Ausländerrecht generalpräventives Ausweisungsinteresse bei schweren Straftaten
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 8. Juni 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen eine vom Antragsgegner verfügte Ausweisung wiederherstellen zu lassen.
Der Antragsteller ist armenischer Staatsangehöriger. Im Juni 2001 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Diesen Antrag lehnte das Bundesamt ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung an. Im Anschluss erhielt der Antragsteller zunächst Duldungen.
Am 13. Februar 2012 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller einen befristeten Aufenthaltstitel nach § 24a AufenthG. Im Februar 2014 erhielt er eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG.
Im weiteren Verlauf trat der Antragsteller wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Im Jahr 2015 wurde er wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung angeklagt, eine Verurteilung erfolgte nicht. Am 6. April 2020 verurteilte das Landgericht Lübeck (Az. 6 Kls 725 Js 45009/19) den Antragsteller wegen räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, versuchter Nötigung sowie Körperverletzung in zwei Fällen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Mit Beschluss vom 28. Juli 2022 setzte das Landgericht Kiel nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe die restliche Freiheitsstrafe zur Bewährung aus.
Mit Bescheid vom 11. November 2021 wies der Antragsgegner den Antragsteller aus der Bundesrepublik aus (Ziffer 1), teilte ihm mit, dass er die Bundesrepublik unverzüglich zu verlassen habe (Ziffer 2), drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Armenien an (Ziffer 3) und verfügte ein auf sechs Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4). Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 16. November 2021 Widerspruch.
Am 19. Februar 2026 erhob die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe (Az. 304 JS 19022/25) gegen den Antragsteller wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in zwei Fällen Anklage.
Mit Bescheid vom 1. April 2026 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers vom 16. November 2021 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 (Ausweisung) des Bescheids vom 11. November 2021 an. Der Antragsteller hat dagegen am 4. Mai 2026 Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben.
Außerdem hat er am selben Tag bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Auf seinen Antrag hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16. November 2021 hinsichtlich der im Bescheid vom 11. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2026 erlassenen Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) sowie dem erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 4) angeordnet. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antragsteller ausdrücklich die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16. November 2021 hinsichtlich der im Bescheid des Antragsgegners vom 11. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2026 erlassenen Ausweisung (Ziff. 1) erreichen möchte.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2026 hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig (dazu 1.) aber nicht begründet (dazu 2.).
1. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und ist auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. § 80 AsylG steht dem nicht entgegen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren, das sich allein mit der Ausweisung des Antragstellers befasst, betrifft schon keine „Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“ im Sinne des § 80 AsylG (vgl. dazu ausführlich Beschl. des Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 17 ff.).
Bei Ausländern mit bislang rechtmäßigem Aufenthalt – wie dem Antragsteller – zielt die Ausweisung auf die Vernichtung der Legalität des Aufenthalts kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 5 AufenthG). Die sich ggf. an eine Ausweisung anschließende Ausreisepflicht ist lediglich gesetzliche Folge (§ 50 Abs. 1 AufenthG) des nunmehr materiell rechtswidrigen Aufenthalts (vgl. Beschl. d. Senats v. 27.02.2025 – 6 MB 2/25 –, juris Rn. 14).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung des Antragstellers zu Recht abgelehnt.
a. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung im Widerspruchsbescheid vom 1. April 2026 den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift ist bei behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere öffentliche Interesse daran schriftlich zu begründen. Die Begründung muss eine schlüssige konkrete Auseinandersetzung im Einzelfall enthalten, damit sichergestellt ist, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst ist, die Frage des erforderlichen öffentliche Interesses sorgfältig prüft und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis bringt. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen reichen insoweit nicht. Vielmehr bedarf es einer substantiierten Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung geführt und die Behörde dazu veranlasst haben, von der Möglichkeit einer solchen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ein qualitativ anderes sein muss als das am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes, müssen zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses regelmäßig auch andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen werden (Beschl. d. Senats v. 18.12.2025 – 6 MB 24/25 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die unter III. im Widerspruchsbescheid vom 1. April 2026 gegebene Begründung gerecht.
Der Antragsgegner hat mit der gegebenen Begründung verdeutlicht, sich des Ausnahmecharakters der Sofortvollzugsanordnung bewusst zu sein. Sie erschöpft sich nicht in formelhaften, allgemein gehaltenen Wendungen, sondern bezieht sich auf den konkreten Einzelfall. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Antragsgegner unter anderem dargelegt, dass die Sofortvollzugsanordnung der weiteren Abwehr von Gefährdungen Dritter diene, da der Antragsteller in der Vergangenheit erhebliche Straftaten begangen habe und im Verdacht stehe, weiterhin erhebliche Straftaten zu begehen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Antragsteller weiterhin in kriminellen Strukturen bewege.
Hiermit setzt der Antragsteller sich nicht substantiiert auseinander. Er behauptet lediglich, dass eine nachvollziehbare schriftliche Begründung fehle. Soweit er damit die inhaltliche Richtigkeit der Begrünung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO anzugreifen gedenkt, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeitsprüfung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die inhaltliche Richtigkeit und Tragfähigkeit der Begründung generell nicht ankommt. Bei den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO handelt es sich um allein verfahrensrechtliche. Das Gericht führt in Bezug auf die materielle Richtigkeit im Rahmen der Prüfung des besonderen Vollzugsinteresses eine eigene Interessenabwägung durch (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.12.2025 – 6 MB 24/25 –, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschl. v. 12.09.2025 – 5 MB 9/25 –, juris Rn. 28, Beschl. v. 23.01.2017 – 4 MB 2/17 –, juris Rn. 5 m.w.N.).
b. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass mit Blick auf die Ausweisung des Antragstellers das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiegt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses mit dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses ausgeht. Ebenfalls zutreffend ist, dass die in Verfahren der vorliegenden Art zu treffende gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung ergeht und sich dabei vorrangig an der Frage orientiert, ob sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon ohne Weiteres feststellen lässt, diese also in die eine oder andere Richtung offensichtlich ist. Lässt sich bei dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. In dem hier vorliegenden Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf es bei Vorliegen eines offensichtlich rechtmäßigen Bescheides zudem eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.12.2025 – 6 MB 24/25 –, juris Rn. 16).
aa. Anders als der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorträgt, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht offen. Vielmehr erweist sich die streitbefangene Ausweisung als offensichtlich rechtmäßig.
Die Ausweisung findet ihre rechtliche Grundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. So liegt es hier.
(1) Die Annahme einer Gefährdung der in § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Schutzgüter beurteilt sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Maßstäben. Sie setzt die Prognose voraus, dass durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 23). Dabei kann die Gefährdung zum einen von dem Ausländer selbst ausgehen, weil das Risiko besteht, dass etwaige Straftaten erneut begangen werden. Eine auf diese Wiederholungsgefahr reagierende Ausweisung wirkt dann spezialpräventiv. Möglich ist aber auch, dass von dem Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet eine Gefährdung in generalpräventiver Hinsicht ausgeht. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 16; Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17).
(a) Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zunächst festgestellt, dass sich eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG nicht aus spezialpräventiven Ausweisungsinteressen ergebe. Zwar sei der Antragsteller wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Jedoch setze die Annahme eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses bei Verwirklichung des Tatbestandes des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stets voraus, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbestehe. Dies könne hier jedoch insbesondere bei Betrachtung der strafrichterlichen Prognose in dem Beschluss des Landgerichts Kiel über die Strafaussetzung zur Bewährung vom 28. Juli 2022 nicht angenommen werden. Zur Begründung der Strafaussetzung hat das Landgericht unter Einbeziehung des Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psych. … … ausgeführt, dass es sich um die einzige Vorstrafe und mithin um die erste Haftstrafe des Antragstellers handele. Als Erstverbüßer spreche für den Antragsteller die Vermutung, dass er sich den Strafvollzug als Warnung dienen lasse und zukünftig keine weiteren Straftaten begehen werde. Diese Vermutung habe sich im Rahmen der persönlichen Anhörung bestätigt. Das Vollzugsverhalten sei gut, der Strafvollzug sei bereits maximal gelockert. Hiergegen wendet der Antragsteller verständlicher Weise nichts ein.
(b) Unklar ist, ob der Antragsteller im Beschwerdeverfahren der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Ausweisungsinteresse aus Gründen der Generalprävention anzunehmen sei, entgegentritt. In der Beschwerdebegründung führt er zwar aus, dass zweifelhaft sei, ob ein generalpräventives Ausweisungsinteresse bestehe. Eine Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung fehlt insoweit aber. Vielmehr trägt der Antragsteller anschließend lediglich zu einem besonderen Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor, ohne weiter auf das vom Verwaltungsgericht angenommene generalpräventive Ausweisungsinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG einzugehen.
Das Verwaltungsgericht hat ein generalpräventives Ausweisungsinteresse aus der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers hergeleitet. Es bestehe ein dringendes Bedürfnis, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Bei den vom Antragsteller begangenen Taten (räuberische Erpressung, gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, versuchte Nötigung, Körperverletzung in zwei Fällen) handele es sich unter anderem um Verbrechenstatbestände und damit um schwerwiegende Straftaten, die mit der körperlichen Unversehrtheit Dritter auch hochrangige Rechtsgüter beträfen. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse sei im Fall des Antragstellers auch noch hinreichend aktuell. Hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein.
(2) Ebenfalls unbeanstandet bleibt die Annahme, dass im vorliegenden Fall das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Antragstellers überwiegt. Soweit der Antragsteller sich mit der von § 53 Abs. 1 AufenthG auf Tatbestandsebene vorzunehmenden Abwägung befasst, gibt er über Seiten lediglich wörtlich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wieder und führt aus, dass diese Interessenabwägung das besondere Vollzugsinteresse nicht begründen könne. Eine substantiierte Kritik an der Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse ergibt sich daraus nicht.
Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller an späterer Stelle ausführt, dass das Gewicht des generalpräventiven Ausweisungsinteresses erheblich gemindert sein dürfte, weil von der Ausweisung des Antragstellers – wenn überhaupt – nur eine begrenzte negative Signalwirkung für andere Ausländer ausgehe. Diese Wirkung wäre im Hinblick auf das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des Antragstellers jedenfalls während des laufenden Klageverfahrens noch hinzunehmen. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Prüfung des Verwaltungsgerichts ist hierin nicht zu sehen. Vielmehr behauptet der Antragsteller insoweit lediglich ein anderes Ergebnis der Interessenabwägung, ohne sich mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation auseinanderzusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat, wie von § 53 Abs. 2 AufenthG gefordert, die Umstände des Einzelfalls bei der Abwägung berücksichtigt. Es hat ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse angenommen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten – wie hier – zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Daneben ist das Verwaltungsgericht frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass der Antragsteller für sich ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geltend machen kann.
Daran anschließend hat das Verwaltungsgericht eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen. Es hat in Rechnung gestellt, dass das vorliegend unter anderem betroffene Schutzgut der körperlichen Integrität bzw. Unversehrtheit in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang einnehme und auch staatliche Schutzpflichten auslöse. Vor diesem Hintergrund sei neben der strafrechtlichen Sanktion eine effektive ausländerrechtliche Reaktion geboten, um andere Ausländer während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wirksam von der Begehung vergleichbarer Straftaten – die nach den Feststellungen des Landgerichts Lübeck von einer „massiven Gewalteinwirkung“ auf die Opfer gekennzeichnet waren – abzuhalten. Demgegenüber fehle es an gleichwertigen Bleibeinteressen. Insbesondere Verfassungs- und Konventionsrecht (Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK) böten keine abweichende Beurteilung. Insbesondere stehe Art. 6 GG einer Ausweisung nicht entgegen, weil sich volljährige Familienangehörige des Antragstellers in der Bundesrepublik aufhielten. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen geböten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte „Privatleben“ sei ebenfalls nicht anzunehmen, weil es schon an einer hinreichenden Verwurzelung des Antragstellers in die deutschen Lebensverhältnisse fehle. Hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein.
bb. Abschließend hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung angenommen, da bei Abwarten der Vollziehbarkeit der Ausweisung bis zum Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens eine Gefährdung drohe. Dabei hat das Verwaltungsgericht hier folgerichtig auf eine generalpräventive Zielrichtung der Ausweisung abgestellt. Der Antragsteller hält für zweifelhaft, ob sich bei einem fehlenden spezialpräventiven Ausweisungsinteresse ein besonderes Vollzugsinteresse – jedenfalls bei Straftaten von erheblichem Gewicht – auch aus einer generalpräventiven Zweckrichtung der Ausweisung ergeben kann. Jedenfalls rechtfertige auch die Generalprävention den Sofortvollzug nicht grundsätzlich.
(1) Insoweit ist dem Antragsteller zuzustimmen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung hat zum Ziel, den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu beenden. Da gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit unter Anderem der Ausweisung unberührt lassen, schließt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Ausweisung nur die Vollstreckbarkeit der durch die Ausweisung hier ausgelösten Ausreisepflicht aus (vgl. § 50 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG, dazu oben II. 1.). Die weiteren kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen – Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, Ausreisepflicht – einer Ausweisung wirken dagegen unmittelbar ohne Vollzugsakt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung setzt daher voraus, dass aufgrund einer konkreten, auf die Person des Betroffenen bezogenen Gefahrenprognose ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet besteht (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.10.2023 – 2 M 96/23 –, juris Rn. 14). Dies zugrunde gelegt, kann im Einzelfall auch der Gesichtspunkt der Generalprävention den Sofortvollzug einer Ausweisung begründen, wenn ohne den Sofortvollzug die angestrebte abschreckende Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer entweder überhaupt nicht eintreten oder doch wesentlich geschwächt würde (OVG B-Stadt, Beschl. v. 13.01.1998 – Bs VI 74/97 –, juris Rn. 7 m.w.N.).
(2) Soweit der Antragsteller meint, dass die zur Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses im Falle einer generalpräventiven Ausweisung aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung wie bei der Berufung auf spezialpräventive Gründe neben der Schwere der Tat auch die konkreten Tatumstände, welche zum Anlass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung zur Abschreckung anderer Ausländer genommen werden, in den Blick zu nehmen sind, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei Vorliegen einer generalpräventiven Ausweisung wegen einer – wie hier gegebenen – schweren Straftat ist für die Sofortvollzugsanordnung entscheidend, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung die angestrebte abschreckende Wirkung der Ausweisung nicht oder nur wesentlich geschwächt eintreten würde. Hiervon ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen. Auf die konkreten Tatumstände wie beispielsweise die Umstände, die den Antragsteller zu der strafbaren Handlung veranlasst haben, kommt es hier – anders als im Falle einer spezialpräventiven Ausweisung, die eine vom Ausländer selbst ausgehende Gefahr in den Blick nimmt – gerade nicht an.
Aufgrund der durch die Straftat des Antragstellers verletzten Schutzgüter ist im vorliegenden Einzelfall eine besonders nachdrücklich abschreckende Wirkung der Ausweisung angestrebt. Auch das Verwaltungsgericht hat insoweit einbezogen, dass die durch die Straftaten des Antragstellers verletzten Schutzgüter – insbesondere die körperliche Unversehrtheit – als besonders hoch einzustufen sind. Die daher bezweckte besonders abschreckende Wirkung der Ausweisung würde erheblich geschwächt, wenn sich Ausländer bei Begehung ähnlicher Straftaten nicht mit dem Risiko einer unmittelbaren Abschiebung konfrontiert sähen, sondern die Möglichkeit bestünde, ihren dann illegalen Aufenthalt zu verfestigen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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