegenheit im Rahmen interner Abläufe des Justizvollzugsdienstes sowie eines durch die unabhängige Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls ein unabhängiges Gericht geführten Strafverfahrens aufgeklärt. Die Täter solcher Handlungen unterliegen der strafrechtlichen und disziplinarischen Verantwortlichkeit. (…)“

14

Der Senat verkennt dabei nicht, dass es im Zuge einer durch den Nationalen Mechanismus zur Prävention von Folter4455, seit Anfang 2022 durchgeführten Inspektionen polnischer Strafvollzugseinrichtungen zu Beanstandungen in einzelnen Haftanstalten gekommen ist. Vor dem Hintergrund, dass es ausweislich (im Internet) allgemein zugänglicher Informationen in Polen mindestens 64 Justizvollzugseinrichtungen für rechtskräftig verurteilte Personen mit 68 Zweig-/Außenstellen gibt, rechtfertigt dies jedoch nicht die Annahme des Vorliegens von „systemischen Mängeln“. Auch bei Inblicknahme abrufbarer Berichte des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter26 6 6 betreffend die Untersuchung polnischer Haftbedingungen, sind grundlegende Defizite, die entsprechende, flächendeckend bestehende Missstände begründen könnten, hieraus nicht ohne Weiteres ableitbar.

15

Der Senat erachtet es bei dieser Sachlage daher als ausreichend, wenn die ersuchte Auslieferung nur unter dem Vorbehalt erfolgt, dass der Verfolgte während der Gesamtdauer der in Rede stehenden Strafvollstreckungsmaßnahmen in der Republik Polen in einer Haftanstalt untergebracht wird, in der die Vorgaben der Europäischen Konvention vom November 1950 zum Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten, der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 11. Januar 2006 und des Grundgesetzes gewährleistet werden und außerdem mit der Maßgabe verknüpft wird, dass Mitarbeitern der für den (jeweiligen) Ort der Inhaftierung zuständigen deutschen Auslandsvertretung die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten in der betreffenden Anstalt zu besuchen, um sich vor Ort über die bestehenden Gegebenheiten zu informieren.

16

Dass sich in der Republik Polen Haftanstalten (be-)finden, welche die geforderten Voraussetzungen erfüllen ist gerichtsbekannt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die mit der Sache befassten polnischen Behörden dem bezeichneten Vorbehalt entsprechen können; dass die damit verbundene Bedingtheit der in Rede stehende Auslieferung tatsächlich nicht beachtet und/oder die angeführte Maßgabe nicht eingehalten wird, ist bei dieser Sachlage und der Zusicherung(en) des polnischen Ministeriums der Justiz im Schreiben vom 17. März 2026 nicht zu besorgen.

c.

17

Bewilligungshindernisse sind nicht ersichtlich und werden von der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gewöhnlichen Inlandsaufenthalts des Verfolgten i.S.v. § 83b Abs. 2 IRG fehlen. Erforderlich hierfür ist in der Regel ein mehrjährig ununterbrochener, rechtmäßiger und den geltenden Meldegesetzen entsprechender Aufenthalt. Diese Vorgaben sind nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen und Informationen nicht erfüllt.

2.

18

Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). (…)